rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug bei späterem Scheitern der beabsichtigten Verwendung zu steuerpflichtigen Umsätzen
Leitsatz (redaktionell)
Die Berechtigung zum Abzug von Vorsteuern hängt davon ab, ob der Unternehmer bereits bei Beschaffung der Eingangsleistungen eine durch objektive Anhaltspunkte belegte erklärte Absicht hatte, diese für die Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen zu verwenden.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1-2, 4, § 4 Nr. 9 a
Tatbestand
Die Klägerin wurde im Januar 1990 gegründet. Sie erwarb am 20. April 1990 ein ca. 12.000 qm großes Grundstück in O. - wie es in den Bilanzen der Jahre 1990 und 1991 heißt: „zum Zwecke der Wohnbebauung“. Unterlagen darüber, wie die Verwertung der Grundstücke konkret erfolgen sollte, sind für die ersten Jahre nach Gründung nicht vorhanden.
Laut Bilanz zum 31. Dezember 1993 seien zwei Architekten mit dem Entwurf für eine Wohnanlage beauftragt worden. Die Bilanz weist hierzu ... DM „Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau“, darunter Architektenhonorare von ... DM aus. In der Bilanz für 1991 sind zu dieser Position... DM aktiviert, darunter Architektenkosten von... DM, 1992 sind es ... DM, davon für Architektenleistungen ... DM.
Das Grundstück wurde 1990 in 28 Parzellen aufgeteilt, die entsprechend einer vorliegenden Planungsdarstellung mit Reihenhäusern, Doppel- und Einfamilienhäusern bebaut werden sollten.
Aus von der Klägerin übersandtem Schriftverkehr geht hervor, dass Vertreter der Klägerin jedenfalls ab Mitte 1992 mit der Firma G. über ein Konzept zum Absatz der Grundstücke und der darauf vorgesehenen Bebauung verhandelten. Die G. bot der Klägerin in einem Schreiben vom 5. August 1992 an, die Vermarktung der Grundstücke mit Häusern durchzuführen. Sie unterbreitete ihr eine Kalkulation, die sowohl einen Vorschlag für Verkaufspreise der Grundstücke wie ein Beispiel für Verkaufspreise von Grundstück plus Haus umfasste. Fragen der Umsatzversteuerung der Verkaufsentgelte wurden dabei nicht angesprochen.
Am 10. September 1993 schloss die Klägerin einen Vertrag mit der G. § 1 des Vertrages sah vor, dass die Klägerin der G. die Planung überließ. Die G. sollte nach § 2 als Maklerin die Parzellen an potenzielle Erwerber vermitteln. Dann sollte sich die G. den Erwerbern gegenüber jeweils werkvertraglich als Generalübernehmerin zur Bauerstellung verpflichten. Nach Abschluss der Werkverträge sollte die Klägerin den Erwerbern die jeweiligen Parzellen verkaufen. Für die Weitergabe der Bauplanung an die G. sollte die Klägerin Entgelte von insgesamt ... DM (= 28 x ... DM) zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten. Die Entgelte sollten pro Parzelle in Höhe von ... DM an die Klägerin gezahlt werden, sobald der G. die Werklöhne aus den Bauverträgen mit den Erwerbern zuständen. Der Vertrag sollte zunächst bis zum 15. August 1994 laufen, sofern die Klägerin ihn nicht wegen fehlender Vermittlungserfolge der G. zur Hälfte der Laufzeit kündigen würde.
Nach dem im Vertrag vorgesehenen Verfahren wurden nur 1993 und 1994 jeweils ein Grundstück umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 9 a Umsatzsteuergesetz - UStG - verkauft und die dazugehörige Bauplanung unter Ansatz von Umsatzsteuer an die G. weitergegeben. 1994 löste sich die Klägerin von dem Vertrag mit der G. und verkaufte die weiteren Parzellen ohne die dazugehörige Bauplanung umsatzsteuerfrei. Um die Vermarktung kümmerte sich dabei nunmehr eine andere Firma.
Die Umsatzsteuererklärung für 1990 gab die Klägerin 1992 beim Beklagten ab. Sie wies ein Guthaben aufgrund von Vorsteuern von ... DM aus. Die Erklärungen für die Jahre ab 1991 folgten ab 1993. In allen Erklärungen hatte die Klägerin Vorsteuern aus Planungs- sowie aus Erschließungsleistungen an den Grundstücken in voller Höhe zum Ansatz gebracht. Da es nur zu zwei der geplanten Überlassungen für die Parzellenbebauungen an die G. gekommen war, erklärte die Klägerin nur für 1993 und 1994 jeweils einen steuerpflichtigen Umsatz von ... DM zum Regelsteuersatz von 15 v. H. Der Beklagte folgte zunächst den Erklärungen mit Umsatzsteuerbescheiden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Ab Mai 1997 machte der Beklagte gegenüber der Klägerin geltend, dass die Vorsteuerbeträge zu korrigieren seien, da der Vertrag zwischen ihr und der G. gescheitert sei. Nachdem die Klägerin daraufhin keine berichtigten Steuererklärungen vorgelegt hatte, erließ der Beklagte mit Datum vom 19. Dezember 1997 geänderte Bescheide für 1991 und 1992, durch die er jeweils eine Umsatzsteuer von ... DM unter Vorbehalt der Nachprüfung festsetzte. Gegen diese legte die Klägerin Einspruch ein und reichte geänderte Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1991 und 1994 ein. Für 1992 sollte sich keine Änderung gegenüber den ursprünglich erklärten Werten ergeben. Für 1991 und 1994 machte die Klägerin dagegen nur noch Vorsteuern aus den von ihr gezogenen Planungsleistungen, nicht mehr jedoch aus Erschließungsaufwand für die Grundstücke geltend. Somit wurden angemeldet:
Jahr |
Vorsteuern laut ursprüngl. Erklärung |
Vorsteuern laut be... |