Entscheidungsstichwort (Thema)
Herausgabe gezogener Nutzungen sind als Entschädigungen zu qualifizieren
Leitsatz (amtlich)
Die Herausgabe gezogener Nutzungen gem. § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG sind als Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu qualifizieren
Normenkette
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; VermG § 7 S. 2, § 7 Abs. 7 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage der Steuerbarkeit und Einordnung im Jahr 1998 herausgegebener Nutzungsentgelte gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 des Vermögensgesetzes -VermG-.
Die Klägerin ist Empfangsbevollmächtigte gemäß § 183 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- der Gemeinschafter der Grundstücksgemeinschaft bestehend aus A, B und C, die in Brasilien bzw. Argentinien ihren Wohnsitz haben. Die Gemeinschafter sind Rechtsnachfolger des D, dem durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das Grundstück in Berlin zurückübertragen wurde. Die tatsächliche Übertragung erfolgte am 1. Juni 1998.
Die vorherige Verfügungsberechtigte gemäß § 2 Abs. 3 VermG war die beigeladene Wohnungsbaugesellschaft. Die Klägerin erhielt von der Beigeladenen für den Zeitraum ab dem 1. Juli 1994 im Jahr 1998 den Betrag von 277.000,00 DM als Nutzungsentgelt gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, sowie weitere 11.000,00 DM als Bewirtschaftungsvorschuss, insgesamt also 288.000,00 DM.
Der Beklagte hat den gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG gezahlten Betrag von 288.000,00 DM im Feststellungsbescheid vom 11. Oktober 1999 als Entschädigung für entgangene Einnahmen im Sinne der §§ 24 Nr. 1 Buchst. a, 21 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz -EStG- bewertet und als steuerbar behandelt. Dies geschah in Übereinstimmung mit den Anweisungen der Oberfinanzdirektion -OFD- Berlin vom 30. März 1999 (S 2253 - 1/93) . Infolgedessen wurde der Abgang des Betrages bei der Beigeladenen als negative Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.
Auf den fristgerechten Einspruch der Klägerin gegen den Feststellungsbescheid erging am 17. Januar 2000 ein Teilabhilfebescheid, in welchem die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf 336.061,00 DM festgesetzt wurden. Im Übrigen wurde der Einspruch durch die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 18. Mai 2000 als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der am 20. Juni 2000 erhobenen Klage. Sie ist der Auffassung, die Mietauskehrungen seien Teil des gemäß § 3 VermG zurückzugebenden Gesamtvermögensgutes "Grundstück" und daher als steuerlich unbeachtlicher Vorgang auf der Vermögensebene zu behandeln. Ferner seien die Nutzungsentgelte nicht als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu berücksichtigen. So habe zum einen der Gesetzgeber nicht die Absicht gehabt, hier eine Entschädigungsregelung zu schaffen. Zum anderen widerspräche die Pflicht des Verfügungsberechtigten zur Abrechnung und Herausgabe der gezogenen Nutzungen dem Wesen einer Entschädigung, die lediglich einen Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen darstelle. Die Herausgabe der Nutzungen betreffe gerade die Einnahmen aus dem Vermögenswert und seien daher keine Ersatzleistungen.
Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die Beurteilung der nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zurückgegebenen Nutzungen als steuerbare Beträge gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da die steuerliche Belastung des Berechtigten davon abhinge, in welchem Umfang der Verfügungsberechtigte die Einnahmen aus dem Vermögenswert diesem durch Baumaßnahmen wieder zugeführt habe.
Die Klägerin beantragt,
die mit Feststellungsbescheid vom 17. Januar 2000 festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1998 unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2000 auf 48.061,00 DM herabzusetzen, hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung und meint, die herausgegebenen Beträge seien eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, da der Berechtigte das Entgelt als Ausgleich für die entgangenen Mieteinnahmen erhalten habe und die Zahlung auf der neuen Rechtsgrundlage des 5 7 Abs. 7 Satz 2 VermG beruhe.
Dem Gericht haben die vom Beklagten für die Grundstücksgemeinschaft geführten Steuerakten zur Steuer-Nr. vorgelegen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Feststellungsbescheid für 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die durch die Klägerin als gemeinsame Empfangsbevollmächtigte vertretenen Eigentümer nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat den Zufluss der Nutzungsentgelte seit dem 1. Juli 1994 gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zutreffend als einkommensteuerpflichtige Entschädigung behandelt.
Gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG auch Entschäd...