rechtskräftig

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert beträgt 20 742,53 DM.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger wegen Zahlungsausfalles für von ihm gelieferten Dieselkraftstoff einen Anspruch auf Vergütung der Mineralölsteueranteile gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 4 Mineralölsteuergesetz –MinöStG– i. V. mit § 53 Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung –MinöStV– hat.

Der Kläger betreibt einen Brennstoffhandel. Er verfügte im Jahre 1997 auch über eine Zapfsäule für Dieselkraftstoff. An dieser konnten sich Kunden, die in dauerhafter Geschäftsbeziehung zu ihm standen, mittels codierter Schlüssel als Selbsttanker bedienen. Die Tankvorgänge wurden durch die EDV erfaßt und den Schlüsselinhabern zugeordnet, sodass Einzelrechnungen für die Tankvorgänge erstellt werden konnten.

Seit Ende Februar 1997 gehörte die Firma … R zu den Kunden des Klägers. Sie erhielt vom Kläger mehrere Schlüssel für die Zapfsäule. Sie betankte ihre Fahrzeuge in den Folgemonaten auf diese Weise regelmäßig mit Dieselkraftstoff. Die bei den Tankvorgängen erstellten Einzelabrechnungen wurden zunächst gesammelt. Halbmonatlich wurden sie dann in einer Sammelrechnung zusammengefaßt und an R verschickt. Bis zum Sammelrechnungsdatum 16. April 1997 sahen die Rechnungen ein Zahlungsziel von 20 Tagen vor. Danach betrug das Ziel zehn Tage.

Die Rechnungen selbst enthielten den allgemeinen Hinweis, dass den Verkäufen für Heizöl und Kohle die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Klägers zugrunde lägen. Auf ihrer Rückseite wurde mit weiteren Erläuterungen für den Bezug von Heizöl nochmals auf Verkaufs- und Lieferbedingungen für Heizöl Bezug genommen und dabei unter anderem ausgeführt, dass gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Klägers bleibe, auch wenn eine Vermischung mit Ware anderer Herkunft erfolge. Ein allgemeiner Eigentumsvorbehalt für Lieferungen von Dieselkraftstoff war aus ihnen jedoch nicht ersichtlich.

Schon bei der Rechnung vom 27. März 1997, in der über Lieferungen aus der zweiten Märzhälfte abgerechnet wurde, traten Zahlungsprobleme auf. Das Entgelt hierfür wurde nicht mit Fälligkeit zum 21. April 1997, sondern erst am 29. Mai 1997 bezahlt. Alle nachfolgend gestellten Rechnungen blieben auf Dauer unbezahlt. Es handelte sich um folgende Geschäftsvorfälle:

Sammelrechnung vom

Fälligkeit laut Rechnung am

Lieferungszeitraum

Liter

Rechnungssumme DM

16.04.1997

06.05.

1.04.–15.04.

7 081,12

8 386,67

02.05.1997

12.05.

16.04.–30.04.

6 129,84

7 193,50

16.05.1997

26.05.

02.05.–15.05.

5 137,54

6 022,82

02.06.1997

12.06.

16.05.–30.05.

7 661,74

9 241,01

16.06.1997

26.06.

02.06.–13.06.

2 445,46

9 103,65

33 455,70

39 947,65

Auf den Zahlungsverzug reagierte der Kläger erstmals mit Schreiben vom 2. Juni 1997. Darin kündigte er an, dass er angesichts der schleppenden Regulierung für Betankungen nach dem 2. Juni 1997 einen um einen Pfennig über dem Preisaushang liegenden Literpreis fordern und bei Zahlung der künftigen Rechnungen innerhalb bestimmter Tagesabstände eine abgestufte Skontierung praktizieren sowie bei weiterer Zielüberschreitung Verzugszinsen erheben wolle und dass er die der Firma R. zur Verfügung stehenden Tankschlüssel sperren werde, sofern die offenen Forderungen den Betrag von 35 000,00 DM überschreiten sollten.

Mit Schreiben vom 16. Juni 1997 teilte der Kläger der Firma R mit, dass nunmehr wegen Überschreitung des Betrages von 35 000,00 DM die Tankschlüssel gesperrt würden. Von den offenen Beträgen seien 30 844,20 DM überfällig. Insoweit wurde angedroht, dass sofort das gerichtliche Mahnverfahren betrieben werde, wenn die Beträge nicht bis zum 25. Juni 1997 eingehen sollten.

Mangels Eingangs der offenen Beträge beantragte der Kläger am 9. Juli 1997 gegen R einen Mahnbescheid beim Amtsgericht Wedding, der am 17. Juli 1997 erlassen wurde.

Am 19. August 1997 wurde der Konkurs über das Vermögen der R beantragt.

Am 22. August 1997 wurde noch ein Vollstreckungsbescheid erlassen.

Am 27. Oktober 1997 wurde der Antrag auf Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt.

Da in den insgesamt ausgefallenen Forderungen gegenüber der R für 33 455,70 Liter Dieselkraftstoff ein Mineralölsteueranteil von 20 742,53 DM (Steuersatz 620,00 DM pro 1000 Liter) enthalten war, stellte der Kläger am 27. Januar 1998 beim Beklagten einen Antrag auf Erstattung der im Preis enthaltenen Mineralölsteuer gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 4 MinöStG i.V. mit § 53 MinöStV. Dieser wurde mit Bescheid des Beklagten vom 24. August 1998 abgelehnt, der Einspruch hiergegen wurde mit Entscheidung vom 8. September 1998 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beklagte sah die Voraussetzungen der zitierten Vorschriften nicht als gegeben an, weil der Kläger keinen Eigentumsvorbehalt vereinbart habe. Dieser sei nach den Rechnungen nur bei Heizöllieferungen vorgesehen gewesen. Außerdem habe der Kläger auch für den Großteil der Rechnungsbeträge zu spät eine Mahnung mit Setzung einer Frist unter Androhung eines gerichtlichen Vorgehens erlassen. Bis zum Ergehen dieser...

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