rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mineralölsteuer

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert beträgt bis zum 4. November 1999 31.182,00 DM, danach 14.084,10 DM.

 

Tatbestand

Aufgrund eines Vertrages vom 11. Januar 1996 mit der …, lieferte die Klägerin am gleichen Tag 28 361 1 Dieselkraftstoff (Mineralölsteueranteil 17.583,82 DM) und 6 633 1 Normalbenzin (Mineralölsteueranteil 6.534,00 DM, insgesamt 24.084,16 DM). Die Rechnung erging am gleichen Tag und stellte die Forderung zum 31. Januar 1996 fällig.

Da die Fa. … auf die Rechnung nicht fristgerecht zahlte, mahnte die Klägerin die Fa. … privatschriftlich zuerst am 5. Februar 1996 mit einer Zahlungsfrist von fünf Tagen, danach am 12. Februar 1996, ebenfalls mit einer Frist von fünf Tagen und schließlich am 27. Februar 1996 mit der Aufforderung, sofort zu zahlen und mit dem Hinweis, dass die Forderungen der Fa. … zum Inkassoeinzug bzw. zur Einleitung gerichtlicher Schritte übergeben worden seien.

Der Inkassoauftrag an die … -im folgenden: Fa. … erging am 8. Februar 1996. Die Fa. … mahnte am 12. und 26. Februar 1996 zunächst erfolglos außergerichtlich und regte am 20. März 1996 die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens an. Nach Erteilung einer Prozessvollmacht seitens der Klägerin beauftragte die Fa. … am 1. April 1996 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der am 11. April 1996 namens der Klägerin einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim Amtsgericht Wedding stellte. Dieser erging am 23. April 1996 und wurde am 13. Mai 1996 mit dem Widerspruch angefochten.

Am 16. Oktober 1996 begründete die Klägerin die an das Landgericht Erfurt abgegebene Klage, das den Rechtsstreit am 25. November 1996 an das Landgericht Stralsund verwies, da die Fa. … nunmehr in … ansässig war.

Am 27. November 1996 eröffnete das Amtsgericht Stralsund das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Fa. …. Im Rahmen dieses Verfahrens meldete die Klägerin ihre Forderungen an, ohne bisher darauf Zahlungen zu erhalten.

Am 5. Februar 1997 beantragte die Klägerin, ihr gemäß § 53 Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung –MinöStV– Mineralölsteuer in Höhe von insgesamt 31.882,00 DM zu erstatten. Dieser Betrag umfasst auch ca. 7.500,00 DM Mineralölsteuer auf leichtes Heizöl, die nicht mehr streitig ist.

Nach Durchführung einer Außenprüfung (Bericht vom 15. April 1997) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 1997 die Vergütung der Mineralölsteuer in vollem Umfange ab. Der Vergütung der Kraftstoffe stehe entgegen, dass sich die gerichtliche Geltendmachung der ausgefallenen Forderungen nicht unmittelbar an das übrige kaufmännische Überwachungsverfahren angeschlossen habe.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin am 7. April 1998 bei Gericht Klage erhoben.

Zu deren Begründung trägt die Klägerin vor, die in den ausgefallenen Forderungen gegenüber der Fa. … enthaltenen Mineralölsteueranteile von insgesamt 24.084,10 DM seien ihr zu vergüten, soweit sie über den Selbstbehalt von 10.000/00 DM hinausgingen. Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass sie den Anspruch gegenüber der Fa. … nicht rechtzeitig gerichtlich verfolgt habe. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass sie sich zunächst – vor Einschaltung der staatlichen Gerichte – der Dienste eines privaten Inkassounternehmens bedient habe. Die Erfolgsquote des von ihr beauftragten Inkassounternehmens sei außerordentlich hoch. Die Einschaltung diene überdies dazu, Prozesskosten zu vermeiden, wenn ein gerichtliches Verfahren von vornherein zur Erfolglosigkeit verurteilt sei. Aufgrund der besonderen Verhältnisse in den neuen Bundesländern sei Anfang 1996 die Beantragung eines Mahnbescheids beim Amtsgericht Wedding die einzige erfolgsträchtige Möglichkeit gewesen, schnell zu einem Vollstreckungstitel zu kommen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 10. Juni 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. März 1998 zu verpflichten, ihr Mineralölsteuer in Höhe von 14.084,10 DM zu vergüten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unbegründet.

§ 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV setze die gerichtliche Verfolgung des Anspruches voraus. Damit sei nicht nur gefordert, dass der Anspruch überhaupt gerichtlich verfolgt werde, sondern dass dies auch rechtzeitig, unmittelbar nach Abschluss des kaufmännischen Mahnverfahrens geschehe. Daran fehle es im Streitfall, da die Klägerin nicht bereits unmittelbar nach Ablauf der mit der innerbetrieblichen dritten Mahnung vom 27. Februar 1996 gesetzten Zahlungsfrist (also Anfang März 1996) mit der gerichtlichen Verfolgung des Anspruches begonnen habe. Die Einschaltung des Inkassounternehmens habe zu unverständlichen und zwecklosen Doppelmahnungen und damit zu einer unnützen Zeitverzögerung bei der Verfolgung des Anspruches geführt. Es komme nicht darauf an, ob eine frühere gerichtliche Verfolgung zu einer Realisierung der letztlich ausgefallenen Forderung geführt habe. Im Übrigen ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge