Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung. Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung von Sportanlagen (Bowlingbahn) vor dem 1.1.2004. Aufteilung der Umsätze. 1. Aussetzung der Vollziehung Umsatzsteuer 1996-1999 (Az. 2 V 587-590/02). 2. Aussetzung der Vollziehung Umsatzsteuer 2000 (Az. 2 V 598-602/02). 3. Aussetzung der Vollziehung Umsatzsteuer 2001 (Az. 2 V 190/03)
Leitsatz (redaktionell)
1. Umsätze aus der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen können bis zum 31.12.2003 in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden.
2. Die einzelne Bahn einer Bowlinganlage ist eine Betriebsanlage, die aus Betriebsvorrichtung und dem Teil des Gebäudes besteht, der sie umschließt und mit dem sie verbunden ist. Insoweit ist das Bauwerk bewertungsrechtlich und auch umsatzsteuerrechtlich als Teil des Gebäudes anzusehen und damit dem Grundstück zuzurechnen.
Normenkette
UStG 1993 § 4 Nr. 12 S. 2; UStG 1999 § 4 Nr. 12 S. 2, § 27 Abs. 6; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. b; BewG 1991 § 68 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 3, 2 S. 2
Nachgehend
Tenor
Die Aussetzungsverfahren 2 V 587-590/02(5), 2 V 598-602/02(5) und 2 V 190/03(5) werden unter dem Aktenzeichen 2 V 587/02(5) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Vollziehung der geänderten Umsatzsteuerbescheide1996 bis 1999 vom 31.08.2001, des geänderten Umsatzsteuerbescheids 2000 vom 29.08.2002 und des geänderten Umsatzsteuerbescheids 2001 vom 13.06.2003 wird ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf EUR 22.218 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung von Umsatzsteuerbescheiden, in denen es der Antragsgegner abgelehnt hatte, Umsätze aus der Vermietung von Sportanlagen in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufzuteilen.
Die Antragstellerin betreibt eine Bowlingbahnanlage mit Gastronomie. Die Anlage befindet sich in einem großen Raum innerhalb eines Gebäudes und ist mit 24 Bowlingbahnen ausgestattet. Nach dem Kaufvertrag, mit dem die Antragstellerin Ende 1993 die Anlage von dem Vorgängerbetreiber übernommen hatte, gehören zu den Bahnen jeweils Kegelaufstellmaschinen und Bowlingcomputer. Unstreitig gehört darüber hinaus zu jeder Bahn die für solche Anlagen übliche technische Ausstattung wie der spezielle Bahnbelag, automatische Anzeigetafeln oder Kugelfang- und Rücklaufeinrichtungen.
Nach den Angaben der Antragstellerin sind die einzelnen an die jeweiligen Nutzer vermieteten Bowlingbahnen räumlich voneinander getrennt und die Bowlingbahnnutzer halten sich in der Regel während des Spiels nur auf der von ihnen angemieteten Bahn auf. Lediglich Gemeinschaftsräume wie Toiletten würden gemeinsam benutzt.
In den Gewinn- und Verlustrechnungen der Streitjahre wies die Antragstellerin ihre Gesamtumsätze jeweils lediglich in Höhe von 12 v.H. als steuerpflichtige Umsätze aus. Dafür behandelte sie 88 v.H. der Vorsteuern als nicht abziehbar. Sie berief sich dazu auf die dem Vorgängerbetreiber vom Antragsgegner vorgegebene Aufteilung von dessen Verpachtungsumsätzen gem. § 4 Nr. 12 UStG nach steuerpflichtigen Umsätzen für Betriebsvorrichtungen und steuerfreien Umsätzen für Gebäudevermietung.
Eine Umsatzsteuersonderprüfung des Antragsgegners Anfang 2001 erstreckte sich auf die Jahre 1996 bis 2000 und führte zu dem Ergebnis, dass die in Anspruch genommene Umsatzsteuerbefreiung nicht in Betracht komme, weil bei der Vermietung von Bowlingbahnen Mietgegenstand die einzelne Bahn als Betriebsvorrichtung sei. Diesem Ergebnis folgend behandelte der Antragsgegner in den geänderten Umsatzsteuerbescheiden 1996 bis 1999 vom 31. August 2001 und im geänderten Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 29. August 2002 gem. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG die Umsätze aus der Vermietung der Bahnen als steuerpflichtig. Steuerfreie Vermietungsumsätze ließ er unter Bezug auf Abschnitt 86 UStR weder für den Grundflächenteil der jeweiligen Bowlingbahn noch für die Benutzung des Gebäudes im Übrigen zu. Für das Streitjahr 2001, in dem die Antragstellerin erneut steuerpflichtige Vermietungsumsätze von lediglich 12 v.H. erklärte hatte, verfuhr er im geänderten Umsatzsteuerbescheid vom 13. Juni 2003 entsprechend und kam für alle Streitjahre zusammen zu einem Mehrergebnis von EUR 199.474,–.
Gegen die geänderten Bescheide legte die Antragstellerin am 1. Oktober 2001, am 30. August 2002 und am 17. Juni 2003 Einsprüche ein, über die bisher nicht entschieden worden ist.. Jeweils zugleich beantragte sie Aussetzung der Vollziehung. Diese Anträge wies der Antragsgegner mit den Ablehnungsbescheiden vom 20. Oktober 2001, 9. September 2002 und 30. Juni 2003 zurück.
Am 30. April 2002 stellte die Antragstellerin bezüglich der geänderten Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1999 Aussetzungsantrag bei Gericht und am 14. Oktober 2002 den we...