Entscheidungsstichwort (Thema)
Schlüssige Darlegung der Beschwer als Zulassungsvoraussetzung einer Klage
Leitsatz (redaktionell)
Wird ein Feststellungsbescheid angegriffen, muss der Gegenstand des Klagebegehrens substantiiert und schlüssig dargelegt werden.
Normenkette
AO § 180 Abs. 2
Gründe
Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutz gegen den Antragsgegner im Wege der Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO- und - hilfsweise - durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO in Bezug auf einen vom Antragsgegner erlassenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 Abgabenordnung -AO- i.V.m. §§ 3, 4 Fördergebietsgesetz -FördG- der Jahre 1997 bis 2002 betreffend das Grundstück L.... Straße .. in 10... Berlin.
Der Antragsteller erwarb im Jahre 1997 gemeinsam mit Herrn Hans B... das bebaute Mietwohn- und Gewerbegrundstück L.... Straße ... Das Grundstück wurde in den Jahren 1998 bis 2000 modernisiert und instand gesetzt und es wurde neuer Wohnraum im Dachgeschoss geschaffen; zur Finanzierung der Maßnahmen teilten die Initiatoren B... und A... das Gebäude in Teil- bzw. Wohneigentumseinheiten auf und veräußerten die Einheiten an Erwerber.
In der Zeit vom 10. Dezember 2003 bis zum 12. November 2004 führte eine Betriebsprüferin des Antragsgegners eine steuerliche Außenprüfung –Bp- gemäß §§ 193 Abs. 2 Nr. 2 AO i.V. m. § 180 Abs. 2 AO bei der „GbR B... und A..., Objekt 10... Berlin, L.... Straße ..“ durch. Gegenstand der Prüfung war die Aufteilung des Kaufpreises für das Grundstück auf den Grund und Boden und das Altgebäude, die Ermittlung der Modernisierungskosten sowie die Verteilung dieser Kosten auf die Erwerber. Insoweit wird auf den Bp-Bericht vom 4. Januar 2005 zur Auftrags-Nr. .../03 verwiesen. An der Schlussbesprechung nahmen neben Vertretern des Finanzamtes Herr B... und Herr Rechtsanwalt C... teil; dem Antragsteller wurden die Prüfungsfeststellungen schriftlich mitgeteilt, er hat auf die Teilnahme an der Schlussbesprechung verzichtet.
Mit den Teilnehmern der Schlussbesprechung ist hinsichtlich der Prüfungsergebnisse Übereinstimmung im Sinne der Berichtsausführungen erzielt worden (vgl. Tz. 9 Bp-Bericht); der Antragsteller hat sich zunächst nicht geäußert.
Mit gesondertem und einheitlichem Feststellungsbescheid gemäß § 180 Abs. 2 AO für die Jahre 1997 bis 2002 vom 3. Februar 2005 wertete der Antragsgegner die Feststellungen der Bp aus und gab diesen Bescheid sämtlichen Beteiligten der Grundstücksgemeinschaft sowie den Gründungsgesellschaftern (Antragsteller und Herr B...) einzeln bekannt. Der Antragsteller legte gegen den Feststellungsbescheid, vertreten durch die STG Steuerberatungsgesellschaft aus Bonn, am 21. Februar 2005 Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch. Weiterhin bat der Einspruchsführer um Übersendung der der Prüfung zugrundeliegenden (Steuer-)Akten an eine zur Amtshilfe verpflichtete Behörde in Bonn, um diese Unterlagen zwecks Begründung des Einspruchs sichten und auswerten zu können.
Mit Verfügung vom 20. April 2005 lehnte der Antragsgegner die beantragte Aussetzung der Vollziehung sowie die beantragte Akteneinsicht ab und forderte den Antragsteller gleichzeitig auf, den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid innerhalb von zwei Wochen detailliert und stichhaltig zu begründen, da ansonsten der Rechtsbehelf als unbegründet zurückgewiesen werden müsse. Eine Reaktion des Antragstellers hierauf erfolgte zunächst nicht.
Mit Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2005 hat der Antragsgegner den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid betreffend die L.... Straße .. als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen ist beim erkennenden Senat zum Aktenzeichen 6 K 6196/05 ein Klageverfahren anhängig.
Am 30. Mai 2005 ging der vorliegende Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Antragstellers vom 25. Mai 2005 bei Gericht ein.
Der Antragsteller meint, der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO in Verbindung mit §§ 3, 4 FördG betreffend das Objekt L.... Straße .. sei von der Vollziehung auszusetzen, da ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestünden. Trotz zahlreicher Anfragen während der Bp habe der Antragsgegner dem Antragsteller keine Auskünfte erteilt und er sei den Hinweisen des Antragstellers - zum Beispiel im Schreiben vom 26. Januar 2004 - nicht nachgegangen. Damit habe der Antragsgegner gegen die ihm gemäß § 88 Abs. 2 AO obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts in eklatanter Art und Weise verstoßen. Es verstoße auch gegen die Denkgesetze, vom Antragsteller die Begründung des Einspruchs zu verlangen, obwohl dieser mangels Kenntnis des Akteninhalts und wegen nicht vorhandener Belege hierzu erklärtermaßen gar nicht in der Lage gewesen ...