rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990
Tenor
Der Bescheid vom 14. April 1993, mit dem der Einkommensteuerbescheid für 1990 vom 29. November 1991 aufgehoben wurde, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. August 1995 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Der Streitwert beträgt 1.390,00 DM.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines auf der Grundlage von § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung – AO – ergangenen Bescheides vom 14. April 1993, mit dem der Einkommensteuerbescheid vom 29. November 1991 ersatzlos aufgehoben wurde.
Der Kläger kam am 23. Januar 1990 aus dem Ostteil Berlins in den Westteil der Stadt, wo er am 15. Februar 1990 ein Arbeitsverhältnis aufnahm und Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Dreher erzielte. Seine Ehefrau und seine am Februar 1985 geborene Tochter blieben im Ostteil der Stadt in ihrer in der R. im Stadtteil P. belegenen Wohnung zurück.
Der Kläger meldete unter der Adresse seines Schwiegervaters in der G. im Stadtteil W. seinen Wohnsitz an und erhielt eine Lohnsteuerkarte für das Streitjahr.
Im Rahmen seiner am 25. Oktober 1991 eingereichten Steuererklärung für das Streitjahr gab der Kläger als seine Wohnadresse die G. im Stadtteil W. an, als Wohnadresse seiner Ehefrau die R. und als Zusendeadresse für den Steuerbescheid unter seinem eigenen Namen ebenfalls die zuletzt genannte Wohnung in P. Gleichzeitig begehrte der Kläger die Durchführung der Zusammenveranlagung.
Mit dem Einkommensteuerbescheid vom 29. November 1991 führte der Beklagte für das Streitjahr eine Einzelveranlagung durch. Im Rahmen des hiergegen fristgerecht erhobenen Einspruchs, mit dem der Kläger die Zusammenveranlagung begehrte, führte der Beklagte Ermittlungen darüber durch, ob und in welchem Umfang sich der Kläger tatsächlich in der G. im Stadtteil W. aufgehalten hatte oder inwieweit er nicht doch nur in der räumlich nahegelegenen Wohnung bei seiner Familie in der R. im Stadtteil P. gewohnt hatte.
Aufgrund der Größe der Wohnung des Schwiegervaters (35 Quadratmeter) sowie des Umstandes, daß der Kläger sich nach den an Amtsstelle gemachten Angaben des Schwiegervaters nicht monatlich, sondern nur etwa im Abstand von 2 Monaten an der Miete beteiligt hatte, gelangte der Beklagte zu der Auffassung, daß die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Steuerpflicht im Sinne des § 1 Einkommensteuergesetz – EStG – nicht vorlägen. Er hob den Einkommensteuerbescheid vom 29. November 1991 daher mit Bescheid vom 14. April 1993 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auf und begehrte vom Kläger die Rückzahlung der erstatteten Einkommensteuer in Höhe von 1.390,00 DM.
Den hiergegen fristgerecht erhobenen Einspruch des Klägers wies der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung vom 7. August 1995 als unbegründet zurück. Es sei unstreitig, daß der Kläger nicht nur vor dem 23. Januar 1990 und nach dem 2. Dezember 1990, sondern auch in der dazwischen liegenden Zeit die Wohnung in der R. in P. beibehalten habe. Daß sich der Kläger bei seinem Schwiegervater als Untermieter angemeldet habe, um im ehemaligen Westteil Berlins zunächst eine Lohnsteuerkarte und damit auch eine neue Arbeitsstelle zu erlangen, führe nicht dazu, daß er einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der G. im Stadtteil Berlin W. begründet habe. Da dieser Sachverhalt nicht bereits bei der Antragstellung bekannt gewesen sei, sei die ersatzlose Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für 1990 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu Recht erfolgt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 7. August 1995 Bezug genommen.
Im Klageverfahren hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen, daß er im Januar 1990 anläßlich einer Reise die ehemalige DDR verlassen habe und in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Dezember 1990 als Arbeitnehmer im ehemaligen Westteil Berlins tätig gewesen sei. Während der Kläger von Januar bis Dezember 1990 bei seinem Schwiegervater in der G. in Berlin W. gewohnt habe, wo er auch polizeilich gemeldet gewesen sei, habe seine Familie im Ostteil Berlins (P.) in der R. gewohnt. Ende 1990 sei er, der Kläger, wieder in die Wohnung seiner Familie gezogen.
Er habe seinem Schwiegervater die Hälfte der Miete ersetzt. Der Schwiegervater habe während dieser Zeit die Wohnung nicht benutzt, weil er sich bei einer Bekannten aufgehalten habe.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe damit von Januar 1990 bis Ende des Jahres seinen Wohnsitz im Westteil Berlins gehabt und sei somit unbeschränkt steuerpflichtig gewesen, so daß für 1990 die beantragte Einkommensteuerveranlagung durchzuführen gewesen sei.
Wenn der Beklagte in der Einspruchsentscheidung feststelle, es sei unstrittig, daß der Kläger während dieser Zeit nicht in der G. in Westberlin, sondern in seiner Familienwohnung in Ostberlin gewohnt habe, so sei diese Behauptung nicht nur unrichtig, sondern widerspreche auch den vom Amt durchgeführten Ermittlungen. So sei der Schwiegervater, dessen Wohnung der Kläger mitbenutzt habe, a...