rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1993

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen

Der Streitwert wird auf … festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin stellt im Fördergebiet Geräte und Anlagen der Nachrichten- und Kommunikationstechnik her und vertreibt, installiert und wartet diese Geräte bzw. Anlagen. Gesellschafter sind zu je … v. H. Herr … und Herr

Für im Streitjahr angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter beantragte die Klägerin eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz –InvZulG– in Höhe von v. H. Der Beklagte gewährte lediglich eine Investitionszulage in Höhe von v. H., da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) InvZulG im Streitfall nicht erfüllt seien. Der Gesellschafter … habe weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 9. November 1989 in der früheren DDR … gehabt.

Wie schon zur Begründung ihres erfolglosen Einspruchsverfahrens trägt die Klägerin zur Begründung der Klage vor, ihr Gesellschafter … sei seinerzeit ausweislich seines Personalausweises der ehemaligen DDR … polizeilich gemeldet gewesen. Dort habe er … in einem in seinem Eigentum stehenden Einfamilienhaus zusammen mit seiner Familie gewohnt. Da er mit der unmittelbar bevorstehenden Verhaftung durch DDR-Organe habe rechnen müssen, sei er Anfang Oktober 1989 in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet. Der Hausrat sei in dem Einfamilienhaus verblieben und nicht veräußert worden. Angebote, das Haus zu verkaufen, seien von … abgelehnt worden, statt dessen habe ein Herr … zer das Haus bis zum Jahresende beaufsichtigt.

In Berlin (West) habe er mit seiner Familie in einem Zimmer der Wohnung seiner Schwägerin gewohnt. „Bereits Anfang 1990 habe sich Herr … um die Rückübertragung des Betriebs seines Vaters und seines Schwiegervaters bemüht. Dies sei bereits Mitte 1990 gelungen und der Betrieb auf die Klägerin übertragen worden. Am 26. Juni 1990 sei Herr … zum Mitgeschäftsführer der Klägerin bestellt worden. Am 1. Juli 1990 sei er mit seiner Familie in sein Haus in … zurückgekehrt.

Aus dem Geschehensablauf ergibt sich nach Auffassung der Klägerin, daß der Kläger seinen Wohnsitz in … bei der Flucht nicht habe aufgeben wollen. Selbst eine zwischenzeitliche Vermietung habe er abgelehnt, so daß beide Gesellschafter, für den Mitgesellschafter … sei dies unstreitig, am 9. November 1989 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet gehabt hätten und der Beklagte die Gewährung der erhöhten Investitionszulage zu Unrecht abgelehnt habe.

In der mündlichen Verhandlung hat der Gesellschafter der Klägerin … vorgetragen, bereits ab Ende November 1989 habe er sich an den Wochenenden in seinem Haus in Biesdorf aufgehalten.

Die Klägerin beantragt,

die Investitionszulage unter Änderung des Investitionszulabgebescheides vom 14. November 1995 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 1995 auf … festzusetzen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seiner Ansicht nach sind die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage nicht gegeben, da der Gesellschafter … am 9. November 1989 weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte.

Dem Gericht hat ein Band die Klägerin betreffende Investitionszulageakten des Beklagten vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1. c) InvZulG ist die Gewährung einer erhöhten Investitionszulage bei Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes u. a. davon abhängig, daß an ihrem Kapital zu mehr als der Hälfte unmittelbar Steuerpflichtige beteiligt sind, die am 9. November 1989 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten.

Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. Da die Gesellschafter, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt am 9. November 1989 im Beitrittsgebiet hatten, mehr als die Hälfte des Kapitals der Gesellschaft halten müssen, reicht die 50%ige Beteiligung des Gesellschafters … allein nicht aus. Der Beklagte hat deshalb die Gewährung der erhöhten Investitionszulage zu Recht versagt, denn der Gesellschafter … hat mit seiner Flucht nach Berlin (West) seinen Wohnsitz in Berlin (Ost) aufgegeben. Dies hat der Kläger selbst unter dem 15. Mai 1995 vortragen lassen (Bl. 115 Verwaltungsvorgang) und eine Korrektur zwar im Billigkeitswege für geboten erachtet.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung (weiter) beibehalten und benutzen wird (§ 8 Abgabenordnung –AO–). Das Innehaben einer Wohnung setzt voraus, daß der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann (vgl. Bundesfinanzhof –BFH–, Urteil vom 23. November 1988 II R 139, 87, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1989, 182 = Sammlung der Entscheidungen des BFH –BFHE– 155, 29). Ausreise oder Rückreise in das Ausland bedeuten W...

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