Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung. SonderAfA nach Fördergebietsgesetz nach Wechsel von der degressiven zur linearen AfA unzulässig. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO). Körperschaftsteuer 2000

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass mit der Wahl der degressiven Abschreibung die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen (hier: nach dem Fördergebietsgesetz) für das selbe Wirtschaftsgut ausgeschlossen ist. Maßgeblich ist die Entscheidung des Steuerpflichtigen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung. Auch nach Übergang zur linearen Abschreibung in einem späteren Wirtschaftsjahr sind keine Sonderabschreibungen zu gewähren.

 

Normenkette

FördG § 4; EStG 1997 § 7a Abs. 4, § 7 Abs. 2; KStG 1999 § 8 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.04.2003; Aktenzeichen I B 11/03)

 

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin wurde im Jahre 1997 errichtet. Gegenstand des Unternehmens ist die industrielle Bearbeitung von Flachglas. Ende 1998 erwarb die Antragstellerin eine Glasvorspannanlage mit ursprünglichen Anschaffungskosten in Höhe von 1.026.081,19 DM. Absetzungen für Abnutzung (AfA) nahm die Antragstellerin in der Weise vor, dass sie bei einer unterstellten Nutzungsdauer von zehn Jahren die Anlage gemäß § 7 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) degressiv abschrieb. Im Jahre 2000 nahm die Antragstellerin darüber hinaus für diese Maschine eine Sonderabschreibung gemäß § 4 Fördergebietsgesetz (FördG) über DM 360.000,00 in Anspruch. Der Antragsgegner folgte zunächst den Angaben in der Steuererklärung und erließ dementsprechend mit Datum vom 28.06.2001 für das Streitjahr einen Bescheid, der gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging.

Im Jahre 2001 begann der Antragsgegner mit einer Außenprüfung, auf die Einzelheiten des Berichts vom 29.11.2001 wird verwiesen. Gemäß Textziffer (Tz.) 11 des Berichts war die Prüferin der Auffassung, dass die Antragstellerin die Sonderabschreibung zu Unrecht in Anspruch genommen habe. Die Gesellschaft habe nämlich ihr entsprechendes Wahlrecht dahingehend ausgeübt, die degressive AfA gemäß § 7 Abs. 2 EStG geltend zu machen. In diesem Zusammenhang regele § 7 a Abs. 4 EStG, dass neben Sonderabschreibungen allein Absetzungen nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG zulässig seien. Auch ein Wechsel der Abschreibungsmethode von § 7 Abs. 2 zu § 7 Abs. 1 EStG für die Glasvorspannanlage sei im Rahmen der Betriebsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht möglich.

Der Antragsgegner folgte der rechtlichen Einschätzung seitens der Prüferin und erließ dementsprechend mit Datum vom 21.03.2002 einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid. Der daraufhin eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Im Hinblick auf die Einspruchsentscheidung vom 05.09.2002 hat die Antragstellerin Klage eingereicht (Az.: 2 K 2188/02), über die der Senat noch nicht entschieden hat.

Die Antragstellerin begründet ihren Antrag unter Bezugnahme auf die Klagebegründung wie folgt: Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Sonderabschreibung im Streitjahr in Höhe von DM 360.000,00 seien erfüllt. Sie, die Antragstellerin, sei nämlich im Jahre 2000 von der degressiven AfA gemäß § 7 Abs. 2 EStG zur linearen AfA gemäß § 7 Abs. 1 EStG gewechselt. Zwar schreibe § 7 a Abs. 4 EStG vor, dass bei Sonderabschreibungen die Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG vorzunehmen sei. Dies beziehe sich jedoch nur auf das Jahr der Sonderabschreibung. Erkennbar sei dies an § 7 a Abs. 3 EStG, nach dem in jedem Jahr des Begünstigungszeitraumes mindestens die AfA nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG zu berücksichtigen sei. Der Umkehrschluss besage, dass im § 7 a Abs. 4 EStG eben nicht der gesamte Zeitraum, sondern nur das Jahr der Sonderabschreibung beschrieben werde. Aus der gesetzlichen Systematik ergebe sich jedenfalls, dass in den Jahren vor Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ein Steuerpflichtiger die degressive Abschreibung wählen könne.

Die Antragstellerin beantragt,

bis einen Monat nach Bekanntgabe einer das finanzgerichtliche Verfahren 2 K 2188/02 abschließenden Entscheidung die Vollziehung des geänderten Bescheides für 2000 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 21.03.2002 insoweit auszusetzen, als der Antragsgegner die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung in Höhe von DM 360.000,00 abgelehnt hat.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Nach Auffassung des Antragsgegners bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Gemäß § 7 a Abs. 4 EStG seien Sonderabschreibungen und degressive Abschreibungen im Sinne des § 7 Abs. 2 EStG nicht nebeneinander zulässig.

Der Senat hat das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über den Gewerbesteuermessbetrag 2000 (Az.: 2 V 2694/02) abgetrennt.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Finanzgerichts...

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