rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug des anteiligen, für den Erblasser festgestellten Verlustabzugs, beim Miterben nach der vor 12.3.2008 gültigen Rechtslage nur bei wirtschaftlicher Belastung durch den Verlust

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein Verlustfeststellungsbescheid, der den in der Person des Erblassers entstandenen (und verbliebenen) Verlustvortrag in einer Gesamtsumme für den Erblasser feststellt, den Miterben bekanntgegeben, folgt daraus nicht, dass der einzelne Miterben automatisch in Höhe seiner Erbquote „Inhaber” der für den Erblasser festgestellten Verluste wird.

2. Bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 – GrS 2/04 am 12.3.2008 konnte der Erbe vom Erblasser nicht verbrauchte Verluste mit eigenen positiven Einkünften aus den Folgejahren gemäß § 10 d Abs. 2 EStG verrechnen; allerdings konnten Miterben die Verluste des Erblassers nur in dem Verhältnis abziehen, in dem sie Erben waren, und nur unter der Voraussetzung, dass sie durch die Verluste auch tatsächlich wirtschaftlich belastet waren. Eine solche wirtschaftliche Belastung fehlt, wenn der Erbe nicht oder nur beschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten haftet.

3. Ein Anspruch auf Abzug des „geerbten” Verlusts kann auch nicht daher abgeleitet werden, dass bei anderen Miterben zu Unrecht ein Abzug des geerbten Verlusts anerkannt worden ist.

4. Wirtschaftlich belastet ist der Erbe dann, wenn er wirtschaftlich in seiner Eigentums- oder Vermögenssphäre beeinträchtigt ist. Eine solche Belastung ist dann nicht gegeben, wenn der Erbe zwar kraft Gesetzes für Verbindlichkeiten haftet, die auf Verpflichtungen des Erblassers zurückgehen, tatsächlich aber eine Inanspruchnahme des Erben ausgeschlossen ist. Für die Beurteilung, ob die Leistungsfähigkeit des Erben belastet ist, sind ausschließlich die Verhältnisse bei Eintritt des Erbfalles entscheidend.

 

Normenkette

EStG 2007 § 10d Abs. 1-2, 4 S. 1; AO § 45 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin die gegenüber ihrem Großvater festgestellten Verluste als dessen Erbin selbstständig geltend machen kann.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Am … verstarb der Großvater der Klägerin, Herr A.

Gemäß Erbschein vom … wurde die Klägerin Miterbin neben anderen Personen zu 1/16 des Nachlasses.

Im Veranlagungszeitraum … bezogen die Kläger Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen. In dem gegenüber den Klägern ergangenen Einkommensteuerbescheid … vom … wurde die Steuer auf null Euro festgesetzt. In den Erläuterungen wurde darauf hingewiesen, dass die geerbten Verluste der Klägerin ohne Nachweis, dass sie damit wirtschaftlich belastet sei, nicht abzugsfähig seien.

Für den verstorbenen Großvater der Klägerin erging am … der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember …. In diesem wurde der verbleibende Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG auf … EUR festgestellt. Der Bescheid wurde u.a. der Klägerin als Miterbin nach ihrem Großvater bekannt gegeben.

Ebenfalls am … erging der Einkommensteuerbescheid für … für den verstorbenen Großvater der Klägerin. Die Steuer wurde auf null Euro festgesetzt. Auch dieser Bescheid wurde u.a. der Klägerin als Miterbin nach ihrem Großvater bekannt gegeben.

Mit Schreiben vom … beantragten die Kläger den für den Großvater der Klägerin festgestellten Verlustvortrag gemäß § 10d EStG in einem Feststellungsbescheid zum 31. Dezember … festzustellen.

Zur Begründung führten sie aus, dass aus der ihnen zur Verfügung stehenden Literatur hervorgehe, dass außerhalb der Einkünfte des Erblassers auch Einkünfte des Erben mit dem Verlust aus dem Feststellungsbescheid verrechnet werden könnten, so als wären es seine eigenen Verluste gewesen.

Die Haftung der Klägerin für die Schulden ihres Großvaters sei weder testamentarisch noch anderweitig ausgeschlossen gewesen.

Es liege deshalb eine wirtschaftliche Belastung der Erben vor.

Bei den anderen 7 Miterben sei der Verlustvortrag bereits angerechnet worden. Eine solche unterschiedliche Behandlung der Miterben bei gleich gelagerten Fällen sei ausgeschlossen.

Mit Bescheid vom … wurde der Antrag der Kläger auf gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember … abgelehnt, da die Kläger nicht nachgewiesen hätten, durch die Verluste des Erblassers wirtschaftlich belastet zu sein.

Am … legten die Kläger Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags ein.

Der Bescheid vom … über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember … sei als Grundlagenbescheid anzusehen. Wenn Zweifel an der Berechtigung der Nutzung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember … seitens der Finanzve...

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