Entscheidungsstichwort (Thema)
Technischer Redakteur ist freiberuflich tätig. Gewerbesteuermessbetrag 1991 und 1992
Leitsatz (redaktionell)
Wesen einer schriftstellerischen Tätigkeit ist es, eigene Gedanken mit Mitteln der Sprache schriftlich niederzulegen, die in dieser Form für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Es kommt weder auf eine bestimmte Qualität der Darlegungen an, noch ist die Anwendung besonderen Wissens erforderlich. Ein technischer Redakteur, der Anleitungen zum Umgang mit technischen Geräten oder Maschinen verfasst, übt danach insgesamt eine schriftstellerische, freiberufliche Tätigkeit aus; er ist kein Gewerbetreibender.
Normenkette
EStG 1990 § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 S. 1
Tenor
Die Bescheide über Gewerbesteuermessbetrag 1991 und 1992 vom 26.05.1994 und vom 24.08.1994 sowie die Einspruchsentscheidung vom 25.9.1997 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Gewerbesteuer in den Jahren 1991 und 1992. Er meint, dass er als „technischer Redakteur” eine freiberufliche Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt und deshalb entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen ist.
Nach seiner Ausbildung zum staatlich geprüften Maschinenbautechniker arbeitete der Kläger ab 1974 als technischer Angestellter auf einer Werft, wo er verantwortlich für Angebote und die Erstellung von Rechnungen sowie die Durchführung von Reparaturprojekten war. Im Jahre 1978 begann er bei einem neuen Arbeitgeber eine Tätigkeit als Sachbearbeiter auf dem Gebiet Marinelogistik und beschäftigte sich vorwiegend mit Koordination und Anfertigung von technischen Beschreibungen, Dienstvorschriften und Betriebsführungsplänen. Nach seinem Wechsel zu einem Elektronikkonzern und einer firmeninternen sechsmonatigen Ausbildung zum „technischer Redakteur” im Bereich der Marinetechnik war er verantwortlich für das Aufgabengebiet Betriebs- und Anlagendokumentation. Im Jahre 1986 übernahm der Kläger in einem Logistikunternehmen den Aufbau einer Abteilung „Grafische Dokumentation”, die er bis 1988 leitete. In dieser Funktion erstellte er ein Systemhandbuch für die Antriebsanlage eines Marineschiffs und bildete Mitarbeiter zu technischen Redakteuren aus. Anschließend übte er eine einjährige Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH, die unter anderem Ersatzteilekataloge entwarf, aus. Im Jahre 1989 machte sich der Kläger selbstständig und übernahm allein oder im Rahmen eines Teams vorwiegend technische Dokumentationsarbeiten. Er erstellte für verschiedene Auftraggeber Handbücher, Montage-, Betriebs-, Wartungs- und Reparaturanleitungen sowie Schulungsunterlagen. Später in der Zeit nach den Streitjahren war er mit der Projektkoordinierung einer Großkläranlage sowie der Untersuchung von Ersatzteilen auf vereinfachte Handhabung und Wartung betraut.
Der Beklagte betrachtete die Einkünfte aus dieser selbstständigen Tätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und erließ am 26.5.1994 den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer 1991 sowie am 24.8.1994 den entsprechenden Bescheid für 1992. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger hinsichtlich der Gewerbesteuermessbetragsbescheide Klage vor dem Finanzgericht. Er trug vor, er übe eine den Beruf des Ingenieurs ähnliche Tätigkeit aus. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vortrages wird auf das erstinstanzliche Urteil vom 10. April 2000 Bezug genommen.
Die Klage wurde durch das Urteil des Einzelrichters vom 10.4.2000 200004K 5, EFG 2000, 743 gemäß § 79 Abs. 3 und 4 FGO ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Zur Begründung des Urteils wird im wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger in den Streitjahren nicht über die erforderlichen Wissensbreite und- tiefe verfügt habe. Die Behauptung des Klägers, es handele sich um besonders anspruchsvolle Arbeiten, die der Tiefe und Breite nach das Wissen des Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetzten, sei nicht nachzuvollziehen. Zu dem erforderlichen Fachwissen habe der Kläger keine Ausführungen gemacht. Insbesondere habe er nicht begründet, warum die von ihm verfassten Beschreibungen Ingenieurkenntnisse erforderten. So habe er nicht einmal die für ihn in Betracht kommende Fachrichtung eines vergleichbaren Studiengangs benannt. Nach Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ließ der BFH mit Beschluss IV B 67/00 vom 11. Dezember 2000 die Revision zu.
Auf die Revision des Klägers hob der BFH mit ...