rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Feststellung von Einheitswerten
Leitsatz (redaktionell)
Soweit § 132 Abs. 2 Satz 2 BewG darauf abstellt, ob die Einheitswertfeststellung für die Festsetzung einer Steuer erforderlich ist, reicht es aus, dass die Einheitswerte in die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Abs. 1 AO für andere Steuern als die Grundsteuer eingehen.
Normenkette
BewG §§ 129, 130 Abs. 3, § 132 Abs. 2 S. 2; GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 1-3; AO § 179 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Wohnungsbaugenossenschaft, die über ca. 60 Objekte im Zuständigkeitsbereich des Beklagten verfügt. Dazu gehört das streitbefangene Grundstück xxx xxx, das mit einem im Jahre 1981 bezugsfertig gewordenen Wohngebäude bebaut ist.
Die Klägerin meldete dafür Grundsteuer zunächst nach der sog. Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 42 Grundsteuergesetz -GrStG- an.
Am 15. Oktober 1999 bat das Finanzamt x -im Folgenden: FA x- den Beklagten für die in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Grundstücke von 29 Wohnungsbaugenossenschaften, zu denen die Klägerin gehörte, Einheitswerte festzustellen. Denn die benannten Genossenschaften würden nach § 9 Nr. 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz -GewStG- die pauschale Kürzung für Grundstücksunternehmen bei ihren Gewerbesteuerveranlagungen in Anspruch nehmen.
Für die Klägerin ergibt sich nach Einsichtnahme in ihre Gewerbesteuerakten Folgendes:
Die Klägerin machte zwar in ihrer am 11. März 1997 eingegangenen Gewerbesteuererklärung 1995 die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG in Höhe von 44 965 498,00 DM geltend, folgte jedoch später der Auffassung des FA x, dass die sog. erweiterte Kürzung nur in den Erhebungszeiträumen in Betracht komme, in denen sich vor Abzug der Kürzung ein positiver Gewerbeertrag ergebe, was nur in 1998 der Fall war. Die pauschale Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG berechneten sowohl die Klägerin als auch das FA x überwiegend nach einer Ersatzbemessungsgrundlage (10 v. H. des DM Eröffnungsbilanzwerts), soweit dies Grundstücke im Zuständigkeitsbereich des Beklagten betraf. Dementsprechend stellte das FA x mit Bescheid vom 23. Mai 1997 auf den 31. Dezember 1995 einen Verlust von 42 250 290,00 DM fest, wobei es eine Kürzung von 1,2 v. H. von 30 339 200,00 DM = 364 071,00 DM vornahm. Der zunächst verfügte Vorbehalt der Nachprüfung wurde zwischenzeitlich aufgehoben.
Auch für 1996 wurde die Ersatzbemessungsgrundlage mit Bescheid vom 28. Oktober 1999 (Vorbehalt aufgehoben am 8. Juli 2002) zugrunde gelegt (vgl. Bl. 133 GewStA I, 36 GewStA II).
Demgegenüber berücksichtigte das FA x nach Durchführung einer Außenprüfung für die Erhebungszeiträume 1997 bis 1999 mit Bescheiden vom 8. Juli 2002 für die Erhebungszeiträume 1997 und 1999 Kürzungsbeträge nach festgestellten Einheitswerten von 45 814 220,00 DM in 1997 und 40 459 400,00 DM in 1999, wogegen die Klägerin am 16. Juli 2002 Einspruch einlegte, über den im Hinblick auf das hier anhängige Verfahren bisher nicht entschieden wurde. Für 1998 machte die Klägerin die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG geltend, die ihr auch gewährt wurde.
Für die Jahre 2000 bis 2003 berücksichtigte das FA x wiederum nur die Ersatzbemessungsgrundlage (vgl. Bl. 57, 81, 92 GewStA II), woran es auch nach Durchführung einer Außenprüfung festhielt.
Am 17. November 1999 forderte der Beklagte die Klägerin auf, eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts für das streitbefangene Grundstück auf den 1. Januar 1991 abzugeben. Dieser Aufforderung trat sie am 30. November 1999 entgegen, ebenso der erneuten Aufforderung vom 5. Januar 2001.
Nachdem die Oberfinanzdirektion -OFD- Berlin mit Rundverfügung Nr. 25/2000 vom 14. März 2000 GewSt-Nr. 74 und weiterer Verfügung vom 15. Juni 2000 die Auffassung vertreten hatte, dass bei Inanspruchnahme der pauschalen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ein Einheitswert für die im Betriebsvermögen befindlichen Grundstücke nach § 132 Abs. 2 BewG festzustellen sei, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 15. November 2001 einen Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1995, mit dem er den Einheitswert auf 294 300,00 DM und die Eigenschaften als Mietwohn- und Betriebsgrundstück feststellte sowie das Grundstück der Klägerin zurechnete. Der Beklagte ermittelte durch Anwendung eines monatlichen Mietwerts von 1,20 DM bei einer Wohnfläche von 2 271,00 m eine Jahresrohmiete von 32 702,00 DM, auf die er den Vervielfältiger 9 anwendete. Den so ermittelten Ertragswert stellte er abgerundet als Einheitswert fest, ebenso den davon abgeleiteten Gewerbesteuermessbetrag. Die Grundsteuer 2002 setzte er mit Bescheid vom 18. Juni 2002 auf 5 097,90 € fest.
Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 11. September 2001 und 26. Juni 2002 Einsprüche ein, die sie insbesondere damit begründete, dass nach dem koordinierten Ländererlas...