rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme der Bestellung als Steuerberater
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wurde 1945 geboren. Er ging zur Volksschule und machte danach eine Lehre bei der Postschule in A… In den Jahren 1964/1965 besuchte er die Abendrealschule in A… Im Jahre 1966 nahm er an zwei Buchhaltungslehrgängen und in den Jahren 1967 bis 1970 an einem Bilanzbuchhalterlehrgang beim Hamburger Fernlehrinstitut teil. 1971 legte er die Kaufmannsgehilfenprüfung im Bereich Bürokaufmann ab. In den Jahren 1971/1972 absolvierte er ein Studium an der Akademie für praktische Betriebswirtschaft in B… und legte dort eine Prüfung als Betriebs- und Marktwirt HWL ab.
Nach einer Bescheinigung des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05.05.1977 hat der Kläger durch Vorlage des Versetzungszeugnisses der Abendrealschule A… und des Abschlußzeugnisses der Akademie für praktische Betriebswirtschaft in B… einen Bildungsstand nachgewiesen, der dem Realschulabschluß (Fachoberschulreife) gleichwertig ist.
Nach seiner Lehre bei der Deutschen Bundespost trat der Kläger im Jahre 1963 als Postschaffner in den Dienst der Deutschen Bundespost. Im Jahre 1965 schied er dort aus und arbeitete bei verschiedenen Firmen als Buchhalter und Leiter des Rechnungswesens. Von 1973 bis 1980 arbeitete er als Prüfungsassistent/ Verbandsprüfer bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden. 1980 bis 1982 war er geschäftsführendes Vorstandsmitglied einer solchen Genossenschaft. In den Jahren 1983/1984 arbeitete er als Büroleiter bei einer Steuerberatungsgesellschaft. Am 01.09.1984 machte er sich als Unternehmensberater selbständig. Während der Zeit seiner Selbständigkeit nahm er nach seinem Vorbringen an Weiterbildungslehrgängen beim Zentrum für Unternehmensführung in Zürich teil.
Am 04.09.1990 erhielt der Kläger die Urkunde über die Verleihung der Staatsbürgerschaft der damaligen Deutschen Demokratischen Republik, nachdem er zuvor seinen Wohnsitz in Ostberlin genommen hatte. Am 06.09.1990 bestellte ihn der Leiter der Abteilung Besitz- und Verkehrssteuern im damaligen Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik, der Zeuge Dr. M…, prüfungsfrei zum Steuerberater.
Seitdem übt der Kläger in C… den Beruf des Steuerberaters aus. Er beschäftige dort, so hat er (1993) vorgetragen, in eigenem Büro 17 Mitarbeiter, darunter einen Steuerberater, der 40 Jahre lang in der Finanzverwaltung tätig gewesen sei, einen jüngeren Diplom-Finanzwirt von der Oberfinanzdirektion Berlin, der sich auf die Steuerberaterprüfung vorbereite, vier Steuerfachgehilfen, einen Mitarbeiter für die Lohn- und Gehaltsbuchhaltungen der Mandanten, eine Sekretärin, zwei Praktikanten und sechs Auszubildende; für die Fortbildung der Mitarbeiter wende er jährlich 50.000 DM auf; er berate rund 200 Mandanten, davon 120 Selbständige und Unternehmer.
Im Frühjahr 1991 prüfte die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin die Bestellung des Klägers als Steuerberater. Sie kam zu dem Ergebnis, daß Rücknahmetatbestände nicht gegeben seien. Über das Ergebnis der Überprüfung wurde der Aktenvermerk vom 14.03.1991 angefertigt.
Durch Verfügung vom 13.04.1993 nahm der Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater zurück. Er begründete dies damit, der Kläger habe nicht die in der Steuerberatungsordnung -StBerO- geforderte 15jährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens geleistet und nachgewiesen. Denn eine solche Tätigkeit sei gesetzlich definiert und nur anzunehmen, wenn der Betroffene zugelassener praktizierender Helfer in Steuersachen, ehemaliger verantwortlicher und leitender Mitarbeiter der VEB Rechnungsführung und Wirtschaftsberatung sowie der Finanzorgane oder Steuerbevollmächtigter innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik gewesen sei. Die Anerkennung einer Tätigkeit in den alten Bundesländern sei in der StBerO nicht vorgesehen und widerspreche auch deren Grundanliegen. Der Kläger habe die Umstände gekannt oder habe sie kennen müssen, die die Rechtswidrigkeit seiner Bestellung begründet hätten.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im wesentlichen geltend gemacht:
Er sei im Juli 1990 durch einen Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung darauf aufmerksam gemacht worden, daß Zulassungen für Steuerberater in der Deutschen Demokratischen Republik gleichsam „verschenkt” würden. Er sei daraufhin im September 1990 in das Ministerium der Finanzen der damaligen Deutschen Demokratischen Republik in Ostberlin gegangen und sei dort zum kommissarischen Minister der Finanzen, dem Zeugen N…, vorgelassen worden. Dieser habe ihn zum zuständigen Leiter der Abteilung Besitz- und Verkehrssteuern, zum Zeugen Dr. M…, vermittelt. Dr. M… habe seinen Antrag ohne weitere Diskussion nach Einsichtnahme in seine Unterlagen positiv beschieden.
Der Kläger ist der Auffassung, seine Bestellung sei wirksam gewesen und könne nicht zurückg...