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FG Berlin Urteil vom 24.08.2005 - 6 K 6080/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechsel von einer unmittelbaren atypisch stillen Beteiligung zu einer mittelbaren atypisch stillen Beteiligung führt zu einem Unternehmerwechsel i. S. d. § 10a GewStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Wechsel von einer unmittelbaren atypisch stillen Beteiligung zu einer mittelbaren atypisch stillen Beteiligung an einer Personengesellschaft führt zu einem Unternehmerwechsel i. S. d. § 10a GewStG und damit zum Verlust des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages entsprechend der Quote des ausgeschiedenen Gesellschafters.

 

Normenkette

GewStG § 10a S. 3, § 2 Abs. 5; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.01.2009; Aktenzeichen IV R 90/05)

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt als Unternehmenszweck den privaten Rundfunk. Sie gehört zum A-Konzern. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 1991 beteiligte sich die B mit einer Gründungseinlage von … DM als atypisch stille Gesellschafterin an der Klägerin. Hinsichtlich der Ergebnisverteilung war vereinbart, dass die B die Anlaufverluste in der Aufbauzeit des Radiosenders vollständig übernimmt.

Zum 31. August 1993 übertrug die B ihre Einlage auf die C-KG; seit dieser Zeit ist die C-KG als atypisch stille Gesellschafterin an der Klägerin beteiligt. Da die B als Kommanditistin zu 100 % an der C-KG beteiligt ist, hat sich die zuvor unmittelbare Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin vom 31. August 1993 ab in eine mittelbare Beteiligung umgewandelt.

Bei der atypisch stillen Gesellschaft waren hohe Gewerbeverluste entstanden; der mit Bescheid vom 21. März 1994 auf den 31. Dezember 1992 in Höhe von … DM festgestellte und bis zum 31. August 1993 nicht verbrauchte vortragsfähige Gewerbeverlust, der auf die ausgeschiedene Gesellschafterin B entfiel, wurde von der Klägerin auch als weiterhin vortragsfähig beha...

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