rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigte
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wurde 1954 in Westberlin geboren. Nach dem Besuch der Grundschule und des technischen Zweiges einer Realschule machte sie 1971 den Abschluß der mittleren Reife. Daran schloß sich eine dreieinvierteljährige Berufsausbildung als Steuerfachgehilfin bei einem Steuerbevollmächtigten an. Am 01.10.1974 bestand sie die Abschlußprüfung und erhielt den Gehilfenbrief. Nach einer zehnmonatigen Tätigkeit als Kontoristin war sie von November 1975 bis Juni 1982 als Verwaltungsangestellte in der Lohnsteuerstelle und in einer Veranlagungsstelle des Finanzamts L… von Berlin tätig. Seit dem 01.09.1981 arbeitete sie selbständig als Buchführungshelferin und war seit dem 02.11.1983 Leiterin einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins.
Am 27.09.1990 beantragte die Klägerin beim Landratsamt M… die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik.
Am selben Tage beantragte sie beim Ministerium für Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik unter Beifügung ihrer Personal- unterlagen „gemäß der Verordnung über die Hilfeleistung in Steuersachen” die prüfungsfreie Bestellung als Steuerbevollmächtigte. Durch Urkunde des Leiters der Abteilung Besitz- und Verkehrssteuern des Ministeriums der Finanzen vom 28.09.1990 wurde diese Zulassung ausgesprochen. Die Urkunde ist über dem maschinenschriftlichen Namenszusatz „Dr. A…” mit einem unleserlichen Namenszug unterschrieben.
Nach Anhörung der beigeladenen Steuerberaterkammer Brandenburg nahm der Beklagte durch Verfügung vom 30.09.1992 die vom Ministerium der Finanzen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ausgesprochene Bestellung als Steuerbevollmächtigte gemäß § 46 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) mit Wirkung zum 30.10.1992 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Bestellung der Klägerin sei rechtswidrig gewesen. Die Klägerin sei nämlich weder Staatsbürgerin der Deutschen Demokratischen Republik geworden noch habe sie die vorgeschriebenen Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nachgewiesen. Erfahrungen auf dem Gebiet des westdeutschen Steuerrechts seien insoweit unbeachtlich gewesen.
Mit der nach erfolglos gebliebener Beschwerde erhobenen Klage macht die Klägerin im wesentlichen folgendes geltend:
Sie habe am 28.09.1990 die Bestellungsurkunde persönlich im Ministerium der Finanzen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgeholt. Ausgehändigt habe sie der zuständige Abteilungsleiter Dr. A…. Dieser habe während ihrer Anwesenheit und vor der Aushändigung der Urkunde mit dem für die Einbürgerung zuständigen Herren vom Ministerium des Innern, Herrn B… telefoniert, um sich zu versichern, daß die Urkunde über die Staatsbürgerschaft ausgefertigt sei und daß somit einer Bestellung nichts im Wege stehe.
Die Rücknahme sei rechtswidrig. Sie könne nicht darauf gestützt werden, daß sie – die Klägerin – zum Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht die Staatsbürgerschaft der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gehabt habe. Sie lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, daß sie keine Erfahrungen auf dem Gebiet des DDR-Steuerrechts gehabt habe und daß sie von der Eignungsprüfung befreit worden sei. Die Vorschriften, deren tatbestandsmäßige Voraussetzungen bei ihr nach Auffassung des Beklagten fehlten, würden nur für Steuerberater gelten. Auch sei es rechtswidrig, daß nur bestimmte „Ostbürger” privilegiert würden. Der Bescheid leide an Begründungsmängeln und er sei nicht einzelfallbezogen. Im übrigen seien die Vorschriften des StBerG, auf die sich der Beklagte stütze, verfassungswidrig.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 30.09.1992 in der Gestalt
der Beschwerdeentscheidung des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 14.10.1993 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die beigeladene Berufskammer tritt dem Vorbringen des Beklagten bei und stellt keinen Antrag.
Der Senat hat im Verfahren 1 K 153/93 StB über die Bestellungspraxis des Ministeriums der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik für Steuerberater im September 1990 Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Aussagen der Zeugen Oberfinanzpräsident C., seinerzeit Referatsleiter für Steuerberatungssachen im Bundesministerium der Finanzen, des Zeugen Verwaltungsangestellter D…, damals amtierender Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik, und der Verwaltungsangestellten E…, damals Sachbearbeiterin für Steuerberatungssachen im Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik, sowie durch Vernehmung des Steuerbevollmächtigten Dr. A… als Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 18.04.1996; der Zeuge Dr. A… war der letzte Leiter der Abteilung Besitz- und Verkehrssteuern im Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokra...