Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme negativer Kapitalkonten bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften keine Anschaffungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Die Übernahme negativer Kapitalkonten führt beim eintretenden Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft nicht zu Anschaffungskosten.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, § 15a
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe einheitlich und gesondert festgestellter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung -V+V- der Jahre 1990 bis 1993.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine im Jahre 1975 gegründete Kommanditgesellschaft -KG-, deren ursprünglicher Sitz xxxx war; im Jahre 1986 wurde der Sitz der Gesellschaft nach xxxxxx verlegt. Zweck der Gesellschaft ist die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes in der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxxxx; hierbei handelt es sich um ein Grundstück, an welchem die Klägerin seit 1975 ein Erbbaurecht besitzt. Im Jahre 1977 hat die Klägerin dort sieben 3-geschossige Wohnhäuser sowie 29 Kfz-Stellplätze im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau errichtet. In den Streitjahren 1990 bis 1993 erzielte die Klägerin - unstreitig - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Einkommensteuergesetz -EStG-.
Persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) und Geschäftsführer der Klägerin war in den Streitjahren bis zu seinem Tod am xxxxxxxxxxxxxxxxx der Kaufmann xxxx K.xxxx; seit dem 20. November 1993 war die H.-xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxGmbH als Komplementärin in die Gesellschaft eingetreten; mittlerweile hat die W.- xxxxxxxxxxxxxxGmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, die Geschäftsführung der KG inne. Nach dem Tod des Geschäftsführers K.xxxx wurden die Geschäfte der Gesellschaft vom Mitgesellschafter xxxxx R.xx geführt.
Das Kommanditkapital betrug in den Streitjahren 1.500.000,00 DM und wurde von diversen natürlichen Personen als Kommanditisten gehalten.
Die Klägerin ermittelt ihr Ergebnis durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 EStG; für Zwecke der Besteuerung wird der Jahresüberschuss durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Werbungskosten aus der Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung -GuV- abgeleitet.
Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen -F-Bescheide- für die Streitjahre 1990 bis 1993 wurden vom seinerzeit zuständigen Finanzamt -xxxxxxxxxxxxxx zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- erlassen.
Aufgrund von Prüfungsanordnungen vom 12. Januar und 16. August 1996 führte ein Betriebsprüfer des mittlerweile für die Besteuerung der Klägerin zuständig gewordenen Beklagten (xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) in der Zeit vom 12. April bis 30. August 1996 eine steuerliche Außenprüfung -Bp- bei der Klägerin für die Besteuerungszeiträume 1990 bis 1993 durch. Die Ergebnisse sind im Bp-Bericht vom 25. Oktober 1996 niedergelegt; dieser Bericht wurde der Klägerin (bzw. deren steuerlichen Vertreter) im Juli 1997 zur Kenntnisnahme übersandt. Einwendungen hiergegen hat die Klägerin nicht erhoben.
In der Folgezeit fand zunächst keine Auswertung des Bp-Berichtes statt. Unter dem 31. Juli 1999 erstellte der Prüfer einen geänderten Bp-Bericht; abweichend von den Ausführungen im ursprünglichen Bp-Bericht vom 25. Oktober 1996 vertrat der Prüfer unter Bezugnahme auf eine von der Oberfinanzdirektion -OFD- Berlin erlassene Verfügung (vom 11. Februar 1998 -St 442 - S 2253 b -1/98, EStG-Kartei Berlin Nr. 1007 zu § 15 a EStG) die Ansicht, dass die Übernahme negativer Kapitalkonten von ausgeschiedenen Kommanditisten durch die erwerbenden Gesellschafter nicht zu (abschreibungsfähigen) Anschaffungskosten der Erwerber geführt habe. Im Unterschied zu gewerblichen Einkünften führe im Falle einer KG mit V+V-Einkünften die auf den Erwerber eines Kommanditanteils mit zivilrechtlichem negativen Kapitalkonto übergegangene Verpflichtung, künftige Überschussanteile bis zur Auffüllung der Einlage in der Gesellschaft stehenzulassen, nicht zu Anschaffungskosten des Erwerbers.
Dementsprechend ermittelte der Prüfer die Anschaffungskosten der von diversen Gesellschaftern hinzu erworbenen Kommanditanteile neu - und zwar unter Außerachtlassung der bisher als Anschaffungskostenanteile behandelten übernommenen negativen Kapitalkonten. Als Anschaffungskosten wurden lediglich die an die veräußernden Gesellschafter tatsächlich als Kaufpreis der KG-Anteile entrichteten Beträge berücksichtigt. Dies führte im Ergebnis zu höheren Überschussanteilen (bzw. niedrigeren Verlusten) der betroffenen erwerbenden Gesellschafter.
Eine Einigung über diese Handhabung konnte in der Schlussbesprechung am 11. September 1998, an der auf Seiten der Klägerin der geschäftsführende Gesellschafter und steuerliche Berater, der hiesige Prozessbevollmächtigte xxxxx xxxx, teilnahm, nicht errei...