Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Ausschlussfristsetzung nach § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. gegenüber berufsmäßigen Vertretern. Zollrecht
Leitsatz (amtlich)
1. § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO i.d.F. vom 28.3.2001 schreibt nicht vor, dass die Finanzgerichte berufsmäßigen Prozessvertretern nur noch bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte eine Ausschlussfrist zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht setzen können.
2. Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, wann Angehörigen der steuerberatenden Berufe Ausschlussfristen i. S. des § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO i.d.F. vom 28.3.2001 gesetzt werden können.
Normenkette
FGO § 62 Abs. 3 Sätze 6, 3, 1, § 115 Abs. 2 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Der Klägervertreter erhob am 19.2.2001 im Namen der Klägerin Klage gegen das Hauptzollamt L…. Trotz mehrfacher Aufforderung wurde zunächst weder eine Vollmacht noch eine Klagebegründung eingereicht. Schließlich setzte der Berichterstatter mit Verfügung vom 30.4.2001 eine Ausschlussfrist mit ordnungsgemäßer Belehrung bis zum 31.5.2001 zur Vorlage der Vollmacht, zur Bezeichnung des Klagegegenstandes und zur Mitteilung von Tatsachen und Beweismitteln, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich die Klägerin beschwert fühle. Der Klägervertreter trug in seiner innerhalb der Ausschlussfrist eingegangenen Klagebegründung vor, dass die Ausschlussfristsetzung hinsichtlich der Vollmacht wohl versehentlich erfolgt sei, da nach der neuen Fassung der FGO das Gericht den Mangel der Vollmacht nicht mehr von Amts wegen zu berücksichtigen brauche. Nach der Neuregelung sei ein Mangel der Vollmacht nur noch von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn Anhaltspunkte aus der Akte ersichtlich seien, die gegen eine Bevollmächtigung sprächen bzw. der Beklagte die fehlende Bevollmächtigung ausdrücklich rüge. Für den auf Zollsachen spezialisierten und bei allen Behörden bekannten Bevollmächtigten – Steuerberater A… – träfen diese Annahmen offensichtlich nicht zu. Es sei beabsichtigt eine Originalvollmacht einzureichen. Dafür seien noch Gespräche mit der Klägerin und deren Muttergesellschaft erforderlich. Es werde um Tolerierung dieser Verfahrensweise bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten.
Die Originalvollmacht ging erst am 15.6.2001 bei Gericht ein. Nach Erlass eines abweisenden Gerichtsbescheids hat der Klägervertreter fristgerecht Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
Mit Schriftsätzen vom 10. und 12.1.2002 bringt der Klägervertreter ferner vor, dass weder eine Vollmacht noch eine Klagebegründung ein gesetzliches Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung darstelle. Jedenfalls in einer Zollsache mit präziser Bezeichnung des Steueränderungsbescheides sei auch der Gegenstand der Anfechtungsklage mit der bloßen Benennung des Bescheides hinreichend präzisiert. Es sei entgegen den Darlegungen im angefochtenen Gerichtsbescheid auch nicht ohne entsprechende Vollmacht gehandelt worden. Dies ergebe sich bereits aus der Einspruchsentscheidung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die im Verfahren vorgelegte Vollmacht vom 7.6.2000 datiere. Der auf Zollsachen spezialisierte Prozessbevollmächtigte sei bisher am erkennenden Finanzgericht noch nicht aufgetreten, so dass auch keine negativen Erfahrungen mit ihm bezüglich etwaiger fehlender Vollmachten vorliegen könnten. Im übrigen könnte eine Vollmacht auch noch im Revisionsverfahren vorgelegt werden. Jedenfalls mit Schreiben vom 31.5.2001 seien alle Musserfordernisse des § 65 FGO erfüllt gewesen. In einer Zwischennachricht vom 28.06.2001 sei mitgeteilt worden, dass selbstverständlich Akteneinsicht gewährt würde, falls der Senat zu dem Ergebnis komme, dass die Klage zulässig sei. Da inzwischen Akteneinsicht gewährt worden sei, müsse auch unter diesem Gesichtspunkt die Zulässigkeitsfrage als erledigt angesehen werden. Verfahrens- und Prozessvorschriften sollten schließlich keinen Selbstzweck erfüllen. Dies sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Steueränderungsbescheid vom 26.4.1999 und die Einspruchsentscheidung vom 15.1.2001 aufzuheben, sowie wegen der Versäumnis der Frist zur Einreichung einer Originalvollmacht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig. Eine vollmachtlos erhobene Klage ist bei fruchtlosem Verstreichen einer gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO gesetzten Frist zur Einreichung der Vollmacht unzulässig (vgl. Gräber, Kommentar zur FGO, 4. Auflage, § 62 Rz. 64). Nach § 62 FGO Abs. 3 Satz 6 braucht das Gericht seit dem 01. Januar 2001 den Mangel der Vollmacht zwar nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, gleichwohl kann dies das Gericht. Vorliegend hat das Gericht die entsprechende Ausschlussfrist insbesondere deshalb gesetzt, weil trotz m...