rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO). Körperschaftsteuer 1995. Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer 1995. gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1995
Tenor
Die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1995 sowie des Bescheides über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1995 jeweils vom 30.09.1996 wird teilweise ausgesetzt. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Aussetzung der Vollziehung nach Maßgabe der Beschlußgründe zu ermitteln und der Antragstellerin das Ergebnis dieser Ermittlung unverzüglich mitzuteilen.
Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die Antragstellerin trägt 85 v.H., der Antragsgegner trägt 15 v.H. der Kosten.
Gründe
Die im Jahre 1991 errichtete Antragstellerin bezweckt die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder durch die gemeinschaftliche Erzeugung und den Absatz landwirtschaftlicher Produkte.
In der Jahresbilanz zum 31.12.1995 aktivierte die Antragstellerin als immaterielle Wirtschaftsgüter eine „Milchreferenzmenge” mit einem Wert von DM 478.667,70 sowie „Lieferrechte Zuckerrüben” mit einem Wert in Höhe von DM 180.269,82. Im Hinblick auf diese immateriellen Vermögensgegenstände hatte die Antragstellerin im Streitjahr (planmäßige) Abschreibungen in Höhe von DM 106.370,60 (Milchreferenzmenge) sowie DM 18.954, 80 (Lieferrechte Zuckerrüben), insgesamt also DM 125.325,00, vorgenommen. Demgegenüber erließ der Antragsgegner mit Datum vom 30.09.1996 Bescheide, in denen er den Steuerbilanzgewinn u. a. bezüglich der Abschreibungen für die Milchreferenzmenge und die Zuckerlieferungsrechte um DM 123.325,00 auf DM 497.850,00 erhöhte; hiernach betrug das Einkommen im Sinne des § 47 Abs. 2 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) DM 428.900,00. Im Hinblick auf einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr ermittelte der Antragsgegner ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von DM 0,–; lediglich der auf einer Ausschüttung beruhende Erhöhungsbetrag führte zu einer Körperschaftsteuerfestsetzung in Höhe von DM 857,00.
In vergleichbarer Weise nahm der Antragsgegner in dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1995 einen Verlustabzug für das Streitjahr in Höhe von DM 428.900,00 vor, so daß sich der verbleibende Verlust auf DM 108.928,00 belief. Im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung ging der Antragsgegner gleichermaßen von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von DM 428.900,00 aus; im Hinblick auf verschiedene Hinzurechnungen und Kürzungen verblieb ein Betrag über DM 260.161,00. Um diesen Betrag verringerte der Antragsgegner den vortragsfähigen Verlust des Vorjahres und stellte den vortragsfähigen Verlust zum 31.12.1995 mit DM 304.667,00 (564.828 ./. 260.161) fest.
Gegen diese Bescheide legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte zugleich Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung. Diesen Antrag wies der Antragsgegner durch Schreiben vom 07.11.1996 ab. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 25.11.1996, den der Antragsgegner durch Einspruchsentscheidung vom 21.03.1997 als unbegründet zurückwies. Über die Einsprüche gegen die Steuerbescheide ist noch nicht entschieden.
Die Antragstellerin begründet ihren Antrag wie folgt: Es beständen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide, § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Tatsächlich seien die bilanzierten immateriellen Vermögensgegenstände bereits zum 01.07.1990 vorhanden gewesen. Jedenfalls sei die für die Aktivierung maßgebliche Milchquotenregelung entsprechend der Bekanntmachung vom 02.10.1990 im Bundesanzeiger Nr. 186 vom 05.10.1990 ab dem 01.07.1990 auf das Beitrittsgebiet ausgedehnt worden. Zwar seien Milchlieferungsrechte im Beitrittsgebiet grundsätzlich nicht handelbar. Jedoch gelte unter bestimmten Voraussetzungen – entsprechend der Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft und Naturschutz vom 14.03.1996, Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 1996, S. 351 – eine Ausnahme für die Steuerpflichtigen, die einen vollständigen Betrieb mit Milchproduktion, einen Produktionszweig Milchproduktion eines Betriebes oder eine einzelne geschlossene Produktionseinheit Milchproduktion übernommen hätten. In diesen Fällen sei die zuständige Behörde gebunden, dem Erwerber – mit geringfügigen Abschlägen – die Referenzmenge des Verkäufers zu übertragen. Tatsächlich habe sie, die Antragstellerin, diese Voraussetzungen erfüllt mit der Folge, daß ihr eine wesentlich höhere Referenzmenge zugeteilt worden sei als den sogenannten Wiedereinrichtern. Dabei werde die dargestellte „Indirektübertragung” auch bei der Preisfindung berücksichtigt. Hiernach belaufe sich der Teilwert der Milchreferenzmenge keinesfalls nur auf DM 0,–. Insofern erweise sich die Tatsache als unerheblich, daß grundsätzlich eine Milchreferenzmenge nicht einzeln veräußerbar sei.
Auch bei der Zuckerrübenquote seien die Voraussetzungen für ein...