Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.05.2000; Aktenzeichen VI R 89/99)

 

Tenor

Der Bescheid vom 9. Januar 1997, der Änderungsbescheid vom 4. Februar 1999 und die Einspruchsentscheidung vom 17. August 1998 werden aufgehoben, soweit darin die Festsetzung von Kindergeld ab Februar 1997 aufgehoben worden ist.

Der Beklagte wird verpflichtet, Kindergeld für die Tochter des Klägers beginnend mit dem Monat Februar 1997 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld für die Zeit ab Februar 1997 hat für seine in einer Behinderteneinrichtung untergebracht schwerbehinderte Tochter, die eigene Einkünfte aus ihrer Erwerbstätigkeit in einer Behindertenwerkstatt hat, die monatlich 500 DM aus der Pflegeversicherung erhält und für die der zuständige Träger der Sozialhilfe Eingliederungshilfe leistet.

Der Kläger und seine Ehefrau sind Rentner. Aus ihrer Ehe ist die am … geborene Tochter hervorgegangen.

Die Tochter ist ausweislich des Schwerbehindertenausweises seit Januar 1976 mit einem Grad der Behinderung und den Merkzeichen G, H und RF schwerbehindert. Sie ist in einer Einrichtung für Schwerbehinderte untergebracht. Sie hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einer Behindertenwerkstatt in Höhe von etwa 4.000 DM netto im Kalenderjahr (GA 20 und KGA 75 und79). Sie erhält monatlich Leistungen in Höhe von 500 DM aus der Pflegeversicherung (KGA 47). Außerdem erbringt der zuständige Träger der Sozialhilfe Eingliederungshilfeleistungen (nach §§ 39, 40 ff BSHG) in Höhe von 5.830,56 DM monatlich für sie (KGA 47). Die Tochter hält sich während ihrer Freizeit und an den Wochenenden häufig bei dem Kläger und seiner Ehefrau auf. Die Eltern besuchen sie zu Freizeitveranstaltungen in der Einrichtung, in der sie untergebracht ist (GA 21).

Der Sozialhilfeträger nimmt den Kläger und seine Ehefrau nicht auf Erstattung von Leistungen in Anspruch (KGA 81).

Der Beklagte hatte für den Kläger mit Bescheid vom 5. Januar 1982 Kindergeld (nach damaligem Recht) für die Zeit bis zum September 1999 festgesetzt (KGA 16), das durch Bescheid vom 8. Januar 1982 (KGA 18) an den Sozialhilfeträger – gestützt auf §§ 48 und 53 SGB I – „abgezweigt” war.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 1985 (KGA 31) hatte der Beklagte den Kindergeldbescheid ab Januar 1996 geändert, das Kindergeld gegenüber dem Kläger auf 200 DM festgesetzt und weiter – gestützt auf §§ 74 und 76 EStG – verfügt, daß das Kindergeld an das Amt für soziale Dienste gezahlt wird.

Der am 5. Januar 1996 eingegangene Einspruch (KGA 32) hatte dazu geführt, daß der Träger der Sozialhilfe auf die „Abzweigung” rückwirkend ab 1. Januar 1996 verzichtet (KGA 48) und der Beklagte den Bescheid vom 18. Dezember 1995 mit Verfügung vom 9. Januar 1997 (KGA 50) aufgehoben hat.

Mit dem mit der Klage ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 9. Januar 1997 hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die Zeit ab Januar 1997 (KGA 52). Für den Kläger wurde mit am 10. Februar 1997 Einspruch erhoben, den der Beklagte, nachdem für den Kläger auf Anforderung einige Unterlagen vorgelegt worden waren, mit Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 1998 als unbegründet zurückwies (KGA 82).

Die Tochter sei nicht nach § 63 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen, da sie nicht außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Die Tochter beziehe eigene Erwerbseinkünfte, wenn auch in geringer Höhe, und im übrigen Eingliederungshilfe durch den Sozialhilfeträger in gesetzlicher Höhe nach §§ 39 und 40 BSHG. Sie sei daher nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 14. Juni 1996 III R 13/94) nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten. Vielmehr werde ihr Unterhalt durch die eigenen Einkünfte und die Sozialhilfeleistungen gedeckt.

Nach Zustellung der Einspruchsentscheidung gem. § 5 Abs. 2 VwZG am 19. August 1998 (KGA 86) ist für den Kläger mit am Montag, dem 21. September 1998, eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben worden.

Der Kläger trägt vor, ihm und seiner Frau entstünden durch die Versorgung der Tochter bei deren regelmäßigen Besuchen in ihrer Wohnung, insbesondere am Wochenende Aufwendungen, die durch die Aufwendungen des Sozialhilfeträgers nicht gedeckt seien und die angesichts der geringen Renteneinkünfte des Klägers und seiner Ehefrau – sollten sie als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein – nicht zu einer Steuerminderung führen würden.

Der Aufhebungsbescheid sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheides nach § 70 EStG lägen nicht vor, da sich die Verhältnisse weder beim Kläger noch bei seiner Tochter geändert hätten. Zudem sei die Rechtsauffassung des Beklagten unrichtig, daß bei der Tochter die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vorlägen. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sei auf Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande seien, sich selbs...

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