rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Rückstellung für Abbruchkosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird ein Bauunternehmer mit dem Abbruch eines vormals vermieteten Gebäudes beauftragt, so darf der Eigentümer des Gebäudes wegen Erfüllungsrückstands eine Rückstellung in Höhe des Wertes der zum Bilanzstichtag bereits erbrachten Abbruchleistung bilden.
2. Ein zum Zwecke der zukünftigen Umnutzung des Objekts erforderlicher Gebäudeabbruch stellt grundsätzlich eigenbetrieblichen Aufwand dar, der nicht im Zusammenhang mit der Verpflichtung aus einem Mietvertrag über die nach den Vorgaben des künftigen Mieters veränderte Immobilie steht. Vor dem vertraglich vereinbarten Mietbeginn besteht kein Erfüllungsrückstand des Grundstückseigentümers gegenüber dem künftigen Mieter, der zur Bildung einer Rückstellung für erst nach dem Bilanzstichtag entstandene Abbruchkosten berechtigen würde.
3. Ein unternehmensinterner „Aufwand gegen sich selbst” kann nicht dadurch zur rückstellungsfähigen Außenverpflichtung werden, dass nach „betriebsinterner Erfüllung” anschließend die Durchführung eines Dauerschuldverhältnisses begonnen wird, das zwar die „betriebsinterne Erfüllung” denknotwendiger Weise voraussetzt, diese aber nicht zum Vertragsgegenstand hat.
Normenkette
EStG 1997 § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4
Nachgehend
Tenor
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt ist, wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt zu 90 v.H. die Klägerin und zu 10 v.H. der Beklagte.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe in die Bilanz auf den 31.12.2000 eine Rückstellung für Abbruchkosten eingestellt werden darf.
Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb, die Errichtung, die Verwaltung und Veräußerung von Immobilien aller Art ist, vermietete im Streitjahr eigene und fremde in … gelegene Immobilien. Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin mit einer Einlage in Höhe von EUR … ist die … GmbH, die auf Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages auch die Bücher der Gesellschaft führt. Daneben ist an der Klägerin als einzige Kommanditistin die … beteiligt.
Die mit Gesellschaftsvertrag vom … gegründete Klägerin erwarb durch Kaufvertrag vom 17.12.1996 von der … die Grundstücke …. Diese Grundstücke waren mit zwei Gebäuden bebaut und wurden von der … und anderen Unternehmen als Mieter genutzt. Diese bestehenden Mietverträge wurden von der Klägerin zum 31.12.1999 gekündigt oder aber im Jahre 2000 im gegenseitigen Einvernehmen der Mietvertragsparteien gegen Abfindungszahlung der Klägerin aufgehoben.
Zuvor hatte die Klägerin für sich die Feststellung getroffen, dass die bestehende Mietsituation ein profitables Betreiben der Immobilien zukünftig nicht gestatten und der Zuschnitt der Räumlichkeiten sowie ein in den vorangegangenen Jahren entstandener Instandhaltungsrückstau zu einer Änderung des bisherigen Konzeptes zwingen würde. Sie verhandelte im Jahre 1999 mit der Fa. Y über einen abzuschließenden Kaufvertrag. Diese beabsichtigte in Arbeitsgemeinschaft mit … wesentliche Teile des Grundstücks abzureißen und danach neu zu bebauen, wobei mit dem Landesamt für Denkmalpflege … die Erhaltung der Gebäudefassaden an der X-straße vereinbart war. Zu einer Beurkundung des Kaufvertrages mit der Fa. Y kam es jedoch nicht.
Der Aufsichtsrat der Klägerin stellte in der Aufsichtsratssitzung vom 10.12.1999 die von ihm gegenüber einem Verkauf favorisierte Möglichkeit eines Abbruchs mit anschließendem Neubau vor und beauftragte die Geschäftsführung damit, Verhandlungen in dieser Richtung voranzutreiben. Daraufhin verpflichtete sich die Klägerin vertraglich mit am 04./18.09.2000 unterzeichneten Mietvertrag gegenüber der P-KG dazu, das Gebäude entsprechend deren Bedürfnisse herzurichten.
Im Mietvertrag heißt es dazu u.a. wörtlich:
„… Präambel:
Der Vermieter ist Eigentümer des bebauten Grundstücks … straße … in …. Der Vermieter beabsichtigt, das Gebäude insgesamt um- und auszubauen und anschließend Teile des Gebäudes an den Mieter zu vermieten. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien das Folgende:
§ 1
Mietobjekt
1. Der Vermieter wird das Gebäude … durch Umbau und Ausbau umgestalten. Der Vermieter vermietet dem Mieter in dem Objekt die im Grundrissplan (Anlage 1 zu diesen Vertrag) rot umrandeten Flächen ….
2. Die vom Vermieter auf seine Kosten zu erbringende Ausführung und Ausstattung des Mietobjektes ergibt sich ausschließlich aus der diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügten Baubeschreibung, die mit dem Mieter ...