rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsverlegung einer Apotheke keine Betriebsaufgabe; Teilwertabschreibung des Geschäftswerts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Betriebsaufgabe liegt nicht vor, wenn der Betrieb einer Apotheke an einen anderen Standort verlegt wird, der in geringer räumlicher Entfernung vom ursprünglichen Standort liegt, und die Apotheke unter neuer Firmierung mit dem Warenbestand und der Krankenhausversorgung der geschlossenen Aptheke fortgeführt wird. Unerheblich ist, wenn die sonstige Geschäftsausstattung in den alten Räumen verbleibt.

2. Eine Teilwertabschreibung des Geschäftswerts ist nicht abhängig von tatsächlichen Veränderungen in der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens. Entscheidend sind vielmehr allein Veränderungen der vom Veräußerer herrührenden Komponenten und dem hieraus resultierenden Absinken der Ertragskraft des Unternehmens. In der Verlegung der Geschäftsräume allein ist jedenfalls noch kein Indiz für eine Teilwertabschreibung zu sehen und selbst ein Wechsel des Kundenstammes rechtfertigt für sich gesehen noch keine Teilwertabschreibung.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3

 

Gründe

Der Kläger hat die „X.. Apotheke” in L…, M….str. 43 mit Vertrag vom 05.12.1994 für einen Kaufpreis von 35.338,88 DM betreffend die gesamte Einrichtung und Gerätschaften, zzgl. 320.000,– DM für das Warenlager und des weiteren 220.000,– DM für den Geschäftswert erworben. Die Treuhandanstalt sicherte in diesem Vertrag zu, dass bei Wegfall der Krankenhausversorgung ab dem 30.06.1995 durch Kündigung eine anteilige Kaufpreiserstattung für die Warenvorräte erfolgen würde. Die Apotheke wurde zum August 1996 geschlossen und die „Y… Apotheke” eröffnet. Der Geschäftswert der „X… Apotheke” wurde in der Bilanz 1996 vollständig abgeschrieben und nachfolgend erklärt, es handele sich um eine Betriebsaufgabe. In der Bilanz zum 31.12.1996 sind Forderungen gegenüber dem Krankenhaus in Höhe von 119.543,96 DM enthalten. Ein Aufgabegewinn für die „X.. Apotheke” wurde nicht ermittelt, ebenso wenig eine Eröffnungsbilanz für die „Y…-Apotheke” aufgestellt. Der Beklagte vertrat mit Bescheid vom 21.04.1999 die Auffassung es handele sich um eine Betriebsverlegung und wies den hiergegen gerichteten Einspruch als unbegründet zurück. Der Beklagte erließ am 24.03.2000 einen Änderungsbescheid, welchen der Kläger mit Schreiben vom 28.03.2000 zum Gegenstand des Verfahrens erklärte.

Wegen der örtlichen Gegebenheiten wird auf den bei den Akten des Beklagten befindlichen Auszug des Stadtplans der Stadt L…. bezug genommen.

Der Kläger trägt im wesentlichen vor, das Gebäude in dem sich die „X.. Apotheke” befand, gehöre einer Erbengemeinschaft. Trotz intensiver Bemühungen habe er keine Genehmigung für Ausbauarbeiten zur Schaffung angemessener Arbeitsbedingungen und um die „X.. Apotheke” Ärzte anzusiedeln erhalten. Der im Kaufvertrag ausgewiesene Geschäftswert sei unmittelbar an die „X.. Apotheke” gebunden gewesen. Ende 1995 sei in der N… Allee ein Geschäftshaus mit einem neuen Apothekenstandort errichtet worden. In der Umgebung hätten sich viele Ärzte niedergelassen. Daher habe er die Möglichkeit in den Mietvertrag für diese Apotheke einzutreten genutzt, zumal sich durch die Eröffnung dieser Apotheke die Konkurrenzsituation für die von der Treuhandanstalt erworbene Apotheke verschärft hätte. Die Ladeneinrichtung habe er dort belassen, lediglich den Warenbestand in die „Y…-Apotheke” übernommen. Die Teilwertabschreibung des Geschäftswertes der „X… Apotheke” sei gerechtfertigt, da diese eingestellt worden und unabhängig hiervon eine neue Apotheke eröffnet worden sei. Zwischen der „X… Apotheke” und der „Y… Apotheke” lägen im Umkreis drei andere Apotheken. Die Kunden der „X… Apotheke” seien mit Sicherheit zu diesen Apotheken abgewandert.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Einkünfte für 1996 in der Fassung vom 24.03.2000 dahingehend zu ändern, dass der Geschäftswert der „X… Apotheke” in voller Höhe abgeschrieben wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu verweist er im wesentlichen auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Einkünfte für 1996 in der Fassung vom 24.03.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Geschäftswert der im Jahr 1994 von der Treuhandanstalt erworbenen Apotheke ist weder wegen Betriebsaufgabe abzuschreiben noch liegen die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung aus anderen Gründen vor.

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