rechtskräftig

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Gründe

Herr … (Erblasser) wohnte in… und hatte neben anderem Vermögen zwei Sparguthaben bei der Bank für Handel und Gewerbe, der späteren Volksbank, in …. Diese Guthaben ließ er am 15.08.1990 auf Sparkonten bei der … – Zweigstelle … – übertragen.

Der Erblasser verstarb am 09.11.1990 und wurde von seiner Tochter, der Klägerin, allein beerbt.

Der Beklagte erfaßte bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer auch die beiden Sparguthaben. Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, es sei rechtswidrig, von ihr für diese Sparguthaben Erbschaftsteuer zu verlangen. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über finanzrechtliche Bestimmungen vom 21.09.1971 seien Sparguthaben von der Erbschaftsteuer befreit gewesen, die bei einer Sparkasse (einschließlich Postsparkasse) oder einer Bank in der Deutschen Demokratischen Republik eingelegt worden seien. Zur Zeit des Erbfalles habe die Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion bereits bestanden. Die westlichen Geldinstitute hätten schon in den Gebieten tätig werden können, in denen das Grundgesetz bisher nicht gegolten habe. Die … -bank habe davon Gebrauch gemacht und im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, hier in … Filialen eröffnet. Sie sei gemäß dem Staatsvertrag den Geldinstituten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gleichgestellt gewesen. Es sei rein zufällig, daß das geerbte Geld, das sich noch bis zum 05.08.1990 auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik befunden habe, zum Zeitpunkt des Erwerbes in der Zweigstelle … verwahrt worden sei. Daß ein Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik von seinem neu erworbenen Recht Gebrauch gemacht habe, Geld in einem bisher nur in Westberlin arbeitenden Geldinstitut anzulegen, könne nicht dazu führen, daß die Steuerfreiheit versagt werde.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Erbschaftsteuerbescheid vom 27.01.1993 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 05.08.1993 zu ändern und die Erbschaftsteuer derart neu festzusetzen, daß die umstrittenen Sparguthaben von 150.076,75 DM nicht erfaßt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin wird durch den angefochtenen Erbschaftsteuerbescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Die ihr von ihrem Vater hinterlassenen Sparkonten unterlagen der Erbschaftsteuer.

Auf den Erbfall vom 09.11.1990 sind noch die Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik – ErbStG/DDR – vom 18.09.1970 anzuwenden. Das ergibt sich aus Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Maßgabe Nr. 14 Abs. 1 Nr. 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 18.09.1990, wonach das Recht der Besitz- und Verkehrsteuern der Deutschen Demokratischen Republik, zu der auch die Erbschaftsteuer gehört, bis zum 31.12. 1990 in Kraft blieb.

Die Frage, ob diese Regelung verfassungsgemäß ist, insbesondere den Ansprüchen des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz-Gleichheitssatzgenügt, ist schon mehrfach von der Rechtsprechung geprüft und bejaht worden, vor allem unter Hinweis auf die Erwägung, daß es der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen im Beitrittsgebiet nicht zumuten wollte, sich in demselben Jahr 1990 an gleich zwei statt nur ein neues Rechtssystem – Recht der Deutschen Demokratischen Republik bis 30.06.1990, Recht der Deutschen Demokratischen Republik ab 01.07.1990 und dann auch noch etwa Recht der Bundesrepublik Deutschland ab 03.10.1990 – anpassen zu müssen.

Unterschiedliche Rechtsfolgen sonst gleicher Sachverhalte aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage im alten Bundesgebiet und im Beitrittsgebiet für die kurze Zeit vom 03.10. bis zum 31.12.1990 haben unter diesem Aspekt eine sachliche Rechtfertigung, verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz und müssen von allen Beteiligten hingenommen werden. Diese Begründung gilt auch für die Erbschaftsteuer, die vom Lebenssachverhalt her in vielfacher Hinsicht mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis bei anderen Steuerarten verknüpft ist.

Eine Verfassungswidrigkeit der Fortgeltung des Rechts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik noch im ganzen Jahr 1990 könnte für die Klägerin ohnehin kein günstiges Ergebnis bringen, weil der umstrittene Erwerb auch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland erbschaftsteuerpflichtig gewesen wäre.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über finanzrechtliche Bestimmungen in der Fassung der Verordnung vom 21.09.1971 (Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil II 1971, 605) unterlagen Sparguthaben und Spargiroeinlagen bei allen Geld- und Kreditinstituten der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der Spareinlagen und Spargiroeinlagen bei der Deutschen Post nicht der Vermögensteuer. Nach Satz 2 der Vorschrift unterlagen sie nicht der Erbschaftsteuer, wenn der Erwerber seinen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik hatte (vgl. auch Fußnote zu § 18 ErbSt...

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