rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1994 und 1995. einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 1994 und 1995. Gewerbesteuermeßbetrag 1994 und 1995
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Antragstellerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 19.12.1990 errichtet. Die GmbH war hervorgegangen aus der LPG … M. Unternehmensgegenstand ist im Rahmen der landwirtschaftlichen Urproduktion insbesondere die Milcherzeugung.
In einem von der GmbH in Auftrag gegebenen Gutachten, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, ermittelte der Gutachter Dipl. agr. Ing. H. J. den Teilwert für die der GmbH zustehende Milchreferenzmenge zum 01.07.1990 mit DM 413.265,– (gerundet: DM 413.000,–). Diesen Betrag stellte die Antragstellerin als immaterielles Wirtschaftsgut in ihre Bilanz zum 31.12.1994 ein, indem sie zugleich eine gesetzliche Gewinnrücklage in Höhe von DM 413.265,– bildete und Abschreibungen in Höhe von DM 41.326,– (10 v.H. von DM 413.265,–) vornahm.
Im Rahmen der Veranlagung erhöhte der Antragsgegner den 1994 erzielten Gewinn abweichend von der Steuererklärung um DM 41.326,– und erließ auf der Grundlage des erhöhten Gewinns mit Datum vom 09.08.1996 entsprechende Steuerbescheide für das Jahr 1994. In vergleichbarer Weise erhöhte der Antragsgegner den Gewinn für das Jahr 1995 um DM 41.326,– in den diesbezüglichen Bescheiden vom 07.10.1996.
Die Antragstellerin hat gegen sämtliche Bescheide Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt. Der Antragsgegner hat die Anträge abgewiesen, über die Einsprüche ist noch nicht entschieden.
Die Antragstellerin begründet ihren Antrag wie folgt: Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) seien erfüllt. Es beständen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Zutreffend sei die Milchreferenzmenge mit ihrem Teilwert bilanziert und als immaterielles Wirtschaftsgut abgeschrieben worden. Jedenfalls als Bilanzierungshilfe (im Sinne einer Aktivierungshilfe) erweise sich der Ansatz in den Bilanzen nicht zuletzt im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen des D-Markbilanzgesetzes (DMBilG) als zutreffend.
Im übrigen stelle die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar. Die Gewinnerhöhung durch den Antragsgegner habe Pfändungsbeträge in Höhe von DM 30.855,– zur Folge; dies entspreche mehr als 50 % des gezeichneten Eigenkapitals von DM 60.000,– und übertreffe den Jahresüberschuß 1995. Tatsächlich werde jede Mark Eigenkapital benötigt; werde einem Unternehmen Eigenkapital von DM 30.000,– entzogen, könne dies den sicheren wirtschaftlichen Untergang bedeuten.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1994, des Bescheides für 1994 über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag sowie über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1994, jeweils vom 09.08.1996, und
die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1995, des Bescheides für 1995 über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag sowie der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1995, jeweils vom 07.10.1996, bis einen Monat nach Bekanntgabe einer das finanzgerichtliche Verfahren abschließenden Entscheidung ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Antrag ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO sind nicht erfüllt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte, § 69 Abs. 2 Satz 2, 1. Alternative FGO.
Zutreffend dürfte der Antragsgegner den Gewinn für die Jahre 1994 und 1995 jeweils um DM 41.326,– erhöht haben. Die Abschreibung eines immateriellen Vermögensgegenstandes kommt nicht in Betracht. Die diesbezüglichen bilanzrechtlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auf die einschlägigen Bestimmungen des D-Markbilanzgesetzes. Zwar sieht § 31 DMBilG die Bildung einer Gewinnrücklage für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens vor. Tatsächlich handelt es sich bei der Milchreferenzmenge um einen derartigen unentgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstand. Jedoch sind die diesbezüglichen Bestimmungen des D-Markbilanzgesetzes nicht einschlägig. Die Antragstellerin hat keine Eröffnungsbilanz im Sinne von § 1 Abs. 1 DMBilG erstellt. Vielmehr macht sie erstmals in den Streitjahren diesbezüglichen Aufwand geltend. Hiernach kommt auch nicht die freiwillige Erstellung einer Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark gemäß § 1 Abs. 5 DMBilG in Betracht. Eine derartige Bilanz hätte gemäß § 4 Abs. 1 DMBilG in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres erstellen müssen, mithin bis zum 30.10.1990. Nach Ablauf dieser Aufstellungsfrist entfällt der Ansatz einer Gewinnrücklage im Sinne von § 31 Abs. 1 DMBilG.
Eine Bilanzierun...