Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung/Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer wegen Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages
Leitsatz (redaktionell)
Eine Begünstigung nach § 16 GrEStG ist ausgeschlossen, wenn trotz rechtlicher Aufhebung der ursprüngliche Käufer rein tatsächlich eine Stellung behält, die es ihm bei Weiterveräußerung an einen Dritten ermöglicht, wie ein Zwischenhändler aufzutreten und damit im Ergebnis selbst wie ein Veräußerer das Grundstück an eine Dritten zu verkaufen.
Normenkette
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Im Streit ist, ob der Kauf eines Grundstücks durch die Klägerin aufgrund nachfolgender Vereinbarungen im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 rückgängig gemacht worden ist.
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 25. Juli 1994 zur Urkundenrolle Nr. XXXX des Notars XXXX in Berlin (Vertrag 1) veräußerte eine mehrköpfige ungeteilte Erbengemeinschaft das Grundstück B.XXXstraße XXX in Berlin-XXXX zu einem Kaufpreis von 1,8 Mio. DM an die Klägerin.Gesellschafter der Klägerin waren zum damaligen Zeitpunkt mit einer Beteiligung von jeweils 50 % am Stammkapital die Herren S.XXXXX (der jetzige Nachtragsliquidator) und B.XXXXX.
Durch Vertrag vom 7. September 1994 zur Urkundenrolle Nr. XXX des Notars XXXXXXX in Berlin (Vertrag 2) wurde sodann ohne Angabe von Gründen der Vertrag 1 - wie es hieß - „ersatzlos“ aufgehoben. Dabei wurden die Miterben durch die im Vertrag angeführte Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin vertreten, die erklärte, die von ihr Vertretenen würden notarielle Genehmigungserklärungen umgehend zu Händen des Notars nachreichen.
Am selben Tag wurde vor dem selben Notar zur nachfolgenden Urkundenrolle Nr. XXXXX erneut ein Kaufvertrag abgeschlossen (Vertrag 3), durch den die wiederum durch die Rechtsanwaltsund Notariatsgehilfin vollmachtlos vertretene Erbengemeinschaft das Grundstück nunmehr an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verkaufte, gebildet bei jeweils hälftiger Beteiligung aus der D.XXX XX GmbH Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft (D.XXXXX GmbH) und Herrn S.XXXXX. In dem Kaufvertrag heißt es u. a. wörtlich:
„Wir nehmen Bezug auf den Kaufvertrag vom 25. Juli 1994, UR-Nr. XXXXX des Notars S.XXXXX, Berlin, der in auszugsweiser beglaubigter Fotokopie während dieser Verhandlung vorliegt. Nach Belehrung durch den Notar verzichten die Beteiligten auf das Verlesen dieses Vertrages, der ihnen inhaltlich bekannt ist. Sie bitten den Notar, den Vertrag als Beistück zu dieser Urkunde zu nehmen und eine vollständige Ausfertigung der Urkunde des Notars S.XXXXX anzufordern.
Nunmehr schließen Verkäufer und Käufer folgenden Grundstückskaufvertrag:
Die Vertragsparteien nehmen vollinhaltlich Bezug auf den Grundstückskaufvertrag vom 25. Juli 1994, UR-Nr. XXXXX ... und machen den Inhalt dieses Vertrages, beginnend auf Seite 4 - § 1 Kaufsache - bis zum Ende der vorgenannten Urkunde zum Gegenstand dieser Vertragsurkunde.
Käufer und Verkäufer nehmen insbesondere auf die in der vorgenannten Urkunde gestellten Anträge und Bewilligungen Bezug und machen diese ausdrücklich zum Gegenstand dieser Urkunde. Ergänzend wird in Abänderung der Bezugsurkunde das Folgende vereinbart:
§ 4 - Kaufpreis -
Der bereits gezahlte Teilkaufpreis in Höhe von 130 000,00 DM ... wird Käufer als Anzahlung auf den Kaufpreis angerechnet. Käufer stellt Verkäufer insoweit von sämtlichen Rückforderungsansprüchen des vorherigen Käufers, der Firma M.XXXXX GmbH, frei. Verkäufer nimmt diese Freistellung an.“
Auch in diesem Vertrag wurde seitens der verkaufenden Erbengemeinschaft erklärt, dass die Genehmigungserklärung umgehend zu Händen des amtierenden Notars nachgereicht werde.
Am 25. November 1994 genehmigten die Verkäufer im Rahmen einer zur Urkundenrolle Nr. XXXXX des Notars RXXX beurkundeten Verhandlung die Erklärungen der Verhandlungen vom 7. September 1994 zu den Urkundenrollen Nrn. XXX und XXXX „ausdrücklich und vorbehaltlos“, wobei sie zuvor Einzelheiten ergänzend bzw. abändernd vereinbart hatten zur Fälligkeit, zum Zahlungsverzug, zur Überweisung des Teilkaufpreises, zur Vormerkungseintragung und zur Löschungsbewilligung betreffend die Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin. Außerdem erklärte Herr S.XXXX dort für die Klägerin, dass von ihrer Seite keinerlei Rückforderungen gegenüber den Verkäufern bestünden.
Der Beklagte sah die Voraussetzungen einer Rückgängigmachung des Vertrags 1 im Sinne des § 16 Grunderwerbsteuergesetz -GrEStG- durch den Vertrag 2 als nicht erfüllt an und setzte deshalb durch Bescheid von Donnerstag, dem 9. März 1995, für den Erwerbsvorgang vom 25. Juli 1994 Grunderwerbsteuer in Höhe von 36 000,00 DM gegenüber der Klägerin fest. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 13. April 1995, zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass der genehmigungsbedürftige Aufhebungsvertrag keine Klausel derart enthalten habe, dass er nur zusammen mit der Genehmigung des neuen Kaufvert...