rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingangsabgaben

 

Tenor

Die Verfahren der Antragsteller werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des verbundenen Verfahrens tragen die Antragsteller. Für die Zeit bis zur Verbindung trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens 295152V2 und die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens 295128V2.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird bis zur Verbindung für beide Verfahren auf je DM 234,– und für die Zeit nach der Verbindung einheitlich auf DM 234,– festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts wurde die gemeinsame Wohnung der Antragsteller (Ast.) am 09. September 1994 von der Kriminalpolizei durchsucht. Anläßlich der Durchsuchung stellte die Kriminalpolizei fest, daß sich in einer in der 4-Zimmer-Wohnung befindlichen Reisetasche 44 Stangen à 200 Stück Zigaretten und 10 Packungen à 20 Stück Zigaretten befanden, die keine Zollbanderole aufwiesen. Nach entsprechender Benachrichtigung beschlagnahmte ein Beamter des Zollfahndungsamts am selben Tage die Reisetasche mit den Zigaretten. Anläßlich der Beschlagnahme wurde vom ZFA ein Strafverfahren gegen die Ast. eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, daß sie unverzollte und unversteuerte Zigaretten in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt hätten, um sie zu verkaufen. Im Ermittlungsverfahren, das noch nicht abgeschlossen ist, haben sich die beiden Ast. nicht geäußert.

Mit getrennten Bescheiden vom 06. April 1995 machte das HZA gegen die Ast. als Gesamtschuldner folgende Eingangsabgaben geltend:

Zoll-Euro

DM

648,–

EUSt

DM

399,15

Tabaksteuer

DM

1.292,85

Summe

DM

2.340,–

In den gleichlautenden Bescheiden heißt es, daß die Ast. Waren aus Polen nach Deutschland geschmuggelt hätten, indem sie die Waren entgegen Art. 38 ZK bei der Einreise der zuständigen Zollstelle nicht gestellt und sie dadurch vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft gebracht hätten.

Am 20. April 1995 legten beide Ast. Einspruch ein und beantragten Aussetzung der Vollziehung, über die Einsprüche hat das HZA noch nicht entschieden.

Der ASt. hat zur Begründung des Einspruchs und des Aussetzungsantrages ausgeführt: Es stehe nicht fest, daß die Waren zum Handel bestimmt und von ihm aus Polen nach Deutschland eingeführt worden seien. Die Ast. könnten nicht als gemeinsame Besitzer der Waren betrachtet werden. Es sei ungeklärt, wer Besitzer/Eigentümer der Reisetasche mit den Zigaretten sei und wie die Waren in die Wohnung gekommen seien. Diese Klärung müsse einem ordentlichen Verfahren vorbehalten bleiben. Die Astin, hat ausgeführt, daß mit der Festsetzung der Zollschuld eine „Vorverurteilung” durch die Behörde stattfinde.

Mit im wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 08. Mai 1995 wies das HZA die Aussetzungsanträge als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, daß begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide nicht bestünden. Beide Wohnungsinhaber hätten direkten Zugriff auf die in der gemeinsamen Wohnung vorgefundenen Zigaretten gehabt und diese hätten sich somit in ihrem unmittelbaren Besitz befunden. Für die nachweislich unversteuerten Zigaretten sei nach Art. 202 oder 203 ZK eine Abgabenschuld entstanden, für die beide Wohnungsinhaber gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen gewesen seien (Art. 202 Abs. 3 bzw. Art. 203 Abs. 3 ZK).

Im Beschwerdeverfahren betr. AdV machte der Ast. geltend, daß das HZA zu Unrecht vom unmittelbaren Besitz der Zigaretten hinsichtlich beider Ast. ausgehe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß eine Person nichts von den Zigaretten gewußt oder ein Dritter die Zigaretten in der Wohnung untergestellt habe. Die Astin. hat zur Begründung ihrer Beschwerde betr. AdV ausgeführt, daß der Zigarettenfund nicht bedeute, daß sie irgend- etwas mit den Zigaretten zu tun gehabt habe.

Mit Beschwerdeentscheidung vom 09. Juni 1995 wies die OFD die Beschwerde der Astin. und mit Beschwerdeentscheidung vom 06. Juli 1995 die Beschwerde des Ast. als unbegründet zurück. In den im wesentlichen gleichlautenden Gründen heißt es u. a., die Ast. seien nach Art. 202 Abs. 3, erster bzw. dritter Anstrich ZK Zollschuldner geworden, so daß sie zutreffend als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden seien. Im Streitfall stehe zweifelsfrei fest, daß die Einfuhrzollschuld durch vorschriftswidriges Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft (durch Nichtanmeldung bei der Zollstelle bzw. beim Weg über die grüne Grenze) nach Art. 202 Abs. 1 ZK i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG und § 10 Abs. 1 Tabaksteuergesetz entstanden sei, weil die 9.000 Zigaretten nicht mit einer Steuerbanderole versehen gewesen seien. Die bei der kriminalpolizeilichen Durchsuchung in der Wohnung der Ast. gefundenen Zigaretten hätten sich unzweifelhaft im Zeitpunkt der Durchsuchung in ihrem Besitz befunden. Beide hätten direkten Zugriff auf die in der gemeinsamen Wohnung vorgefundenen Zigaretten gehabt, so daß diese sich in ihrem unmittelbaren Besitz be...

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