Entscheidungsstichwort (Thema)
einheitlich und gesonderter Feststellung von Einkünften 1993
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit ihrer Klage will die Klägerin erreichen, daß von ihr gebildete Rückstellungen für die Bearbeitung von Versicherungsverträgen als Assekuradeurin bzw. Generalagentin im Streitjahr 1993 bei der einheitlichen und gesonderten Festellung von Einkünften berücksichtigt werden.
Die Klägerin ist seit den 20er Jahren im Versicherungswesen tätig. Sie schließt für verschiedene Versicherungsunternehmen (im folgenden: Versicherer) Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern (im folgenden: Versicherte) ab. Die Rechtsbeziehungen zu den Versicherern sind je nach Versicherungsbereich unterschiedlich geregelt.
Im Bereich der Transportversicherungen übt die Klägerin die Tätigkeit eines Assekuradeurs aus, die Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis sind durch Agenturverträge, die Vertretungsbefugnis nach außen durch Vollmachtsurkunden geregelt. Ergänzend dazu erteilen die Versicherer – fortgeschriebene – „Agentur-Instruktionen” und „Maximaltabellen”, die die Zeichnungsberechtigung für Risiken der Höhe nach begrenzen.
Die Agenturverträge und die Vollmachtsurkunden entsprechen sich in ihren wesentlichen Inhalten. So regelt beispielsweise ein mit der V-Versicherung am 15. November 1926 abgeschlossener und in den Folgejahren durch Nachträge angepasster, sogenannter Vertretungsvertrag (=Agenturvertrag) in der im Streitjahr gültigen Fassung im wesentlichen folgendes:
§ 1
„Die V. überträgt der Klägerin die Vertretung für Bremen und Umgegend und ermächtigt die Vertreter, Transportversicherungen aller Art mit Ausnahme von Rückversicherungen nach Massgabe der nachstehenden und etwa später noch zu erfolgenden Instructionen bis zur Höhe der in anliegender Maximaltabelle genannten Summen abzuschliessen, darüber ordnungsgemässige Policen auszustellen, Prämien in Empfang zu nehmen und darüber zu quittieren. Die Vertreter übernehmen dieses Mandat und verpflichten sich, nach Grundlage der erteilten oder evtl. noch zu erteilenden Instructionen zu arbeiten und die Interessen der V. bestens zu wahren.
§ 2
Die Vertreter sind verpflichtet, alle für das Geschäft in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen unter eigener Verantwortung zu beachten.
§ 3
…
§ 4
Die Vertreter erhalten für den Abschluss von Versicherungen und für die Erledigung der daraus erwachsenden Agenturgeschäfte – Briefwechsel, Buch- und Kassenführung, Schadensabwicklung, Bürokosten usw. – nachstehende Provisionen:
a) für Kasko-Versicherungen … |
7 ½ % |
für mit Makler- |
b) für Waren-Versicherungen… |
10 % |
Courtage belastetes Geschäft |
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c) für Kasko-Versicherungen… |
10 % |
für direkte Abschlüsse ohne |
d) für Waren-Versicherungen… |
15 % |
Maklervermittlung. |
Für Sondergeschäfte wird die Provision von Fall zu Fall festgesetzt.
Die Vertreter verpflichten sich, auf nachträglich herabgesetzte, zurückgegebene und/ oder stornierte Prämien bereits empfangene bzw. verrechnete Provisionen der V. zurückzuvergüten, auch wenn das Agenturverhältnis nicht mehr bestehen sollte.
§ 5
Die Vertreter erhalten ferner von dem für die V. aus dem Geschäft der Agentur sich ergebenden Reingewinn einen Anteil von 15 % (fünfzehn Prozent). Dieser Gewinnanteil wird 12 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres auf folgender Basis berechnet.
Einnahme:
- Nettoprämie, d.h., Bruttoprämie nach Abzug der Rabatte und sonstiger an Versicherte geleistete Vergütungen und nach Abzug der Courtage
- Schadenreserve des Vorjahres
Ausgaben
- bezahlte Schäden nach Abzug der Rückerstattungen
- Provisionen
- Schadenreserve
- 5 % der unter Einnahmen verrechneten Prämien als Anteil an den Verwaltungskosten der Gesellschaft
- Verluste aus dem vorangegangenen Jahr werden nur bis in das erste Jahr nach dem Verlust vorgetragen und finden damit endgültig ihre Erledigung. Bei der Ermittlung des Verlustvortrages werden Großschäden zu im Rahmen dieses Vertretungs-Vertrages gedeckten Risiken nur bis DM 100.000,– je Schadenfall für den Anteil der V berücksichtigt.
Der Unterschied zwischen Einnahme und Ausgabe ergibt den Reingewinn.
Die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt durch die V.
Ein Jahr nach Aufstellung der Gewinnberechnung wird eine Nachtragsaufstellung gemacht zwecks Berücksichtigung etwaiger Nachtragsbuchungen sowohl als der Regulierung der Schadensreserve. Von dem sich ergebenden Differenzbetrag wird den Vertretern, je nachdem es sich um Plus oder Minus handelt, 10 % kreditiert oder debitert.
§ 6
Die V. vergütet ferner die im Interesse des Geschäfts verauslagten Kosten für Porto, Telegramme und Drucksachen, sowie für etwaige Reisen. Allgemeine Bürounkosten, sowie Steuern vom Einkommen der Vertreter aus den Agenturgeschäften berühren die V. nicht.
§ 9
Dieser Vertrag beginnt am 15. November 1926 und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Für die Aufhebung desselben binden sich beide Teile an eine dreimonati...