Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingangsabgaben
Nachgehend
Tenor
Die Steueränderungsbescheide vom 22. Januar 1992 und vom 06. Februar 1992, beide in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26. März 1992, sowie die Einspruchsentscheidung vom 26. März 1992 werden aufgehoben.
Das beklagte HZA trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem HZA wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ließ beim beklagten HZA – Zollamt
– folgende Waren zum freien Verkehr abfertigen:
am 20. Dezember 1991:
8.266,8 kg |
Israelische Putenbrust, mit Haut, mit Knochen, gefroren, gewürzt |
9.216,9 kg |
Israelische Putenbrust, mit Haut, ohne Knochen, gefroren, halbiert, gewürzt |
7.973,6 kg |
Israelische Putenbrust, mit Haut, ohne Knochen, gefroren, gewürzt |
25.457,3 kg |
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am 06. Januar 1992:
9.683,4 kg |
Israelische Putenbrust, ohne Haut, ohne Knochen, halbiert, gewürzt |
16.086,9 kg |
Israelische Putenbrust, mit Haut, mit Knochen, gefroren, gewürzt |
25.770,3 kg |
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Die Klägerin meldete die Einfuhrsendungen in den Zollanmeldungen … vom 20. Dezember 1991 und … vom 06. Januar 1992 als in sich unterschiedlich beschaffen an, und zwar als „Teile von Geflügel, gefroren, Fleisch von Truthühnern, gewürzt, nicht gegart – Putenbrust mit und ohne Haut / Knochen” zur Code-Nr. 1602 3111 0000. Die Zollstelle entsprach den Zollanträgen und nahm bei beiden Einfuhren eine stichprobenweise Zollbeschau vor. Von der Partie zu 1. entnahm sie am 20. Dezember 1991 aus der 9.216,9 kg umfassenden Teilpartie und von der Partie zu 2. aus der 16.086,9 kg umfassenden Teilpartie jeweils einen Karton als Probe. Am 23. Dezember 1991 und am 06. Januar 1992 gab die Zollstelle das Zollgut frei und forderte mit Bescheiden vom 23. Dezember 1991 und vom 7. Januar 1992 von der Klägerin die Zahlung von DM 22.993,09 und von DM 22.114,07 Abschöpfung/Euro (Abgabensatz 17 % des Zollwerts).
Von den entnommenen Proben entnahm die Zollstelle den Kartons ein 3.876,3 g (Einfuhr Nr. 1) und ein 9.850 g (Einfuhr Nr. 2) schweres Stück und übersandte diese der Zollehranstalt … (ZLA).
Die ZLA kam zu folgenden Beurteilungen:
Einreihungsgutachten vom 03. Januar 1992 zur Einfuhrsendung Nr. 1:
„Putenbrust mit Haut, ohne Knochen (Gewicht = 3876,3 g), nicht gegart, gefroren; etwa die Hälfte der Oberseite (Außen-) und eine Seite sind mit Pfeffer gewürzt, die gesamte Unterseite (Innenseite) und die zweite Seite sind ungewürzt; wird die zusammengelegte Putenbrust aufgeklappt, so weist das Innere eine leichte Pfefferwürzung auf”.
Einreihungsgutachten vom 13. Januar 1992 zur Einfuhr Nr. 2:
„Zwei Stück Putenbrust mit Haut, mit Knochen (Gewicht = 9850 g), nicht gegart, gefroren; etwa die Hälfte der Oberseiten (Außen-) und jeweils eine Seite sind mit Pfeffer gewürzt, die Unterseiten (Innen-) (außerhalb der Innenwölbung) und die jeweils zweiten Seiten sind ungewürzt.”
In beiden Gutachten gelangte die ZLA zu dem Ergebnis, daß die Proben nicht als „gewürzt” angesehen werden könnten, weil weder Würzstoffe in das Innere eingedrungen noch auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt seien. Die Putenbrüste seien daher als „Teile von Geflügel, gefroren, von Truthühnern, entbeint bzw. nicht entbeint” in die Code-Nr. 0207 4210 0000 bzw. 0207 4241 0000 des Zolltarifs einzureihen.
Das HZA folgte diesen gutachtlichen Stellungnahmen und erließ folgende Steueränderungsbescheide:
Einfuhrsendung Nr. 1: Steueränderungsbescheid vom 06. Februar 1992: |
DM 52.044,90 Abschöpfung Euro |
Nachforderung |
DM 29.051,81 |
Einfuhrsendung Nr. 2: Steueränderungsbescheid vom 22. Januar 1992: |
DM 40.137,24 Euro |
Nachforderung |
DM 18.023,17 |
Mit beiden Bescheiden wurde also ein Nachforderungsbetrag von DM 47.074,98 geltend gemacht.
Gegen den Steueränderungsbescheid vom 22. Januar 1992 legte die Klägerin am 07. Februar 1992 Einspruch ein und gegen den Steueränderungsbescheid vom 06. Februar 1992 am 28. Februar 1992. Sie machte geltend: Es handele sich um gewürzte Ware. Die Probenentnahme sei in beiden Fällen nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden, da jeweils nur ein Stück aus einem Karton untersucht worden sei. Das sei weniger als die für Fleisch von Truthühnern vorgeschriebene Mindestprobenmenge. Deshalb könne die Untersuchung einer solchen Probenmenge von vornherein nicht die Vermutung auslösen, daß die Gesamtpartie ebenso beschaffen sei.
Das HZA verband beide Einsprüche zur gemeinsamen Entscheidung und setzte die Abschöpfung Euro im Nacherhebungsbescheid vom 22. Januar 1992 auf DM 33.874,64 und im Nacherhebungsbescheid vom 06. Februar 1992 auf DM 33.208,51, insgesamt also auf DM 67.083,15 herab. Der Nachforderungsbetrag reduzierte sich somit auf DM 21.975,99. Im übrigen wies es die Einsprüche als unbegründet zurück.
In den Gründen der Einspruchsentscheidung heißt es: Die Probenentnahme sei ordnungsgemäß erfolgt. Auch d...