Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung eines verpachteten Hotelgrundstücks vom Vater auf die Kinder unter Nießbrauchsvorbehalt: Bindung der aus den Kindern bestehenden GbR an die erklärte Unentgeltlichkeit der Betriebsübertragung sowie die Buchwertfortführung. Nachholung der bei der Übertragung unterbliebenen Aufdeckung der stillen Reserven des Hotelgrundstücks im Wege der Bilanzberichtigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat der Vater seinen beiden Kindern einen verpachteteten Hotelbetrieb unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen, hat anschließend eine aus den Kindern bestehende zweigliedrige GbR in ihren Feststellungserklärungen dem Finanzamt eine unentgeltliche Betriebsübertragung mitgeteilt, unter Buchwertfortführung nach § 7 Abs. 1 EStDV weiter gewerbliche Einkünfte erklärt und wurde gegenüber dem Finanzamt auch keine Betriebsaufgabe erklärt, so ist die GbR nach Treu und Glauben an ihre Angaben sowie die Buchwertfortführung gebunden und kann nicht später rückwirkend erfolgreich einwenden, dass die Übertragung des gewerblichen Verpachtungsbetriebs des Vaters die Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 EStDV nicht erfüllt habe.
2. Macht ein Kind erst später anlässlich seines Ausscheidens aus der GbR und des vom Finanzamt deswegen besteuerten Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erstmals gegenüber dem Finanzamt geltend, der Vater habe zunächst aufgrund des Nießbrauchs die Verpachtung weiter selbst vorgenommen, gemäß BFH, Urteil v. 25.1.2017, X R 59/14 sei eine steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebes mit Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs nicht möglich und es sei deswegen bereits bei der Betriebsübertragung zu einer Aufdeckung der stillen Reserven des Hotelgrundstücks gekommen, so ist die in der Bilanz des Vaters bei der Betriebsübertragung nicht berücksichtigte Entnahme des Hotelgrundstücks bei der GbR als Rechtsnachfolgerin im Wege der Bilanzberichtigung gewinnerhöhend in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist (hier: das Streitjahr).
3. Werden bei einer unentgeltlichen Übertragung die stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertragung beim Übertragenden nicht aufgedeckt, gehen sie auf den Rechtsnachfolger über, der an die Buchwerte des Rechtsvorgängers gebunden ist (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 29.5.2008, 11 K 69/06, EFG 2009 S. 346). Durch § 7 Abs. 1 Satz 2 EStDV a.F. wird ebenso wie durch § 6 Abs. 3 EStG die Buchwertfortführung beim unentgeltlichen Rechtsnachfolger zwingend angeordnet, sodass die stillen Reserven auf ihn verlagert werden. Die zwingende Buchwertverknüpfung hat zur Folge, dass der Wertansatz im Herkunftsbetriebsvermögen den Wertansatz im Zielbetriebsvermögen bestimmt. Nur dann, wenn die Wertansätze beim Übertragenden, etwa auf Grund eines Rechtsbehelfsverfahrens oder bei Änderungen auf Grund einer Betriebsprüfung geändert werden, sind beim Rechtsnachfolger Änderungen vorzunehmen.
Normenkette
EStDV § 7 Abs. 1 Sätze 1-2; EStG § 4 Abs. 2 Sätze 1-2, § 6 Abs. 3 Sätze 1, 3, § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Entstehung eines Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Der Vater der Klägerin, … (nachfolgend V), war Eigentümer des Grundstücks … in … (nachfolgend Grundstück), auf dem sich ein Hotelgebäude befindet. V erzielte, nachdem er zunächst selbst das Hotel betrieben hatte, bis zum 31. Dezember 1995 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Verpachtung des Hotelbetriebs. Der Beigeladene ist der Bruder der Klägerin.
Mit notariellem Schenkungsvertrag mit Auflagen vom 28. Dezember 1995 (Sonderakten Rechtsbehelfsakten) übertrug V das Grundstück sowie drei weitere Grundstücke auf die Klägerin und den Beigeladenen je zum ½ ideellen Miteigentumsanteil im Wege der Schenkung. In dem Vertrag wurde V ein Nießbrauchsrecht an dem Grundstück eingeräumt. Die Klägerin gab ihre Willenserklärung als vollmachtlose Vertreterin des Beigeladenen ab.
Ebenfalls am 28. Dezember 1995 wurde zwischen V als Übergeber und der Klägerin und dem Beigeladenen als Übernehmer eine Übertragungsvereinbarung (Sonderakten Bd. I) geschlossen. Darin heißt es:
„Ich, (V), übertrage hiermit im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag vom 28.12.1995 meinen gewerblichen Betrieb (Hotel garni) auf meine beiden Kinder zu je gleichen Teilen.
Neben der Gebäude- und Hoffläche mit einer Größe von 1.285,5 qm, belegen (Anschrift), die mit Schenkungsvertrag vom 28.12.1995 übertragen wurden, werden sämtliche Aktiva und Passiva des gewerblichen Betriebes – wie sie sich aus der Bilanz zum 31.12.1995 ergeben – übertragen.
Die Übertragung des gewerblichen Betriebs erfolgt zum 31.12.1995.
Die Übertragung erfolgt unentge...