rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1991 und verwendbarem Eigenkapital a. d. 31.12.1991
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 37.111,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wurde am … im Rahmen eines deutsch-deutschen Joint-Ventures als … gegründet. Anteilseigner waren zunächst mit einem Anteil von 25,3 v. H., … –S.– mit einem Anteil von 25,7 v. H. und … mit einem Anteil von 49 v. H. des Stammkapitals.
Am … erwarben S. und G. die Anteile …, so daß sie jeweils über 50 v. H. der Anteile verfügten.
Der bis … geltende Gesellschaftsvertrag sah in § 8 vor, daß die Gesellschaft bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer im Wege der Gesamtvertretung vertreten wurde. Zu Geschäftsführern wurden G., S. und … bestellt.
Mit S. und G. schloß die Klägerin am … auch Geschäftsführerverträge. Diese sollten jeweils für ein Jahr gelten, verlängerten sich jedoch, wenn nicht gekündigt wurde. Als Vergütung wurde ein Festgehalt von 4.500,00 DM/Monat zuzüglich 13. Monatsgehalt und PKW-Nutzung vereinbart sowie eine Tantieme von 1 v. H. der Umsatzerlöse des Wirtschaftsjahres. Der Vertrag von S. wurde für die Klägerin von G. unterschrieben, der Vertrag von G. wurde für die Klägerin von S. unterschrieben. Mit Nachträgen zu den Anstellungsverträgen vom … erhöhte sich das Gehalt der Geschäftsführer S. und G. mit Wirkung vom … auf 8.000,00 DM. Grundlegend neue Geschäftsführerverträge wurden am … mit Wirkung vom … geschlossen. Darin war dann anstelle der Umsatztantieme eine Gewinntantieme enthalten.
Die Klägerin erzielte folgende Umsätze und Gewinne:
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Umsatz |
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Gewinn |
1990, 1. Halbjahr |
43.000,00 M |
./. |
27.203,53 M |
1990, 2. Halbjahr |
136.973,00 DM |
./. |
43.385,70 DM |
1991 |
2.728.885,99 DM |
+ |
74.583,72 DM |
1992 |
2.827.318,63 DM |
+ |
10.320,48 DM. |
Im Jahr 1991 minderten die Geschäftsführergehälter in Höhe von 154.000,00 DM und zusätzlich eine Umsatztantieme für die Geschäftsführer in Höhe von 57.616,00 DM den Gewinn. Für die Jahre … und … wurden keine Tantiemen an die Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlt. Die im Jahresabschluß passivierte Tantieme betrifft einen Angestellten.
Die Klägerin wurde zunächst mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer … veranlagt.
Vom … führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, in deren Verlauf die Prüferin die Auffassung vertrat, die Gewährung der Umsatztantieme in Höhe von 57.616,00 DM stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung und eine andere Ausschüttung (jeweils im Jahre …) dar. Dem folgend erließ der Beklagte am … geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer sowie das verwendbare Eigenkapital auf den …, die die Klägerin am … mit dem Einspruch angriff.
Nach Zurückweisung des Einspruchs mit Einspruchsentscheidung vom … hat die Klägerin am … Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, es liege ein Ausnahmefall vor, in dem die Vereinbarung einer Umsatztantieme keine verdeckte Gewinnausschüttung darstelle.
Die Klägerin sei im … zu einer Zeit gegründet worden, als keiner der Beteiligten die Erfolgschancen einer solchen Gesellschaft habe einschätzen können. Für die westdeutsche Gesellschafterin seien die Kenntnisse und Verbindungen von S. und G. als DDR-Bürger von unschätzbarem Wert gewesen. Sie habe ein Interesse daran gehabt, über diese schnell in Berlin Fuß zu fassen. Die Klägerin habe mit den Umsatztantiemen einen vom Gewinn unabhängigen Anreiz für S. und G. zum Aufbau des Unternehmens geben wollen. Ein solcher Anreiz habe nicht durch gewinnabhängige Tantiemen ausgelöst werden können, da in der Startphase mit Gewinnen nicht habe gerechnet werden können. Die Umsatztantieme habe auch von vornherein ein zeitlich begrenztes Motivationsmittel dargestellt. Dies ergebe sich daraus, daß der gesamte Arbeitsvertrag nur eine Laufzeit von einem Jahr gehabt habe. Dementsprechend seien nach Abschluß der Aufbauphase, zum … vollständig neu gefaßte Geschäftsführerverträge mit einer Gewinntantieme vereinbart worden.
Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, es habe von Anfang an eine mündliche Vereinbarung bestanden, wonach die Auszahlung der Tantiemen für die Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu einem Jahresfehlbetrag habe führen dürfen. Dementsprechend sei auch in den Jahren … und … an die Gesellschafter-Geschäftsführer keine Tantieme ausgezahlt worden.
Die Klägerin beantragt,
abweichend von den Bescheiden über Körperschaftsteuer … und verwendbares Eigenkapital auf den … vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … die Körperschaftsteuer und das verwendbare Eigenkapital unter Außerachtlassung von verdeckten Gewinnausschüttungen und anderen Ausschüttungen in Höhe von jeweils 57.616,00 DM festzusetzen bzw. festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage für unbegründet. Zwar habe sich die Klägerin noch in der Aufbauphase befunden, jedoch habe sie nicht durch eine entsprechende Vereinbarung sichergestellt, daß die Zahlung...