Entscheidungsstichwort (Thema)
Pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG. Verschaffung der Gelegenheit zum Besuch von Bundesliga-Fußballspielen für Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer
Leitsatz (redaktionell)
1. § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.
2. Der Tatbestand des § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erfasst nicht schlechthin sämtliche unabhängig von einem Leistungsaustausch erbrachten Zuwendungen, sondern nur solche, die durch einen Leistungsaustausch veranlasst sind. Erforderlich ist, dass zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger eine geschäftliche oder sonstwie geartete wirtschaftliche Beziehung besteht und aus diesem Grunde ein Anreiz gewährt oder ein bestimmtes Verhalten honoriert wird.
3. Die Verschaffung der Gelegenheit zum Besuch von Bundesliga-Fußballspielen führt bei den betreffenden Geschäftspartnern bzw. deren Arbeitnehmern zu steuerpflichtigen Einnahmen im Rahmen der für diese jeweils maßgebliche Einkunftsart.
Normenkette
EStG § 37b Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-2, Abs. 2, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Nachforderung von nach § 37b EStG pauschalierter Lohnsteuer und Folgeabgaben.
Die Klägerin, eine GmbH, stellt A-Produkte her. In den Jahren 2013 bis 2015 wendete sie jährlich … EUR für den Erwerb von jeweils fünf Dauerkarten für Spiele des B-Vereins auf. Es handelte sich um Karten für sog. Business-Seats zum Preis von je … EUR.
Die Leistungen des B-Vereins beinhalteten:
- • Business Seats auf der Tribüne
- • Vorkaufsrecht auf Sonderspiele
- • Zutritt zum VIP-Club ab 2 Std. vor Spielbeginn und 2 Std. nach Spielende
- • Parkplätze
- • Hostessenservice
Die Karten wurden von eigenen Arbeitnehmern der Klägerin und Geschäftspartnern bzw. deren Arbeitnehmern verwendet. Zum Teil erfolgte eine Begleitung durch deren Ehepartner.
Die Klägerin sah einen Teil der Leistungen als Werbung an und nahm eine anteilige Versteuerung der Karten in Höhe von … EUR in 2013, … EUR in 2014 und … EUR in 2015 vor.
Auf Grund der Prüfungsanordnung vom 12. Oktober 2016 wurde bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 durchgeführt.
Der Prüfer beanstandete die Aufteilung der Aufwendungen für die Eintrittskarten und nahm eine Nachversteuerung der bislang nicht berücksichtigten Aufwendungen nach § 37b Abs. 1 EStG vor.
Mit Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Arbeitnehmerkammerbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 vom 19. Oktober 2016 wurden Lohnsteuern und Folgeabgaben in Höhe von 5.086,87 EUR festgesetzt.
Am 28. Oktober 2016 wurde Einspruch gegen diesen Bescheid eingelegt. Die Eintrittskarten würden zu Repräsentations- und Werbezwecken eingesetzt. Um diesen Zweck zu erreichen, kämen die Gäste regelmäßig vor den Spielen in die Räumlichkeiten der Klägerin und gingen anschließend gemeinsam in das Stadion. Der Geschäftsführer der Klägerin stelle den Firmenwimpel auf den Tisch und halte eine Ansprache mit Bezug auf die Tätigkeit der Klägerin. Anschließend werde die Bewirtung durchgeführt und das Spiel angeschaut. Die Liste der eingeladenen Personen bestätige die Zwecke der Werbung und Kundenakquise. Der geschilderte Ablauf zeige, dass die Besuche der Spiele nicht als Freizeitveranstaltung gedacht seien. Die Rechnungen für die Eintrittskarten seien mit 57% (=40/70) als Werbeaufwand gebucht und zu 43% (30/70) werde der Aufwand als Geschenk erfasst. BMF-Schreiben ließen diese Aufteilung im Einzelfall zu. Bei der letzten Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 2009 durch 2012 sei diese Vorgehensweise geprüft und für richtig befunden worden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2017 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Aufwendungen für die Eintrittskarten seien zu Recht nach § 37b EStG in vollem Umfang der Pauschalsteuer unterworfen worden. Aus der Versteuerung eines Teils der Aufwendungen nach § 37b EStG folge, dass es unstreitig sei, dass hinsichtlich der Geschäftsfreunde Zuwendungen und hinsichtlich der Arbeitnehmer Arbeitslohn vorliege. Es sei kein Werbeanteil abzuziehen, da bei der Art der von der Klägerin erworbenen Leistung keine Anteile für Werbung enthalten seien. Daher sei Bemessungsgrundlage der volle Preis der Eintrittskarten. Eine andere steuerliche Würdigung in Vorjahren könne dahinstehen, da die Prüfungsfeststellungen nur für den Prüfungszeitraum gälten. Überdies habe die Klägerin früher Karten für Logen erworben, die anders als die in Rede stehenden Business Seats Anteile für Bewirtung und Werbung beinhalteten.
Die Klage ist am 6. Februar 2017 erhoben worden. Die Klägerin bezieht sich auf das BMF-Schreiben vom 22. August 2005 IV B 2-S 2144-41/05, BStBl I 2005, 845 (Ertragsteuerliche Behandlung von A...