rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1994
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten wegen Investitionszulage 1994, und zwar, ob Herrn … der Mehrheitsgesellschafter der Klägerin, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c Investitionszulagengesetz 1993 (InvZulG) am 9. November 1989 Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (im folgenden DDR) hatte.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Chemnitz. Gegenstand ist die Herstellung von Armaturen aller Art für den Heizungs- und Sanitärbereich sowie Handel und Übernahme von Handelsvertretungen. Gesellschafter waren Herr Stefan Lindner zu 60 % und Herr … zu 40 %.
Herr … ist aufgrund eines Antrages vom 11.12.1988 am 4.10.1989 legal aus der ehemaligen DDR ausgereist. Er hat, am 14.8.1989 den ihm zustehenden Miteigentumsanteil an einem eigengenutzten Zweifamilienhaus an seine Schwester veräußert und die Staatsbürgerschaft der DDR am 3.10.1989 aufgegeben. Im Laufe des Jahres 1990 ist Herr … nach Chemnitz zurückgekehrt.
Mit Antrag vom 17.2.1995 für das Kalenderjahr 1994 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten – dem Finanzamt – Investitionszulage iHv. 20 % der Anschaffungskosten verschiedener Wirtschaftsgüter. Auf den Antrag wird Bezug genommen (Blatt 1 ff. der Akte über Invesititionszulage).
Mit Investitionszulagenbescheid 1994 vom 31.3.1995 setzte das Finanzamt die Investitionszulage auf DM 23.169,– fest. Es gewährte für verschiedene Wirtschaftsgüter keine Investitionszulage und für die übrigen nur Investitionszulage iHv. 8 % bzw. 10 % der Bemessungsgrundlage, da die Voraussetzungen für eine erhöhte Investitionszulage gemäß § 5 Abs. 2 InvZulG nicht vorlagen.
Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, Herr … habe die DDR nur kurzfristig aus politischen Gründen verlassen, sei aber im Mai 1990 nach Chemnitz zurückgekehrt. Eine Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltes sei nicht erfolgt. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 25.7.1995).
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt vor, Herr … habe bereits bei seiner Ausreise beabsichtigt, nach Stabilisierung der politischen Verhältnisse nach Chemnitz zurückzukehren. Denn es habe am Abend des 3.10.1989 aufgrund der Lage in der Prager Botschaft die Hoffnung bestanden, daß sich Veränderungen ergäben, die zu einer Grenzöffnung führen würden. Im Grunde habe die Familie … gar nicht mehr ausreisen wollen, ein Bleiben sei aber wegen der positiven Verbescheidung des Ausreiseantrages nicht mehr möglich gewesen.
Die Ausreise habe ursprünglich folgenden Hintergrund gehabt: Die Eltern von Frau seien bereits in den 70er Jahren in die BRD ausgereist, da der inzwischen verstorbene Vater von Frau … krankheitsbedingt nicht in Chemnitz habe bleiben können. In der Folgezeit sei nur Frau … alleine der Besuch ihrer Eltern erlaubt worden. Dies habe Frau stark belastet, daher hätte die Familie … den Ausreiseantrag gestellt.
Vor der Ausreise habe die Familie … in der … in Chemnitz … in einem Haus gewohnt, das Herrn … und seiner Schwester je zur Hälfte gehört habe. Voraussetzung für die Ausreise sei gewesen, daß Herr … seinen Grundbesitz abgebe. Des halb habe Herr … seinen hälftigen Anteil auf seine Schwester übertragen. In Vorbereitung auf seine Rückkehr habe sich Herr … mit seiner Schwester dahingehend geeinigt, daß die Schwester ihm den hinteren Grundstücksteil in der … überlassen werde und Herr … versuchen werde, hierfür eine Baugenehmigung zu erhalten. Es sei aber nicht zu einer Baugenehmigung gekommen, da das Zufahrtsrecht nicht erteilt worden sei. Herr … hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, seine Schwester habe das Haus nach der Ausreise in Besitz genommen und dort mit ihrer Familie gewohnt.
Laut einer Erklärung der Eheleute … und des Herrn … (des Schwagers des Herrn …) vom 15.11.1997 seien die nicht zur Übersiedlung angemeldeten Möbel (Schrankwand, Doppelbett, Kücheneßecke, Wäscheschrank, Kleidung und Wäsche) in das Haus des Herrn … gebracht worden. Mit diesen Möbeln sei eine Eineinhalb-Zimmerwohnung mit gemeinsamer Küche- und Badbenutzung eingerichtet worden. Es sei vor der Ausreise eine „entsprechende” mündliche Vereinbarung getroffen worden. Herr und seine Frau hätten diese Wohnung dann auch sofort nach Eintreten einer Rückkehrmöglichkeit am 9.11.1989 genutzt.
Eine weitere Bestätigung eines Herrn Dr. … eines Freundes der Familie, ergibt, daß die Familie … sich bereiterklärt habe, bestimmte Wertgegenstände der Familie … in Verwahrung zu nehmen. Es habe sich um eine Briefmarkensammlung, Bücher und Möbelstücke gehandelt. Die Sachen seien in der damaligen Wohnung der Familie … deponiert – und am Tag der Ausreise von der Familie … entgegengenommen worden.
Die Familie … habe nach der Ausreise zunächst bei der Mutter von Frau … in Bad in Baden Württemberg gewohnt. Herr … habe am 16.1...