rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlicher und gesonderter Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften auf den 31. Dezember 1992

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 4 032 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH, die durch Umwandlung (Verschmelzung) zweier Unternehmen der Gesellschafter der Klägerin zum 1. Januar 1992 entstanden ist, den Handel mit Fahrrädern und Zubehörteilen. Sie verfügte an dem streitigen Feststellungszeitpunkt (31. Dezember 1992) über ein eingezahltes Stammkapital von 50 000,00 DM. In dem für die Entscheidung des Streitfalls relevanten Zeitraum erzielten die beiden übertragenden Unternehmen der Klägerin zusammen folgende Gewinne:

1989

+

316 722,00 DM

1990

+

1 021 983,00 DM

1991

+

694 378,00 DM

Das zu versteuernde Einkommen der Klägerin betrug:

1992

./.

74 489,00 DM

1993

./.

270 666,00 DM

1994

./.

278 798,00 DM

Dem standen Umsatzerlöse in folgender Höhe gegenüber:

1989

2 138 797,00 DM

1990

4 365 996,00 DM

1991

3 974 166,00 DM

1992

3 268 419,00 DM

1993

2 734 292,00 DM

1994

2 494 963,00 DM

Am 13. Dezember 1993 gab die Klägerin die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften auf den 31. Dezember 1992 ab und gab für die Bewertung der GmbH-Anteile im sog. Stuttgarter Verfahren ein durchschnittliches Betriebsergebnis von 1990 bis 1992 in Höhe von 542 457,00 DM und dementsprechend – unter Berücksichtigung eines Abschlages von 15% – den in Zukunft erzielbaren durchschnittlichen Jahresertrag mit 461 088,00 DM an.

Der Beklagte korrigierte das durchschnittliche Betriebsergebnis von 1990 bis 1992 auf 539 547,00 DM sowie den in Zukunft erzielbaren durchschnittlichen Jahresertrag auf 458 615,00 DM und stellte dementsprechend in dem Feststellungsbescheid vom 02. Januar 1995 den gemeinen Wert für 100,00 DM Nennkapital auf 2 993,00 DM fest.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein mit der Begründung, der gemeine Wert sei nicht zutreffend ermittelt worden, weil sie in den Jahren 1990 und 1991 –bedingt durch die Vereinigung Deutschlands– außergewöhnlich hohe Erträge erzielt habe, die jedoch einer realen zukünftigen Gewinnerwartung nicht entsprochen hätten. Unter Berücksichtigung eines Verlustvortrages sei in den folgenden Jahren von einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 0,00 DM und damit auch von einem gemeinen Wert der Anteile an der Klägerin von 0,00 DM auszugehen.

Im Laufe des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens erlies der Beklagte am 6. Februar 1995 einen geänderten Feststellungsbescheid, in dem er den gemeinen Wert für je 100,00 DM Stammkapital auf 1 613,00 DM herabsetzte. Dem lag zugrunde, daß er nunmehr bei der Ermittlung des Ertragsvonhundertsatzes durchschnittliche Geschäftsführergehälter in allen für die Berechnung maßgeblichen Jahren berücksichtigte.

Im übrigen wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 1995 als unbegründet zurück. Die Klägerin mache eine generelle Rückbeziehung künftiger Betriebsergebnisse auf den Bewertungsstichtag geltend. Diese sei aber wegen des Stichtagsprinzips nicht zulässig.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.

Sie ist der Auffassung, der voraussichtliche künftige Jahresertrag habe im Streitfall zu dem streitigen Bewertungsstichtag nicht aus den Betriebsergebnissen der letzten drei Jahre vor dem Stichtag ermittelt werden dürfen. Die negative wirtschaftliche Entwicklung der Klägerin in der Zeit nach dem 31. Dezember 1992 sei bereits zum Stichtag vorhersehbar gewesen. Nachdem die Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahre 1989 zusammen einen Umsatz von 2 138 797,00 DM erzielt hätten, habe dieses Ergebnis im Jahre 1990 mit 4 365 986,00 DM mehr als verdoppelt werden können. Demgegenüber sei in den Jahren 1991 und 1992 ein Umsatzrückgang von 391 820 DM bzw. 1 097 567 DM zu verzeichnen gewesen. Die negative wirtschaftliche Entwicklung der Klägerin sei damit für sie selbst und für jeden anderen klar und eindeutig erkennbar gewesen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann wie die Klägerin sei deshalb schon damals in der Lage gewesen, die mit dem Umsatzrückgang verbundenen negativen Ertragsaussichten seines Unternehmens annähernd zu prognostizieren. Am 31. Dezember 1992 seien jedenfalls von einem etwaigen Käufer von Gesellschaftsanteilen keine Erlöse mehr zu erzielen gewesen, die auf Umsätzen der Jahre 1990 bis 1992 beruhten.

Die individuelle negative wirtschaftliche Entwicklung der Klägerin sei auch aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage in der sog. „Wendezeit” vorhersehbar gewesen. Denn insbesondere im Fahrradeinzelhandel habe das Geschäft durch die Maueröffnung temporär erheblich geboomt. Die von den meisten Einzelhändlern in den Jahren 1989 und 1990 erzielten hervorragenden Jahresergebnisse hätten aber – wie jeder vernünftige Kaufmann in Deutschland sc...

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