rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitsbewertung des Grundvermögens auf den 1. Januar 1982
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. März 1986 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. April 1988 verpflichtet, für das Grundstück … in Berlin … die Grundstücksart Zweifamilienhaus festzustellen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, falls der Kläger vor der Vollstreckung nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Streitig ist die Grundstücksart. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Der Kläger und seine frühere Ehefrau, die Beigeladene, erwarben 1981 das als Einfamilienhaus bewertete 1668 m² große (23 × 74 m Grundstück …) – in Berlin – … Auf dem Grundstück befinden sich zwei Gebäude, das als Hauptgebäude bezeichnete Wohngebäude im vorderen und das als Nebengebäude bezeichnete Gartenhaus im hinteren Teil. Die Gebäude waren von den Voreigentümern durchgreifend repariert und modernisiert worden. Das ursprünglich mit einer Wohnung und einer Garage im Erdgeschoß und einem Abstellraum im Dachgeschoß ausgestattete Gartenhaus wurde in der Weise umgebaut, daß im Erdgeschoß Sauna, Whirlpool und Dusche und im Obergeschoß eine Pantry-Küche, Dusche und WC sowie ein Wohnraum eingerichtet wurden. Die Räumlichkeiten sind durch eine eigene Haustür über eine Treppe zu erreichen. Die Garage wurde als Pferdestall und Futterlager, von den Klägern dann wieder als Garage genutzt. Der Garten wurde aufwendig als Ziergarten mit mehreren Sitzplätzen, Terrassen, Block-Gerätehaus, einem Schwimmbecken hinter dem Gartenhaus (Durchmesser ca. 6 m) sowie Wegen mit Kieselwaschbeton-Verbundsteinpflaster angelegt.
Durch Bescheid vom 7. August 1981 rechnete der Beklagte das Grundstück dem Kläger und der Beigeladenen zu. Den bis dahin festgestellten Einheitswert von 59 900,00 DM schrieb er später bestandskräftig zum 1. Januar 1980 auf 100 300,00 DM fort. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1982 beantragten der Kläger und die Beigeladene, rückwirkend zum 1. Januar 1982 die Grundstücksart Zweifamilienhaus festzustellen, weil es sich bei den Räumlichkeiten im Obergeschoß des Gartenhauses um eine gegenüber dem Hauptgebäude zweite Wohnung handele. Nach einer Besichtigung am 13. Februar 1984 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6. März 1986 die Fortschreibung ab, weil die Höhe der Räumlichkeiten im Dachgeschoß des Gartenhauses sowie die Höhe der Stufen der dahinführenden Treppe nicht den baurechtlichen Vorschriften entsprächen. Eine weitere Besichtigung durch u. a. den Hauptsachbearbeiter der Bewertungsstelle des Beklagten am 31. Juli 1986 führte zu keiner Änderung, allerdings wurde in einem Vermerk festgestellt, daß die Gebäude eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Der Einspruch blieb erfolglos, ebenso die dagegen erhobene Klage II 139/88, die der erkennende Senat mit Urteil vom 27. Mai 1994 im wesentlichen aus den Gründen des Ablehnungsbescheides wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit der Umbauten im Dachgeschoß des Gartenhauses abwies. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesfinanzhof –BFH– durch Urteil vom 10. Dezember 1997 – II R 10/95 – (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs –BFH/NV– 1996, 687) das Senatsurteil vom 27. Mai 1994 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Berlin zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der erkennende Senat hätte die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit der vorgenommenen Umbauten nicht selbst prüfen dürfen, weil hierfür die Baugenehmigungsbehörde allein zuständig sei. Soweit der Kläger im Revisionsverfahren eine Baugenehmigung vom 30. Januar 1995 und ein Schlußabnahmeprotokoll vom 10. März 1995 vorgelegt habe, könnten diese vom BFH nicht berücksichtigt werden. Im übrigen hat der BFH darauf hingewiesen, daß auch bei Annahme einer Wohnung im Obergeschoß des Gartenhauses nicht ausgeschlossen sei, daß dieses „den Charakter eines Nebengebäudes verliert und wegen der räumlichen Entfernung, eines eigenen Zugangs sowie der selbständigen Veräußerbarkeit … möglicherweise als selbständige wirtschaftliche Einheit und damit – neben dem Hauptgebäude – als (zweites) Einfamilienhaus zu beurteilen” sei.
Der Kläger ist der Auffassung, durch Baugenehmigung und die Schlußabnahme sei geklärt, daß die Räumlichkeiten im Dachgeschoß des Gartenhauses baurechtlich zulässig, mithin für den Aufenthalt von Menschen zu dienen geeignet und daher eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne seien. Beide Gebäude seien eine wirtschaftliche Einheit. Denn das Gartenhaus könne nicht selbständig veräußert werden. Das ergebe sich aus einem Schreiben des Bauplanungsamtes des Bezirksamts … vom 3. August 1998.
Der Kläger beantragt,
den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 6....