rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO). Grunderwerbsteuer
Tenor
Die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 07.10.1998 wird aufgehoben und bis längstens einen Monat nach Ergehen einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
Am 15.12.1993 schlossen der Antragsteller und die Agrargenossenschaft „L…/K….” e.G. einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Reihenhaus Nr. 58 nebst baulichen Anlagen in der Gemarkung L…, Flur 4, Flurstück 64 mit einem Preis von 133.000,00 DM. Auf diesem und dem Flurstück 65 befinden sich fünf weitere Reihenhäuser, die damals ebenfalls unabhängig vom Eigentum am Grund und Boden Eigentum der betreffenden Agrargenossenschaft waren, während Eigentümer der genannten Flurstücke ohne Baulichkeiten Frau A… war.
In der notariellen Verhandlung vom 15.12.1993 erklärte der Antragsteller, dass er das zu dem Reihenhaus Nr. 58 gehörende Teilgrundstück käuflich zu erwerben beabsichtige, so dass dadurch eine Vereinigung des Eigentums an diesen Gebäuden, Baulichkeiten und baulichen Anlagen und dem Grund und Boden herbeigeführt werden solle. Weiter ist in der Urkunde über die notarielle Verhandlung angegeben, dass ein Gebäudegrundbuch noch nicht angelegt ist. Dies wurde auch in der Folgezeit nicht angelegt.
Nachdem beim Amt für Agrarordnung N… ein Verfahren gemäß § 64 Landwirtschaftsanpassungsgesetz -LwAnpG- zwecks Zusammenführung von Gebäudeeigentum und Grund und Boden eingeleitet worden war, erwarb der Antragsteller ausweislich des Tauschplanes vom 18.01. 1995 das Eigentum an den Grund und Boden, auf dem sich das streitige Reihenhaus befindet. In dem Tauschplan heißt es unter anderem, dass der freiwillige Landtausch nach den §§ 53 ff. LwAnpG durchgeführt wird und der Zusammenführung von getrenntem Boden- und Gebäudeeigentum dient. Als Tauschpartner sind neben der Agrargenossenschaft und Frau A… der Antragsteller, der ferner als Eigentümer des o. g. Eigenheimes bezeichnet wird, angegeben und als Nebenbeteiligte Bodo und Paula B… sowie Thomas und Marlies C…, die Nutzer (Mieter) der Eigenheime Nr. 55 und 59 auf den Flurstücken 65 und 64 waren. Des Weiteren wird in dem Plan angeführt, dass die Eigenheime Nr. 55 und 59 aus dem Eigentum der Argrargenossenschaft in das Eigentum der genannten Nebenbeteiligten übergehen.
Hinsichtlich des Erwerbs von Grund und Boden aufgrund des Tauschplanes stellte das Finanzamt den Antragsteller von der Zahlung der Grunderwerbsteuer frei, da die Zusammenführung von Gebäude- und Grundstückseigentum nach § 64 LwAnpG unter die Steuerfreiheit nach § 67 LwAnpG falle.
Nachdem der Gebäudekaufvertrag am 16.07.1998 nach der Grundstücksverkehrsordnung -GVO- vom Landrat des Landkreises M… genehmigt worden war, setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 07.10.1998 die Grunderwerbsteuer dafür auf 2.660,00 DM fest. Dagegen legte der Antragsteller fristgerecht Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Außerdem beantragte er die Aussetzung der Vollziehung, die der Antragsgegner mit Verfügung vom 06.11.1998 ablehnte.
Mit dem beim Gericht gestellten Antrag gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO- macht der Antragsteller geltend, für die Agrargenossenschaft habe wegen des vorhandenen Sondereigentums am Gebäude gemäß § 64 LwAnpG die Verpflichtung bestanden, die Zusammenführung von Gebäudeeigentum und Grund und Boden herbeizuführen. Aufgrund dessen habe die Genossenschaft mit Vertrag vom 15.12.1993 das Gebäudeeigentum an den Antragsteller veräußert, der als betreuender rechtlicher Berater für die Zusammenführung habe sorgen sollen. Die Grundstückseigentümerin Frau A… sei nämlich zunächst nicht bereit gewesen, den Grund und Boden zu tauschen oder zu verkaufen. Durch den Verkauf des streitigen Reihenhauses habe der Grundstückseigentümerin dargelegt werden sollen, dass es möglich sei, die Gebäude einzeln zu verkaufen, obwohl sie sich selbst als Eigentümerin geriert habe. Des Weiteren habe der Antragsteller in die Lage versetzt werden sollen, als Käufer direkt auf die Eigentümerin sowie auf das Amt für Agrarordnung Einfluss zu nehmen. Darüber hinaus sei durch die Umwandlung der vormaligen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft -LPG- in die betreffende Agrargenossenschaft diese aufgrund der §§ 44 und 49 LwAnpG verpflichtet gewesen, die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit den aus der LPG ausgeschiedenen Mitgliedern zu führen. Da im Jahre 1993 Abfindungsansprüche zur Zahlung fällig gewesen seien, die Genossenschaft jedoch keine liquiden Mittel gehabt habe, sei es notwendig gewesen, nicht zur Produktion gehörende Anlagevermögen wie die sechs Reihenhäuser in L… zu verkaufen. Wegen der nicht geklärten Rechtslage sei kein Dritter zum Erwerb der Gebäude bereit gewesen. Nur der Antragsteller habe helfen wollen, das LwAnpG umzusetzen und bare Geldmittel zuzuführen. Außerdem habe er – der Antragsteller – das streitige Gebäudeeigentum erst am 18.01.199...