Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung Instandsetzung/Neubau
Leitsatz (redaktionell)
Ein Gebäude wird dann neu hergestellt, wenn es so sehr abgenutzt ist, dass es unbrauchbar geworden ist und durch die Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile die Brauchbarkeit des Gebäudes wieder hergestellt wird.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 2 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern eine Eigenheimzulage unter Berücksichtigung eines Förderungsgrundbetrages in Höhe von 2,5 v. H. der Bemessungsgrundlage oder in Höhe von 5 v. H. der Bemessungsgrundlage zusteht.
Die Kläger haben am 6. Februar 2001 das in XXX belegene Grundstück mit einer Fläche von 1 138 m zu einem Kaufpreis von 310 000,00 DM erworben. Das Grundstück war mit einem großzügigem Einfamilienhaus in sehr schlechtem baulichen Zustand bebaut, der u. a. auch darauf beruhte, dass das Haus vor dem Verkauf mehrere Jahre nicht bewohnt worden war.
Das Haus war nach drei Seiten frei zugänglich und mit der vierten Seite an ein auf dem Nachbargrundstück stehendes Gebäude angebaut. Es enthielt verschiedene Kellerräume, ein Erdgeschoss, ein Obergeschoss und ein Dachgeschoss. Zu den in dem Haus befindlichen Räumen wird auf das Exposé des Maklers (Bl. 53 Str.A.) sowie die Anlagen P 1 bis P 3 zu dem Schreiben des XXX (Anlage K 6 zu dem Schriftsatz der Kläger vom 7. Januar 2004) verwiesen.
Bei dem Dach handelte es sich um ein Mansardenkreuzdach, das etwa bis zum Boden des Obergeschosses heruntergezogen war. Im seitlichen Giebel sowie dem nach vorn und hinten aufgeführten Mauerwerk befanden sich im Obergeschoss jeweils zwei Fenster und im Dachboden jeweils ein Fenster.
Das Gebäude wurde von den Klägern mit einem Kostenaufwand von 253 591,00 DM umgebaut und saniert. Dabei wurde u. a. das Mauerwerk im Obergeschoss einschließlich einer tragenden Mittelwand entfernt und das Obergeschoss nun als Vollgeschoss aufgeführt. Das, einschließlich des Dachstuhls, vollständig neue Dach erstreckt sich jetzt nur noch auf das Dachgeschoss. Im Zuge dieser Arbeiten wurde ein zusätzliches Zimmer geschaffen. Nach Angaben der Kläger sollen auch Teile des Mauerwerks des Erdgeschosses entfernt und der Fußboden des Obergeschosses vollständig neu hergestellt worden sein. Im Keller und im Erdgeschoss waren umfangreich und aufwendig Feuchtigkeitsschäden zu beseitigen. Daneben wurden im gesamten Haus die Installationen erneuert.
Die Kläger beantragten beim Beklagten eine Eigenheimzulage für die Herstellung einer Wohnung in Höhe 5 v. H. der Bemessungsgrundlage. Demgegenüber gewährte der Beklagte nach einer Augenscheinseinnahme des Hauses nur einen Fördergrundbetrag in Höhe von 2,5 v. H. der Bemessungsgrundlage und hielt auf den Einspruch der Kläger hin auch in seiner Einspruchsentscheidung an dieser Rechtsauffassung fest. Er begründete dies damit, dass aufgrund der Baumaßnahmen lediglich eine bereits vorhandene Wohnung hinsichtlich ihres Wohnkomforts und ihrer Nutzbarkeit verbessert worden sei. Die Besichtigung der Wohnung habe ergeben, dass es sich eindeutig nicht um einen Neubau handele. Das Grundstück sei bereits bei der Anschaffung mit einem Einfamilienhaus bebaut gewesen. Durch die Baumaßnahmen sei keine zusätzliche bisher nicht vorhandene Wohnung erstmals entstanden. Von einem Vollverschleiß könne nicht ausgegangen werden, da weder die Fundamente noch die tragenden Wände im Erdgeschoss hätten ersetzt werden müssen.
Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf die Gewährung einer Eigenheimzulage für die Herstellung einer Wohnung weiter. Sie begründen dies damit, dass neben den typischen Sanierungsarbeiten in einem älteren und über mehrere Jahre nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäude, wie Sanierung und Trockenlegung des Kellers, Erneuerung der Fenster, der Elektroanlage, der Wasserver- und Entsorgung sowie der Sanitäranlage sowie des Innen- und Außenputzes, der malermäßigen Instandsetzung und der Wiederherrichtung der Fußböden in die tragende Substanz durch Baumaßnahmen tief eingegriffen worden sei. Dabei seien folgende Arbeiten ausgeführt worden:
- Abriss und neuer Aufbau der gesamten Dachkonstruktion,
- Abriss des gesamten Obergeschosses, d. h. der Außenmauern und der tragenden Mittelwand und erneutes Aufbauen dieses tragenden Mauerwerks,
- Erneuerung der Holzbalkendecke zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss,
- Abriss und Erneuerung ein Teil des Außenmauerwerks im Erdgeschoss.
Von dem aus einem Keller, einem Erdgeschoss, einem Obergeschoss und einem Dachgeschoss bestehenden Haus seien mithin lediglich das Kellergeschoss und Teile des Mauerwerks im Erdgeschoss erhalten geblieben. Die tragende Bausubstanz im Übrigen sei entfernt und erneuert worden. Ursächlich für diesen umfangreichen Abriss des Gebäudes und seinen Neuaufbau sei die Verrottung und der Schwamm- und Pilzbefall der entfernten tragenden Gebäudeteile gewesen.
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