Besteuerung einer Verdienstausfallentschädigung

Zahlt eine Versicherung einem Steuerpflichtigen eine Verdienstausfallentschädigung, die als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen ist, und wird von der Versicherung im Folgejahr auch noch die darauf entfallende Steuer erstattet, ist fraglich, ob eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt.

In einem Fall des FG Baden-Württemberg erhielt die Klägerin von Versicherungen eine Verdienstausfallentschädigung, die im Streitjahr 2018 vom Finanzamt gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V. mit §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erfasst wurde. Die Versicherungen haben der Klägerin im Folgejahr 2019 auch noch die auf die Verdienstausfallentschädigung entfallende Steuer erstattet.

Streitig ist, ob die im Jahr 2018 zugeflossene Verdienstausfallentschädigung nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt besteuert werden kann, und ob die Erstattung der auf die Nettoverdienstausfallentschädigung zurückzuführenden (Mehr-)Steuern ebenfalls als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V. mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG anzusehen ist.

FG: Kein außerordentlichen Einkünfte

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Trennung der Verdienstausfallentschädigung in Schadensersatz für den ausgefallenen Nettolohn einerseits und in Schadensersatz für die hierauf entfallende Einkommensteuer andererseits nicht möglich ist ( FG Baden-Württemberg, Urteil v. 5.10.2023, 3 K 3132/20). Die ersetzte Mehrentschädigung in Form der sich ergebenden Mehrsteuer gehöre damit ebenfalls zu den Einkünften nach § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG, da auch diese Zahlung dem Ersatz entgangener Einnahmen diene.

Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG werden grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Keine Zusammenballung in diesem Sinne liege typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen gezahlt wird.

Das FG Baden-Württemberg hat die Revision zugelassen, weil beim BFH unter dem Az IX R 5/23 bereits eine Revision in einem ähnlichen Fall vorliegt.


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