Gemeinnützigkeit eines englischen Colleges

Ein englisches Universitäts-College kann in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einer Stiftung nach deutschem Recht i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG entsprechen. Das Fehlen von Satzungsbestimmungen zur Vermögensbindung ist nach § 62 AO a.F. unschädlich, wenn das College einer Stiftungsaufsicht unterliegt, die in ihren wesentlichen Belangen der deutschen Stiftungsaufsicht vergleichbar ist.

Hintergrund: Englisches College mit inländischen Vermietungseinkünften

Das College im Vereinigten Königreich (England) wurde 1555 als "immerwährendes Kollegium des Studiums der Wissenschaften, der heiligen Theologie und der Philosophie wie der guten Künste" mit königlicher Erlaubnis ("Royal Patent") errichtet.

Das College ist Alleingesellschafter einer Ltd. (Tochtergesellschaft). Diese betreibt ein Gasthaus und führt ihre Gewinne an das College ab.

Ferner ist das College Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftsgrundstücks in Berlin, aus dem es im Streitjahr (2007) Einkünfte aus VuV erzielte, für die das FA KSt festsetzte.

Der dagegen erhobenen Klage gab das FG statt. Auf die Revision des FA hob der BFH das FG-Urteil auf und verwies die Sache mangels ausreichender Feststellungen an das FG zurück (BFH v. 25.10.2016, I R 54/14, BStBl II 2017, 1216).

Das FG gab der Klage auch im zweiten Rechtsgang statt. Das FA legte erneut Revision ein und rügte, weder die Satzung noch die tatsächliche Geschäftsführung seien auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke gerichtet.

Entscheidung: Steuerbefreite inländische Einkünfte

Der BFH wies auch die (nunmehr 2.) Revision des FA zurück. Das College dient sowohl nach seiner Satzung als auch nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung gemeinnützigen Zwecken und ist daher nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt befreit.

Vergleichbarkeit mit einer deutschen Stiftung

Das College erzielte aus der Vermietung seines inländischen Grundstücks in Berlin Einkünfte aus VuV, die als inländische Einkünfte der beschränkten KSt-Pflicht unterliegen (49 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG). Es handelt sich um ein KSt-Subjekt i.S. des § 2 Nr. 1 KStG, da das College - nach der Gesamtwürdigung der Einzelumstände durch das FG - einer Stiftung nach deutschem Recht i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG entspricht.

Formelle Satzungsmäßigkeit

Der Satzungszweck und die Art ihrer Verwirklichung sind hinreichend bestimmt. Die Gemeinnützigkeit ergibt sich aus der Gründungsurkunde aus 1555 (Studium der Wissenschaften, Theologie, Philosophie, Künste). Damit ergibt sich aus der Satzung die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) sowie der Religion (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Aus den Statuten des Colleges ergibt sich ferner hinreichend bestimmt, wie diese Zwecke verwirklicht werden sollen (Lehre, Forschung, Vergabe von Stipendien).

Selbstlosigkeit

Das College verfolgt seine gemeinnützigen Ziele selbstlos i.S. des § 55 Abs. 1 AO. Es hat keine "Mitglieder" i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO, an die gemeinnützigkeitsschädlich Gewinne ausgeschüttet werden könnten. Die Vergütungen für die Verwaltung und für die Lehrtätigkeit sind keine Zuwendungen i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO, da sie einer Angemessenheitskontrolle unterliegen.

Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit

Das College verfolgt seine gemeinnützigen Zwecke (Lehre und Forschung) unmittelbar i.S. des § 57 AO durch die bei ihm angestellten Mitarbeiter (Hilfspersonen i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO). Dass das College ausschließlich steuerbegünstigte und keine anderen Zwecke verfolgt, hat das FG durch Auslegung des "Royal Patents" unter Beachtung des historischen Kontextes festgestellt.

Ausnahme von der satzungsmäßigen Vermögensbindung

Soweit die Satzung des Colleges entgegen § 55 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 61 Abs. 1 AO keine Regelungen darüber enthält, was mit dem College-Vermögen im Fall einer Auflösung geschehen soll, ist dies im Streitfall unschädlich. Denn das College kann sich insoweit auf § 62 AO a.F. berufen. Danach galt für Stiftungen, die vor dem 19.12.2006 errichtet wurden, eine Ausnahme vom Erfordernis der satzungsmäßigen Vermögensbindung, wenn diese einer "staatlichen Aufsicht" unterliegen. Im Streitfall trifft dies zu, da die vom FG festgestellten Befugnisse der "Charity Commission" im Wesentlichen mit der deutschen Stiftungsaufsicht (hier: StiftG Bln) vergleichbar sind.

Satzungsgemäße Geschäftsführung

Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht den satzungsmäßigen Vorgaben. Die Beteiligung an der Ltd. "Gaststätte" begründet keinen (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern hält sich im Rahmen der (steuerfreien) Vermögensverwaltung (§ 14 AO). Auch die Vermietung des Grundbesitzes in Berlin stand in einem unmittelbaren Bezug zu der gemeinnützigen Tätigkeit. Die Mittel aus den Überschüssen der Vermögensverwaltung und damit auch die aus der Vermietung wurden nach den Feststellungen des FG unmittelbar für die satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt.

Inlandsbezug

Da das College seine förderungswürdigen Zwecke außerhalb von Deutschland verwirklicht, setzt die Steuerbegünstigung zusätzlich den Inlandsbezug voraus (§ 51 Abs. 2 AO). Dieser liegt vor (Alternative 1), wenn natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gefördert werden. Davon ist im Streitfall auszugehen, da das College auch Studenten aus Deutschland ausbildet und ein studentisches Austauschprogramm eingerichtet hat.

Hinweis: Bindung an die Feststellungen des FG zum Auslandsrecht

Die Entscheidung beruht im Wesentlicher auf der vom FG getroffenen Auslegung des ausländischen Rechts bzw. des "Royal Patents" und der College-Statuten. Der BFH ist insoweit an die rechtliche Würdigung des FG gebunden, da die Revision nur auf eine Verletzung des (deutschem) Bundesrechts, nicht aber auf die Verletzung ausländischen Rechts gestützt werden kann. Der BFH ist ähnlich wie bei Tatsachenfeststellungen nur befugt zu prüfen, ob die vom FG vorgenommene Auslegung ohne Verfahrensverstoß zustande gekommen ist und ob sie gegen allgemeine Denkgesetze verstößt. Der BFH kann dagegen nicht prüfen, ob Auslegungsregeln oder allgemeine Rechtsgrundsätze des ausländischen Rechts verletzt wurden (BFH v. 9.7.2003, I R 82/01, BStBl II 2004, Rz 9). Ein Verfahrensverstoß oder ein Verstoß gegen allgemeine Denkgesetze ist im Streitfall weder gerügt noch ersichtlich. Die Auslegung des FG ist vielmehr denkgesetzlich möglich.

BFH Beschluss vom 24.03.2021 - V R 35/18 (veröffentlicht am 22.07.2021)

Alle am 22.07.2021 veröffentlichten Entscheidungen des BFH.


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