Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuervorauszahlungen 1994
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Der Streitwert beträgt … DM.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1991 selbständig als Audiologie-Assistentin tätig und erklärte umsatzsteuerpflichtige Erlöse aus dieser Tätigkeit. Aufgrund des Antrags der Klägerin auf Gewährung der Dauerfristverlängerung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen hat der Beklagte jeweils Sondervorauszahlungen festgesetzt. Da die Klägerin für das Jahr 1994 keine Berechnung der Sonder voraus Zahlungen eingereicht hat, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit dem angefochtenen Umsatzsteuersondervorauszahlungsbescheid 1994 vom 23. März 1994 eine Sonder voraus Zahlung von … DM fest. Im Einspruchsverfahren machte die Klägerin erfolglos geltend, sie übe eine selbständige Tätigkeit aus, die denen in § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz –UStG– genannten Tätigkeiten gleichgestellt und somit umsatzsteuerfrei sei.
Zur Begründung führte sie wie auch im Klageverfahren im wesentlichen an, daß sie als medizinisch-technische Assistentin (MTA) für Funktionsdiagnostik sowohl von der Ausbildung als auch von der praktischen Berufsausübung her eine „ähnliche heilberufliche Tätigkeit” ausübe, die auch die Lösung diagnostisch schwieriger Aufgaben sowie die enge Zusammenarbeit mit dem Arzt bei therapeutischen Maßnahmen beinhalte. In der diese Auffassung zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 1994 ziehe der Beklagte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs –BFH– heran, die zum Teil 40 Jahre alt seien. Durch die Verabschiedung des neuen MTA-Gesetzes sei eine neue Situation entstanden, die es erfordere, diese Entscheidungen zu revidieren.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
den Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungsbescheid 1994 vom 23. März 1994 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 1994 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 1994 Bezug genommen, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen wird.
Dem Senat haben die den Streitfall betreffenden Umsatzsteuerakten Steuernummer … vorgelegen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO– ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässig Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn der Beklagte hat sie aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit als Audiologie-Assistentin mit Recht zur Umsatzsteuer herangezogen.
Zwar sind gemäß § 4 Nr. 14 UStG die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz –EStG– steuerfrei. Diese Vorschrift vermag der Klage jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die Klägerin gehört als medizinisch-technische Assistentin nicht zu den Angehörigen der in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Berufe. Sie übt auch keine „ähnliche heilberufliche Tätigkeit” im Sinne des Gesetzes aus.
Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, daß zur Vergleichbarkeit der Berufe außer der Ähnlichkeit der Tätigkeiten auch die Ähnlichkeit der Ausbildung und die Ähnlichkeit der Bedingungen gehören, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufes knüpft. Nach den geltenden berufsrechtlichen Regelungen ist die eigenverantwortliche Ausübung der Heilkunde den Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten. Eine medizinisch-technische Assistentin übt keine heilberufliche Tätigkeit aus (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 25. November 1971, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1972, 126 und vom 25. März 1977, BStBl II 1977, 579; Abschnitt 90 Abs. 2 und 10 der Umsatzsteuer-Richtlinien –UStR–).
Eine medizinisch-technische Assistentin übt im Rahmen heilberuflicher Tätigkeiten lediglich eine eingeschränkt dienende Funktion und mithin einen Heilhilfsberuf aus (vgl. BFH, Urteil vom 25. November 1971, a. a. O.).
Der Senat hatte nicht darüber zu befinden, ob die gesetzliche Regelung des § 4 Nr. 14 UStG in allen Aspekten überzeugend und widerspruchsfrei ist. Aufgabe der Gerichte ist vielmehr grundsätzlich und auch im Streitfall nur die Auslegung des Gesetzes und dessen Anwendung auf den Streitfall. Rechtspolitische Erwägungen und Wertungen sowie eventuelle sinnvolle Korrekturen müssen dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Aus diesem Grunde vermögen die Argumente der Klägerin zur Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung und Tätigkeit mit denen einer Krankengymnastin, Hebamme oder Heilpraktiker in an der Entscheidung ebenso wenig zu ändern, wie das von der Klägerin herangezogene Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (...