rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzantrag
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Antrag ist zulässig.
Die Frage, ob der Antrag des FA auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf einer fehlerfreien Ermessensentscheidung beruht, gehört in die Zuständigkeit der Finanzgerichte. Es handelt sich nämlich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO), zu denen alle mit der Verwaltung der Abgaben zusammenhängenden Angelegenheiten gehören und somit auch der Antrag des FA auf Einleitung des Insolvenzverfahrens (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 1998 VII R 30/98, BFH/NV 1990, 710 und BFH-Beschluß vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787 zum Rechtsweg bei Einwendungen gegen einen Antrag des FA auf Eröffnung des Konkursverfahrens). Nach überwiegender Auffassung war vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Konkursantrag des FA im Weg der einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO zu gewähren (vgl. BFH-Beschluß vom 26. April 1988 VII B 176/87, BFH/NV 1988, 762; FG Düsseldorf, Beschluß vom 1. Februar 1993 17 V 7392/92 AE (KV), EFG 1993, 592; ebenso FG Brandenburg, Beschluß vom 17. Juni 1999 4 V 535/99 KV, EFG 1999, 875 zum einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Antrag auf Gesamtvollstreckung). Das erkennende Gericht folgt dieser überwiegenden Auffassung auch für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da dieser Antrag keinen Verwaltungsakt darstellt und deshalb Rechtsschutz nicht nach § 69 Abs. 3 FGO gewährt werden kann (ebenso Tipke-Kruse, § 251 AO, Tz. 22, Stand 10/98).
Der Antrag ist nicht begründet. Zwar ist im Hinblick auf den bevorstehenden Anhörungstermin beim Amtsgericht ein Anordnungsgrund gegeben, doch hat der Ast. keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Das FA war als zuständige Behörde der Gläubigerin der gegen den Ast. bestehenden Abgabenansprüche antragsberechtigt (§ 13 Abs. 1 InsO). Die den Finanzbehörden auferlegte Verpflichtung, die Zustimmung der OFD zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einzuholen (vgl. Abschnitt 60 Abs. 1 Vollstreckungsanweisung i. V. m. der Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 1998 BStBl. I, 1500 Tz. 1) liegt vor. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt nach § 16 InsO voraus, das eine Eröffnungsgrund gegeben ist, wobei nach § 17 Abs. 1 InsO allgemeiner Eröffnungsgrund die Zahlungsunfähigkeit ist. § 17 Abs. 2 InsO bezeichnet einen Schuldner als zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Diese Voraussetzung trifft auf den Ast. zu.
Seit mehr als 12 Jahren hat der Ast. erhebliche Steuerrückstände, die er zu keinem Zeitpunkt vollständig beglichen hat. Im Gegenteil sind die Rückstände im Lauf der Jahre immer weiter angestiegen. Das FA hat wiederholt versucht, die Rückstände im Wege der Einzelvollstreckung beizutreiben. Es hat mehrfach Pfändungsversuche in den Büroräumen und in der Wohnung des Ast. vorgenommen, die sämtlich fruchtlos blieben. Die vom FA erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber verschiedenen Kreditinstituten haben keinen Erfolg gebracht. Die Pfändung eines Anspruchs auf Rückgewähr an einer zu Lasten des Wohngrundstücks eingetragenen Grundschuld, hat ebenfalls zu keinem Erfolg geführt, weil der Anspruch bereits abgetreten war und der Abtretungsempfänger mitgeteilt hat, daß er den Abtretungsbetrag zur Befriedigung seiner eigenen Forderung einsetzen wird. Die vom FA veranlasste Eintragung von drei Sicherungshypotheken betrifft nur einen Teilbetrag. Im übrigen erscheint es zweifelhaft, ob diese Sicherungshypotheken werthaltig sind. Dies hat das FA in der Antragsbeantwortung einleuchtend dargestellt. Ebenso ungewiß ist die Werthaltigkeit der gepfändeten Eingentümergrundschuld, die auf einer dem Ast. gehörenden Grünfläche eingetragen ist.
Die Zahlungsunfähigkeit des Ast. ergibt sich auch daraus, daß er die ab 1. Januar 1998 angebotenen Ratenzahlungen von monatlich 5.400,00 DM nicht geleistet hat. Selbst wenn das FA diesem Vorschlag nicht zugestimmt hatte, weil es die Leistung höherer Monatsbeträge verlangte, war der Ast. nicht gehindert, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung endlich mit der Begleichung der Steuerschulden und der steuerlichen Nebenabgaben zu beginnen. Er hat auch zu keinem späteren Zeitpunkt mit Ratenzahlungen begonnen. Deshalb hat sich der Gesamtbetrag der Abgabenschulden u. a. wegen der ständig anwachsenden Säumniszuschläge laufend vergrößert.
Der Ast. ist bisher auch nicht willens gewesen, zu einer realistischen Tilgungsvereinbarung mit dem FA zu kommen. Die von ihm Jahre hindurch gemachten Angebote waren entweder unsubstantiiert oder sind von ihm selbst nicht eingehalten worden. Tilgungsvereinbarungen setzen das Einverständnis zwischen dem Ast. und der Vollstreckungsstelle voraus. Der Ast. ist bisher offenbar davon ausgegangen, daß die Vo...