Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.1998; Aktenzeichen I R 137/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 700,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein in das Vereinsregister eingetragener Lohnsteuerhilfeverein. Er hatte im Streitjahr 21 Mitglieder; inzwischen sind es mehr als 100 Mitglieder.

Mit seiner im Dezember 1996 eingereichten Körperschaftsteuererklärung für 1995 erklärte er negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb und gab den verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 1995 mit 1.746,00 DM an.

Der Beklagte erließ ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 0,00 DM am 23. Januar 1997 gegenüber dem Kläger einen Körperschaftsteuerbescheid für 1995 mit einer festgesetzten Steuer von 0,00 DM und lehnte die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzuges ab. Er vertrat hierzu die Auffassung, daß Lohnsteuerhilfevereine sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz –EStG– erzielen und Verluste im Rahmen dieser Einkunftsart nicht ausgeglichen und nach § 10 d EStG nicht abgezogen werden dürfen.

Hiergegen legte der Kläger am. 27. Januar 1997 Einspruch ein und begehrte weiterhin, den Verlustabzug gemäß § 10 d EStG gesondert festzustellen. Zur Begründung des Rechtsbehelfs trug er vor: Er werde mit Einkunftserzielungsabsicht nach § 15 Abs. 2 EStG tätig und sei daher nach § 1 Körperschaftsteuergesetz –KStG– körperschaftsteuerpflichtig. Seine Tätigkeit gelte als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die Einordnung einerseits in die Gewerbesteuerpflicht und andererseits in Überschußeinkünfte widerspreche dem Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

Der Beklagte wies den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 27. März 1997 zurück und führte aus: Ein Lohnsteuerhilfeverein handele aufgrund seines Charakters als Selbsthilfeverein (§ 13 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz –StBerG–), der ausschließlich für seine Mitglieder tätig werde, nicht mit Gewinnerzielungsabsicht. Insbesondere sei die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen, wenn die erzielten Einnahmen lediglich der Deckung der Selbstkosten des Unternehmers dienten. In diesem Fall läge lediglich ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 Abgabenordnung –AO– vor. Daher seien die Einkünfte eines Lohnsteuerhilfevereins als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG zu qualifizieren.

Hiergegen richtet sich die am 11. April 1997 erhobene Klage zu deren Begründung der Kläger ausführt: Er sei durch den angefochtenen Bescheid insoweit beschwert, als ihm ein Ausgleich des in 1995 entstandenen Verlustes mit späteren Gewinnen nicht möglich sei, weshalb er die Feststellung des Verlustabzuges gemäß § 10 d EStG anstrebe. Er vertritt die Ansicht, Lohnsteuerhilfevereine erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie seien nach § 2 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz –GewStG– Gewerbebetriebe und unterlägen der Gewerbesteuer. Diese Einordnung sei zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und aufgrund allgemeiner Denkgesetze auch im Rahmen der Körperschaftsteuer maßgeblich. Außerdem sei er nach § 141 AO zur Buchführung verpflichtet. Gewerbliche Unternehmer, zu denen er aufgrund seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und der Regelung in § 2 Abs. 3 GewStG gehöre, hätten nach dieser Vorschrift, sofern sie bestimmte Umsatz- oder Gewinnkriterien erfüllten, Bücher zu führen. Die Buchführungspflicht setze naturgemäß das Vorliegen einer Gewinneinkunftsart voraus, so daß sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG nicht in Betracht kämen. Lohnsteuerhilfevereine ständen darüber hinaus im direkten Wettbewerb mit steuerberatenden Berufen sowie anderen Vereinen. Dies sowie die Art der Organisation von überregionalen Vereinen und die Größe von Lohnsteuerhilfevereinen, die bis zu 50.000 Mitglieder hätten, könnten nach der Verkehrsanschauung nur zur Annahme eines Gewerbebetriebs führen.

Der Kläger beantragt,

den Körperschaftsteuerbescheid 1995 vom 23. Januar 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. März 1997 dahin zu ändern, daß ein Einkommen in Höhe von ./. 1.746,00 DM festgestellt wird, und den Beklagten zu verpflichten, einen verbleibenden Verlustabzug gemäß § 10 d Abs. 3 EStG in Höhe von 1.746,00 DM festzustellen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Er hält seinen in der Einspruchsentscheidung dargelegten Rechtsstandpunkt aufrecht: Einkünfte eines Lohnsteuerhilfevereins seien wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht regelmäßig keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern sonstige Einkünfte, welche gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG und gemäß § 2 Abs. 3 GewStG der Gewerbesteuer unterlägen.

Dem Senat haben zwei Bände der vom Beklagten für den Kläger zur Steuernummer … geführten Steuerakten vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht die Feststellung eines ne...

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