rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarifliche Einreihung von Pick-up-Fahrzeugen
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die zolltarifliche Einreihung eines Pick-up-Fahrzeugs kommt dem Vorhandensein einer Kabine und einer offenen hinteren Plattform lediglich eine geringe Bedeutung zu, denn ein Pick-up besteht typischerweise aus einer geschlossenen Kabine und einer offenen hinteren Plattform.
2. Neben dem Vorhandensein von hinter dem Sitz oder der Sitzbank des Fahrers befindlichen Sitzen mit Dreipunkt-Sicherheitsgurten sind eine luxuriöse Innenausstattung, das Vorhandensein eines Benzinmotors, eines automatischen Getriebes, eines Antiblockier-Bremssystems, eines Vierradantriebs sowie von Luxus(sport)felgen typische Merkmale für Pkw und nicht für Lkw, so dass sie für die Einreihung des Fahrzeugs in die Position 8703 KN sprechen.
3. Das Verhältnis der Ladeflächenlänge zur Länge des Radstands stellt ein gewichtiges Indiz dar, ob das Fahrzeug hauptsächlich zur Personenbeförderung konzipiert wurde.
4. Unter einem Lkw i. S. d. Position 8704 KN sind nicht lediglich die Fahrzeuge zu verstehen, die umgangssprachlich als LKw bezeichnet werden und in der laienhaften Vorstellung große Gütermengen, sehr schwere Güter oder Spezialgüter transportieren können. Tatsächlich reicht es für eine Einreihung als Lkw aus, wenn kleinere Güter oder solche von geringerem Gewicht transportiert werden.
Normenkette
KN Pos. 8703; KN Pos. 8704
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, unter welcher Position der Kombinierten Nomenklatur (KN) das von dem Kläger eingeführte Fahrzeug, ein Pick-up der Marke Dodge Ram 1500 einzureihen ist.
Der Kläger meldete, vertreten durch die Spedition I. GmbH, mit Zollanmeldung vom 27. November 2008 die Einfuhr eines Lkw aus den USA mit der Warenbezeichnung „2009 Dodge Ram 1500, P/U, gebraucht, Benziner, 5700 ccm Fgst.Nr.: …”, einem Zollwert in Höhe von … Euro sowie der Warennummer „8704 3139 00 0” an.
Mit Bescheid vom 27. November 2008 wurden Abgaben in Höhe von … Euro (19 % Einfuhrumsatzsteuer auf einen Einfuhrumsatzsteuerwert von … Euro) sowie … Euro (22 % Zölle auf den angemeldeten Zollwert) erhoben.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2008, welches am 19. Dezember 2008 an den Beklagten gefaxt wurde, Einspruch ein.
Zur Begründung führte er aus, dass das Fahrzeug steuerrechtlich bei den Finanzämtern so besteuert werde, da der Fahrgastraum des Fahrzeugs größer sei als die Ladefläche. Weiterhin berufe er sich auf das Gerichtsurteil, welches der Beklagte im Auszug des FG Saarland vom 31. Mai 2005, Az. 2 K/03 nachlesen könne. Er habe die Spedition auf die Besonderheiten des Verzollungsvorgangs extra hingewiesen. Nach Rücksprache mit dem Sachbearbeiter habe dieser mitgeteilt, dass die Spedition das Auto direkt als Lkw bei dem Zoll angemeldet habe.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 übermittelte der Kläger die genauen Abmessungen des Fahrzeugs sowie Fotos vom Innenraum an den Beklagten. Hinsichtlich der technischen Daten verwies er die Internetseite www.dodge.com. Weiter führte er aus, dass er sich auf das Gerichtsurteil des europäischen Gerichtshofs zur Verzollung so genannter Pick-ups in der Tarifierung 8703 und 8704 berufe. In diesem Urteil sei klar beschrieben, wie die Autos zu verzollen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 18. Dezember 2008 sowie 26. Januar 2009 sowie die vom Kläger übermittelten Informationen und Fotos Bezug genommen.
Der Beklagte erließ sodann am 18. Februar 2009 einen Einfuhrabgabenbescheid, in welchem ein zu erlassender Abgabenbetrag von 0,00 Euro festgesetzt wurde. Zur Begründung führte der Beklagte darin aus, dass der Einspruch gegen den Steuerbescheid vom 27. November 2008 als Erstattungsantrag nach Art. 236 Zollkodex gewertet werde. Das eingeführte Fahrzeug Dodge Ram 1500 bestehe aus zwei getrennten Bereichen, d.h. einem geschlossenen Bereich für die Beförderung von Personen (eine gehobene Ausstattung werde vorausgesetzt) und einem zweiten offenen Bereich für die Beförderung von Waren (Pick-up).
Dieses Fahrzeug gehöre jedoch in die Position 8704 (Lkw) des Zolltarifs, da die Länge der Ladefläche (1936 mm) 50 % der Länge des Radstandes (3569 mm) übersteige. Das Fahrzeug sei richtig in die Codenummer 8704 3139 00 0 des Zolltarifs eingereiht und die Abgaben in der richtigen Höhe erhoben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Einfuhrabgabenbescheid vom 18. Februar 2009 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2009 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, der Beklagte habe anscheinend den zur Verfügung gestellten Gesetzestext nicht gelesen oder nicht gekannt. Weiterhin habe er die zur Verfügung gestellten technischen Daten außer Betracht gelassen. Dabei handele es sich z.B. um die Zulassung des Fahrzeugs als Pkw. Es bestehe fiskalrechtlich keine Möglichkeit, das Auto als Lkw zu besteuern. Auch ...