rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 2.506,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 05.06.1992 ein in der Gemeinde N. (Landkreis P.) belegenes Grundstück, auf dem vom Veräußerer ein Bungalow errichtet worden war. Die. Übergabe erfolgte am gleichen Tage. Den Angaben einer Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde N. vom 19.10.1994 zufolge kann das Gebäude auf dem Grundstück der Kläger ganzjährig bewohnt werden: Außerdem beabsichtigt die Gemeinde, das Sondergebiet in ein reines Wohngebiet umzuwandeln. Nach einer vom Gericht eingeholten Auskunft des Bauordnungsamtes liegt das Gebäude in einem Wochenendhausgebiet im Sinne des § 10 Baunutzungsverordnung. Für das Sondergebiet habe es 1992 überhaupt keinen Bebauungsplan gegeben. Planungsrechtlich sei allerdings für bereits bestehende Erholungsbauten Bestandsschutz zu gewähren. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1992 machten die Kläger unter Bezugnahme auf diese Anschaffung einen Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 4.844,00 DM sowie Geldbeschaffungskosten als Vorbezugskosten im Sinne des § 10 e Abs. 6 EStG in Höhe von 850,00 DM geltend und beantragten die Förderung nach § 34 f EStG.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 14.02.1994 die Einkommensteuer fest, ohne jedoch die vorgenannten Beträge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen. Der hiergegen am 14.03.1994 eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 06.10.1994 zurückgewiesen.

Mit der am 07.11.1994 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, daß der Bungalow zwar in einem Sondergebiet im Sinne des § 10 Baunutzungsverordnung liege. Aufgrund der Beschaffenheit des Gebäudes sei jedoch das ganzjährige Bewohnen tatsächlich möglich. Auch sei die ganzjährige Nutzung baurechtlich zulässig. Die Gemeinden könnten, soweit dies der Bebauungsplan vorsehe, als untere Baubehörden durch eine Bescheinigung von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreien und das ganzjährige Bewohnen zulassen. Diese Voraussetzungen seien, wie die Bescheinigung des Bürgermeisters zeige, erfüllt. Das Gebäude werde derzeit umgebaut. Nach Abschluß der Umbaumaßnahmen werde das Gebäude als ständiger Wohnsitz genutzt werden. Auf den Einwand des Beklagten, die Gemeinde sei nicht untere Baubehörde in Brandenburg und die Bestätigung der Gemeinde sei insoweit irrelevant, meinen die Kläger, daß der Beklagte die Bedeutung des Schreibens falsch einschätze. In Kooperation mit dem Landrat des Landkreises P. seien in den vergangenen Jahren Möglichkeiten für die Festlegung als Wohngebiet mittels Bebauungsplan eingehend besprochen worden. Nur wegen behördlicher Zuständigkeitsfragen habe eine endgültige Entscheidung nicht stattfinden können. Darüber hinaus sei einem anderen Anwohner im Jahre 1992 eine Baugenehmigung erteilt worden. Dies zeige, daß durch die zuständige Baubehörde das dauerhafte Wohnen dort genehmigt worden sei. Im übrigen berufen sich die Kläger auf eine Verfügung der OFD Hannover, nach der eine Wohnung nach § 10 e EStG begünstigt sei, wenn sie in einem Sondernutzungsgebiet liege und baurechtlich ganzjährig bewohnt werden durfte. Der vorliegende Fall sei mit Fällen vergleichbar, in denen zunächst ohne erforderliche Baugenehmigung gebaut werde, diese aber noch nachgeholt werde. In derartigen Fällen werde eine Begünstigung gewährt. Mit Schreiben vom 09.02.1996 haben die Kläger ein Kopie einer Bescheinigung des Landkreises U. vorgelegt, daß nunmehr der Erschließungsplan genehmigt worden sei. Damit seien – so die Kläger – die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des ganzjährigen Bewohnens gegeben.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für 1992 vom 14.02.1994 und der Einspruchsentscheidung vom 06.10.1994 bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1992 weitere 4.844,00 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 e EStG, 850,00 DM als Vorbezugskosten im Sinne des § 10 e Abs. 6 EStG sowie den Steuerabzugsbetrag gemäß § 34 f EStG für ein Kind zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Er macht geltend, das ganzjährige Bewohnen des Wochenendhauses sei baurechtlich nicht zulässig. Der Bebauungsplan enthalte keine Ausnahme, die den Klägern den dauernden Aufenthalt gestatte. Die Bescheinigung der Gemeinde bringe nur zum Ausdruck, daß ein ganzjähriges Bewohnen möglich sei und von der Gemeinde geduldet werde. Eine Zustimmung zum dauernden Bewohnen sei dies nicht. Zuständig für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung sei die Kreisverwaltung P. als untere Bauaufsichtsbehörde. Im übrigen hätten die Kläger die Selbstnutzung bis heute nicht nachgewiesen. Eine Wohnsitzbestätigung fehle. Auch fehle jeglicher Hinweis auf die nach den Angaben der Kläger angestrengten Umbaumaßnahmen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird...

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