Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger, der alleiniger Gesellschafter der … GmbH –GmbH– war, veräußerte mit Vertrag vom 08. April 1991 sämtliche Anteile dieser Gesellschaft zum 31. Dezember 1990 mit Gewinnbezugsrecht ab 01. Januar 1991 für 3 040 000,00 DM; zugleich wurde vereinbart, daß der Bilanzgewinn bis zum 31. Dezember 1990 ausgeschüttet werde und dem Kläger zustehen solle. Demgemäß beschloß die Erwerberin der Anteile am 10. Mai 1991 die Ausschüttung des mit 739 663,95 DM festgestellten Bilanzgewinnes 1990 an den Kläger. Streitig ist, ob der Kläger die Ausschüttung als Teil seines Veräußerungsgewinns nach § 17 Einkommensteuergesetz –EStG- oder als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern hat.
In seiner Einkommensteuererklärung 1990 beantragte der Kläger, den von ihm mit 2 147 574,00 DM (Kaufpreis 3 040 000,00 DM abzügl. Anschaffungskosten 892 426/00 DM) ermittelten Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG anzusetzen. Für das Streitjahr 1991 erklärte er den an ihn ausgeschütteten Gewinn 1990 der GmbH zuzügl. der anrechenbaren Körperschaftsteuer von 416 060,97 DM, insgesamt 1 155 724,92 DM, als Einnahmen aus Kapitalvermögen und beantragte unter Vorlage einer entsprechenden Steuerbescheinigung der GmbH die Anrechnung der Körperschaftsteuer sowie der Kapitalertragsteuer von 184 915,99 DM. Beide Jahre wurden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung –AO– erklärungsgemäß veranlagt und abgerechnet.
Aufgrund der Feststellungen einer bei der GmbH durchgeführten Außenprüfung (Prüfungsvermerk Nr. 2 vom 15. April 1993) änderte der Beklagte die Einkommensteuerbescheide für 1990 und 1991 gemäß § 164 Abs. 2 AO und unterwarf den Veräußerungsgewinn der Besteuerung für 1991; hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Gleichzeitig ordnete er den ausgeschütteten Gewinn statt den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen dessen gewerblichen Einkünften im Sinne von § 17 EStG zu und versagte die Anrechnung der Steuerabzugsbeträge. Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrem gegen den für das Streitjahr geänderten Einkommensteuerbescheid gerichteten Einspruch, der in diesem Punkt erfolglos blieb.
Nach Ansicht der Kläger ist der ausgeschüttete Gewinn bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen und sind die Körperschaft- und Kapitalertragsteuer auf die Steuerschuld anzurechnen. Der Gewinnanspruch ergebe sich für den Kläger nicht aus dem Kaufvertrag, sondern aus § 101 „Nr. 2 2. Halbsatz Bürgerliches Gesetzbuch –BGB–, so daß nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH– der Rechtsgrund im Gesellschaftsverhältnis liege. Entscheidend sei nicht, wann die Ausschüttung beschlossen worden sei, sondern der Zeitraum, für den der Gewinn bestimmt sei.
Dem stehe nicht § 20 Abs. 2 a EStG entgegen. Denn diese Vorschrift sei nach § 52 Abs. 20 Satz 3 EStG nur auf Gestaltungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 erfolgen. Daher sei die im Gesetzgebungsverfahren vertretene Auffassung gegenstandslos, daß es sich bei § 20 Abs. 2 a EStG lediglich um eine klarstellende Regelung handele.
Hilfsweise machen sie geltend, der Veräußerungspreis sei um die von der Erwerberin, die sich in Liquidation befinde, einbehaltene Kapitalertragsteuer zu mindern.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteueränderungsbescheid 1991 vom 5. Januar 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. September 1994 aufzuheben.
Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Gericht haben die die Kläger betreffenden Einkommensteuerakten (Bände IX und X) des Beklagten zur Steuer-Nr. … vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Kläger durch die angefochtenen Bescheide beschwert.
Die mit dem Ziel erhobene Klage, die Ausschüttung der GmbH für 1990 nicht als nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn, sondern als – nicht begünstigte – Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen zu besteuern, führte zwar zu einer höheren Einkommensteuer als im angefochtenen Bescheid festgesetzt. Eine solche Klage ist grundsätzlich nicht zulässig. Da anders aber die von den Klägern in erster Linie begehrte Anrechnung von Körperschaft- und Kapitalertragsteuer nicht möglich ist, darf ihnen der Rechtsschutz nicht verweigert werden (vgl. Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs –BFHE– 176, 317 = BStBl II 1995, 362).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Beklagte hat den dem Kläger aus der Ausschüttung der GmbH für 1990 zustehenden Gewinnanspruch zutreffend bei den gewerblichen Einkünften gemäß § 17 EStG erfaßt und daher zu Recht Körperschaft- und Kapitalertragsteuer nicht auf die Steuerschuld angerechnet.
Wird im Rahmen einer Veräußerung von GmbH-Anteilen vereinbart, daß die noch nicht entstandenen Dividendenansprüche (§ 29 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit besch...