Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienleistungsausgleich
Nachgehend
BFH (Urteil vom 20.07.2000; Aktenzeichen VI R 173/99) |
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die Klägerin hat einen Sohn A…, der am 06. April 1996 das 18. Lebensjahr vollendete.
Der Sohn der Klägerin absolvierte während des gesamten Jahres 1996 eine Ausbildung. Der Beklagte setzte Kindergeld für den Sohn der Klägerin zunächst mit Bescheid vom 16. Februar 1996 vorläufig gemäß § 165 AO fest.
Die Ausbildungsvergütung des Sohnes der Klägerin betrug im Jahr 1996 insgesamt DM 14.906,00. Das zuständige Finanzamt erkannte Werbungskosten in Höhe von DM 3.080,00 an, so dass sich die Einkünfte des Sohnes der Klägerin im Jahr 1996 auf DM 11.826,00 beliefen (siehe Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 24. September 1998).
Die Werbungskosten setzen sich dabei wie folgt zusammen: Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Fahrten mit dem eigenen Pkw:
– |
L… 19 Tage × 26 km × DM 0,70 |
345,80 |
– |
M… 70 Tage × 28 km × DM 0,70 1.372,00 – N… 66 Tage × 16 km × DM 0,70 |
739,20 |
Fahrten mit dem eigenen Moped/Mofa |
– |
L… 10 Tage × 26 km × DM 0,28 72,80 – M… 15 Tage × 28 km × DM 0,28 |
117,60 |
– |
N… 41 Tage × 16 km × DM 0,28 183,68 2.832,00 Arbeitsmittel |
219,00 |
sonstige Werbungskosten |
30,00 |
Gesamt |
3.081,00 |
In der Zeit von Mai bis Dezember 1996 erzielte der Sohn der Klägerin folgende Ausbildungsvergütung:
Mai und Juni |
je DM 1.040,00 |
2.080,00 |
Ausbildungsvergütung Juli |
1.146,00 |
|
Urlaubsgeld Juli |
604,65 |
|
August bis Dezember |
je DM 1.222,00 |
6.110,00 |
Weihnachtsgeld |
609,50 |
|
Urlaubsgeld Dezember |
196,26 |
10.746,41 |
Der Beklagte berücksichtigte zunächst nur den Werbungskosten- Pauschbetrag und gelangte danach zu eigenen Einkünften des Sohnes der Klägerin für die Zeit von Mai bis Dezember 1996 in Höhe von DM 9.269,52. Er hob daher mit Bescheid vom 19. Januar 1998 die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn der Klägerin ab Mai 1996 auf. Der Einspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass das für 1996 gezahlte Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht vollständig für die Zeit von Mai bis Dezember angesetzt werden dürfe, sondern auf das ganze Jahr zu verteilen sei.
Sie beruft sich außerdem auf eine Entscheidung des FG Nürnberg, abgedruckt in EFG 1998, 958, nach der ein Anspruch auf Kindergeld auch dann besteht, wenn das Kind im Laufe eines Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet und die Einkünfte in diesem Kalenderjahr insgesamt unter DM 12.000,00 liegen.
Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass Werbungskosten ihres Sohnes in folgender Höhe auf den Zeitraum von Mai bis Dezember 1996 entfielen:
Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Pkw:
– |
L… 19 Tage × 26 km × DM 0,70 |
345,80 |
– |
M… 72 Tage × 28 km × DM 0,70 |
1.411,20 |
– |
N… 70 Tage × 16 km × DM 0,70 |
784,00 |
|
Gewerkschaftsbeitrag 8 × DM 11,00 |
88,00 |
|
Kontoführungsgebühr und Fachliteratur 180,00 |
2.809,00 |
Bei Berücksichtigung von Werbungskosten in dieser Höhe verblieben selbst bei Zugrundelegung eines Bruttoarbeitslohnes von DM 10.746,41 eigene Einkünfte ihres Sohnes in der Zeit von Mai bis Dezember 1996 in Höhe von DM 7.937,41. Die Einkommensgrenze von DM 8.000,00 sei folglich in jedem Fall unterschritten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 19. Januar 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. März 1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin hat für die Zeit von Mai bis Dezember 1996 keinen Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn A…. Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 63 Abs. 1, 32 Abs. 4 EStG lagen nicht vor. Die eigenen Einkünfte des Sohnes der Klägerin überschritten die maßgebliche Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 EStG.
Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a, Satz 2 EStG wird Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gezahlt, wenn das Kind sich in der Ausbildung befindet und es eigene Einkünfte und Bezüge zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und der Berufsausbildung von nicht mehr als DM 12.000,00 im Kalenderjahr erzielt. Gemäß § 32 Abs. 4 Sätze 6 und 7 EStG bleiben bei der Berechnung diejenigen Einkünfte und Bezüge außer Ansatz, die auf Kalendermonate entfallen, in denen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 EStG nicht vorliegen. Da der Sohn der Klägerin erst ab Mai 1996 aufgrund § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a EStG für die Zahlung des Kindergeldes berücksichtigungsfähig war, sind nach dem Wortlaut der Vorschrift für die Berechnung der Einkommensgrenze auch nur die Monate Mai bis Dezember 1996 maßgeblich, wobei der Betrag von DM 12.000,00 sich gemäß § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG auf DM 8.000,00 ermäßigt.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass ihr Sohn im Jahr 1996 insgesamt Einkünfte von weniger als DM 12.000,00 gehabt habe. Die Kalendermonate v...