rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer: Widerruf der steuerbefreiten Übertragung von Betriebsvermögen wegen Vestoßes gegen die Behaltevorschriften des § 13 Abs. 2 a ErbStG in der Fassung vom 21.12.1993
Leitsatz (redaktionell)
Ein erbschaftsteuerschädlicher Verstoß gegen die Behaltevorschriften des § 13 Abs. 2 a ErbStG a. F. liegt auch vor, wenn der Erbe das geerbte Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Kinder überträgt.
Normenkette
ErbStG § 13 Abs. 2 a S. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung aus dem Erwerb von Todes wegen nach ... um die Frage, ob die spätere Veräußerung von Gesellschaftsanteilen durch die Kinder der Klägerin einen Verstoß gegen die Behaltensvorschriften des § 13 Abs. 2 a Satz 3 Erbschaftsteuergesetz in der Fassung vom 21. Dezember 1993 - ErbStG a. F. - darstellt.
Der am 10. Januar 1994 verstorbene Erblasser war Inhaber der Einzelfirma ... Die Klägerin, seine Ehefrau, ist seine Alleinerbin. Nach Umwandlung der Einzelfirma in eine GmbH mit ihr als alleiniger Gesellschafterin übertrug sie im Jahr 1994 ihren Gesellschaftsanteil im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Kinder. Diese wiederum veräußerten ihre Gesellschaftsanteile im Jahr 1997 nach erneuter Umwandlung der Gesellschaft in eine GmbH & Co. KG an einen Dritten.
Das Finanzamt - FA - Neukölln-Nord hatte die Erbschaftsteuer zunächst mit Vorbehaltsbescheid gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - auf 13.446,00 DM festgesetzt, wobei es zugunsten der Klägerin den Freibetrag gemäß § 13 Abs. 2 a Erbschaftsteuergesetz - ErbStG - in der Fassung vom 21. Dezember 1993 für das mit 499.200,00 DM erklärte Betriebsvermögen berücksichtigte. Nachdem das FA jedoch von der Veräußerung der Gesellschaftsanteile durch die Kinder Kenntnis erlangt hatte, erließ es mit Datum vom 4. Mai 1999 einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Erbschaftsteuerbescheid, in dem es die Erbschaftsteuer nunmehr auf 65.079,00 DM heraufsetzte, da es in der Veräußerung durch die Kinder einen Verstoß gegen die Behaltensvorschriften des § 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG sah und den Freibetrag nach § 13 Abs. 2 a Satz 1 ErbStG nicht mehr berücksichtigte.
Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch machte die Klägerin geltend, sie habe lediglich als Erbin das begünstigte Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge weiter gegeben. Dieses stelle nach Abschnitt R 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer-Richtlinien - ErbStR - keinen Verstoß gegen die Behaltensregeln dar. Es sei keine Änderung der Gesetzeslage zwischen § 13 Abs. 2 a ErbStG in der Fassung vom 21. Dezember 1993 und der Neufassung in § 13a Abs. 5 ErbStG zu erkennen. Daher müssten die aktuelle Rechtslage und der aktuelle Erlass der Finanzverwaltung berücksichtigt werden. Die Anteilsveräußerung durch ihre Kinder sei für die Besteuerung der Klägerin nicht relevant, da sie darauf keinen Einfluss mehr gehabt habe.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 1999, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 84-85 Erbschaftsteuerakten -ErbStA-), als unbegründet zurück. Er verwies darauf, dass eine Anwendung der Regelungen in den Erbschaftsteuer-Richtlinien vom 21. Dezember 1998 oder der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. Juni 1997 nicht in Betracht komme, da diese - wie sich aus der jeweiligen Anwendungsregelung ergebe - lediglich auf solche Erwerbsfälle anzuwenden seien, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1998 (ErbStR) bzw. 31. Dezember 1995 (Erlasse) entstanden sei.
Gemäß § 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG falle die Steuerbefreiung für die Vergangenheit weg, soweit innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das begünstigte Betriebsvermögen veräußert werde. Es werde hierbei lediglich auf den Veräußerungsvorgang selbst abgestellt, nicht jedoch auf die Person des Veräußerers. Dieses sei dadurch zu erklären, dass die Behaltensregelung ansonsten jederzeit durch eine steuerunschädliche Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit anschließendem Verkauf durch den Beschenkten würde umgangen werden können, was dem Sinn der Vorschrift entgegen stehen würde. Der bis zum 31. Dezember 1995 geltende Ländererlass vom 29. November 1994 mache das in seinen Ausführungen zur Behaltensregelung (Randziffern 5.5 und 5.6) deutlich. Er zeige beispielhaft auf, dass auch ein Verstoß Dritter zu Lasten des einem Erwerber gewährten Freibetrages gehe.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass Abschnitt R 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ErbStR zu § 13a ErbStG auch zu ihren Gunsten anzuwenden sei. Es liege kein Verstoß gegen die Behaltensregeln gemäß § 13a ErbStG vor, wenn begünstigtes Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge weiter übertragen werde. Genau dies habe die Klägerin durch die Übertragung ihres Geschäftsanteils auf ihre Kinder vorgenommen.
Wenn die Übertragung des Geschäftsanteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Kinder ohne Auswirkung auf de...