Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingangsabgaben

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.05.1996; Aktenzeichen VII R 98/95)

 

Tenor

Der Steueränderungsbescheid vom 24. Juni 1992 und die Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 1992 werden aufgehoben.

Das beklagte HZA trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem HZA wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ließ beim beklagten HZA – Zollamt

– folgende Waren am 18. Mai 1992 zum freien Verkehr abfertigen:

900 Kart.

Teile von Geflügel, gefroren.

Fleisch von Truthühnern, gewürzt, nicht gegart.

– Putenweißfleisch ohne Haut, ohne Knochen –

Im Einheitspapier 0747 ordnete sie die Waren der Code-Nr. 1602 3111 0000 zu. Die Zollstelle entsprach dem Zollantrag und nahm eine stichprobenweise Zollbeschau vor, indem sie 6 Kartons als Proben entnahm. Mit Bescheid vom 22. Juni 1992 forderte sie von der Klägerin die Zahlung von DM 9.221,36 Abschöpfung/Euro (Abgabensatz 17 % des Zollwerts).

Von den entnommenen Probenkartons übersandte die Zollstelle 3 Kartons der Zollehranstalt … (ZLA), während sie die übrigen 3 Kartons als Rückstellproben tiefgefroren aufbewahren ließ.

In ihrem Einreihungsgutachten vom 11. Juni 1992 kam die ZLA zu folgendem Ergebnis:

„3 Originalkartons, enthaltend Putenbruststücke (Inhalt lt. Aufschrift 15 kg netto) ohne Haut, ohne Knochen, nicht gegart, gefroren, verpackt in 1 farblosen schlauchförmigen Kunststoffbeutel (je Karton).

UNr. 366/92

insgesamt

14,9 kg

davon

3,70 kg = 24,84 GHT = nicht auf allen Seiten gewürzt,

d. h. die Würzstoffe sind weder in das Innere eingedrungen noch auf allen Flächen der Stücke verteilt.

und

11,20 kg = 75,16 GHT = gewürzt – auf der gesamten Oberfläche mit bloßem Auge wahrnehmbar mit Würzstoffen versehen.

UNr. 367/92

insgesamt

13,75 kg

davon

9,50 kg = 69,09 GHT = ungewürzt (siehe oben)

und

4,25 kg = 30,91 GHT = gewürzt (siehe oben)

UNr. 368/92

insgesamt

15,10 kg

davon

9,25 kg = 61,26 GHT = ungewürzt (siehe oben)

und

5,85 kg = 38,74 GHT = gewürzt (siehe oben)

Bei UNr. 367/368/92 handelt es sich um Mischungen aus gewürztem und ungewürztem Fleisch, bei denen das ungewürzte Fleisch charakterbestimmend ist, Codenummer 0207 4210 0000.

Bei UNr. 366/92 handelt es sich um eine Mischung aus gewürztem und ungewürztem Fleisch, bei der das gewürzte Fleisch charakterbestimmend ist, Codenummer 1602 3111 0000.

Die Feststellung, daß die Würzstoffe nicht in das Innere eingedrungen sind, wurde durch organoleptische Prüfungen (Geschmacksproben) getroffen.”

Das HZA folgte dieser gutachtlichen Stellungnahme und setzte mit Steueränderungsbescheid vom 24. Juni 1992 für die eingeführten Waren DM 21.805,49 Abschöpfung/Euro fest, so daß sich ein Nacherhebungsbetrag von DM 12.584,13 ergab.

In dem Steueränderungsbescheid wurden 4.500 kg als „gewürzt” in die CodeNr. 1602 3111 0000 und 9.000 kg als „ungewürzt” in die CodeNr. 0207 4210 0000 eingereiht.

Mit ihrem am 08. Juli 1992 eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend: Die Proben seien von der ZLA nicht ordnungsgemäß, insbesondere organoleptisch untersucht worden. Es sei nicht erkennbar, wie die Geschmacksprobe durchgeführt worden sei. Die Rückstellproben müßten noch untersucht werden.

Zu dem Einspruch nahm die ZLA unter dem 13. August 1992 wie folgt Stellung:

„Bei den Proben handelt es sich um drei Karton Putenbruststücke, verpackt in einem farblosen Kunststoffbeutel je Karton. Die Probe wurde nach Entfernen des Kartons und der Klarsichtfolie auf Gitterroste gelegt und ca. 24 Stunden lang aufgetaut.

Anschließend wurde jedes einzelne der Fleischstücke (Putenbruststücke von etwa Kinderfaustgröße, roh, ohne Haut und ohne Knochen) einer visuellen Betrachtung unterzogen, um festzustellen, inwieweit Würzstoffe auf allen Flächen und mit bloßem Auge wahrnehmbar sind.

Einige Stücke waren – mit bloßem Auge sichtbar – auf allen Oberflächen durch eine feinkörnige Bestreuung, die leicht nach Pfeffer roch, gewürzt. Bei anderen Stücken wiederum war diese Bestreuung nicht oder nicht auf allen Flächen zu erkennen.

Sofern eine Würzung mit bloßem Auge nicht sichtbar war, wurden an diesen Stellen durch Lecken Geschmacksproben vorgenommen. Auch wurden von den ungewürzten Stücken aus allen drei Kartons und allen Lagen insgesamt 15 Stücke gebraten, nachdem sie zuvor unter kaltem Wasser abgespült worden waren.

Weder beim Lecken an den augenscheinlich ungewürzten Stellen noch beim Verzehr der gebratenen Stücke konnte eine ins Innere eingedrungene Würzung festgestellt werden.”

Das HZA machte sich die Stellungnahme der ZLA zu eigen und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 1992 als unbegründet zurück.

Gegen die am 15. Dezember 1992 mit einfachem Brief zur Post gegebene Einspruchsentscheidung erhob die Klägerin innerhalb der gesetzlichen Klagefrist von einem Monat keine Klage. Nachdem das HZA die Klägerin mit einem am ...

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