Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1988 bis 1991
Tenor
Abweichend von den Änderungsbescheiden zur Einkommensteuer 1988 bis 1990 sowie vom Einkommensteuerbescheid 1991, sämtlich vom 19. Mai 1993 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12. November 1993 werden die Einkommensteuerschulden unter Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung für
1988 in Höhe von 11.632,00 DM,
1989 in Höhe von 17.062,00 DM,
1990 in Höhe von 20.526,00 DM und
1991 in Höhe von 17.147,00 DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war erforderlich.
Der Streitwert beträgt 29.253,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin erzielt u.a. als Zahnärztin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Beteiligten streiten darüber, ob sie auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer 1982 erworbenen vermieteten Eigentumswohnung erzielt. Die Wohnung liegt in der … in Berlin-…, das Baujahr des Gebäudes ist 1913.
Die Klägerin hat aus dieser Wohnung für die Veranlagungszeiträume 1982 bis 1991 folgende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt:
1982 |
./. |
79.946,00 DM |
1983 |
./. |
31.800,00 DM |
1984 |
./. |
23.908,00 DM |
1985 |
./. |
25.740,00 DM |
1986 |
./. |
21.761,00 DM |
1987 |
./. |
11.272,00 DM |
1988 |
./. |
11.632,00 DM |
1989 |
./. |
17.062,00 DM |
1990 |
./. |
20.528,00 DM |
1991 |
./. |
17.147,00 DM |
insgesamt |
./. |
260.794,00 DM |
Der Beklagte berücksichtigte die geltend gemachten Verluste zunächst in den Einkommensteuerbescheiden 1982 bis 1990, stellte die Bescheide aber unter den Vorbehalt der Nachprüfung. Im Zuge der Veranlagungsarbeiten für 1991 versagte er die Berücksichtigung des erklärten Verlustes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und änderte dementsprechend auch die Einkommensteuerbescheide 1988 bis 1990. Zur Begründung vertrat er den Standpunkt das Halten der Wohnung sei eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei; die Klägerin habe trotz Aufforderung keine detaillierte Überschußprognose für die Wohnung eingereicht.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einsprüchen. Zur Begründung reichte sie eine Prognoserechnung ein. Nach dieser Prognoserechnung ergeben sich durch Mietsteigerungen und tilgungsbedingtes Fallen der Zinsen ab 2005 Überschüsse. Ergänzend wies sie daraufhin, daß sie Überschüsse an sich schon eher erwarte, denn durch die Aufhebung der Mietpreisbindung für Altbauten seien nachhaltigere Mietpreiserhöhungen zu erwarten, als ihrer Prognoserechnung zugrunde gelegt.
Die Einsprüche blieben erfolglos.
Der Beklagte hielt an seiner Rechtsauffassung fest, daß das Behalten der Wohnung steuerlich als Liebhaberei anzusehen sei. In der Anlage 2 zur Einspruchsentscheidung führte er die Prognoserechnung der Klägerin bis zum Jahre 2013 fort. In dieser Aufstellung werden die voraussichtlichen Mieteinnahmen kontinuierlich gesteigert, das Wohngeld bleibt konstant, die Schuldzinsen sinken wegen der inzwischen eingetretenen Tilgung.
Bei Mieteinnahmen in Höhe von |
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488.153,00 DM |
Werbungskosten |
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Zinsen |
382.540,00 DM |
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Wohngeld |
207.236,69 DM |
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AfA |
241.090,00 DM |
./. |
830.866,69 DM |
ergibt sich ein Totalunterschuß von |
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342.713,69 DM. |
Zu den näheren Einzelheiten dieser Aufstellung wird auf die Anlage 2 der Einspruchsentscheidung vom 12. November 1993 verwiesen.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beantragt,
abweichend von den Änderungsbescheiden zur Einkommensteuer 1988 bis 1990 sowie vom Einkommensteuerbescheid 1991, sämtlich vom 19. Mai 1993 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12. November 1993 die Einkommensteuerschulden unter Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung für
1988 in Höhe von 11.632,00 DM,
1989 in Höhe von 17.062,00 DM,
1990 in Höhe von 20.526,00 DM und
1991 in Höhe von 17.147,00 DM
festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an den Gründen seiner Einspruchsentscheidung fest. Sein Prozeßvertreter führte in der mündlichen Verhandlung aus, Motiv für den Erwerb der Wohnung könne auch gewesen sein, Steuern sparen zu wollen, sich von der Wohnung eine zusätzliche Altersversorgung zu erhoffen oder sich durch die Flucht in einen Sachwert vor einem Geldwertverfall zu sichern.
Dem Gericht hat ein Band die Klägerin betreffende Einkommensteuerakten des Beklagten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, die Klägerin wird durch die Nichtberücksichtigung ihrer Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus der vermieteten Eigentumswohnung bei der Steuerfestsetzung in ihren Rechten verletzt.
Zutreffend hat der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung die einkommensteuerrechtlich beachtliche Einkunftserzielungsabsicht von der sogenannten „Liebhaberei” abgegrenzt und damit auch die vom Großen Senat – GrS – des Bundesfinanzhofs –BFH– in seinem Beschl...