Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf 1.126,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger war im Zeitraum vom 08.10.1991 bis zum 28.02.1994 Halter eines Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …. Dieses Fahrzeug wurde dem Kläger am 17.02.1994 gestohlen. Die Steuerkarte befand sich zum Diebstahlszeitpunkt im Fahrzeug.
Mit Bescheid vom 05.05.1994 setzte der Beklagte Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 08.10.1991 bis zum 07.10.1993 auf 1.126,00 DM fest, nachdem der Kläger trotz Aufforderung des Beklagten die Steuerkarte für den fraglichen Zeitraum nicht vorlegte. Der Bescheid wurde mit einfachem Brief zur Post gegeben. Der Aktenausfertigung liegt keine Rechtsbehelfsbelehrung bei.
Der Beklagte verwarf den dagegen gerichteten Einspruch vom 27.05. 1994, der am 10.06.1994 bei ihm einging, als unzulässig. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Einspruch sei verspätet eingelegt worden. Es gelte die Monatsfrist des § 355 Abs. 1 Abgabenordnung -AO-. Diese beginne mit der Bekanntgabe. Der Bescheid gelte als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, also am 08.05.1994, bekanntgegeben. Der Einspruch sei bei ihm, dem Beklagten, erst am 10.06.1994 eingegangen und somit verspätet. Wiedereinsetzungsgründe seien weder vorgetragen noch seien sie ersichtlich.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung. Er werde zu Unrecht zur Kraftfahrzeugsteuer herangezogen, weil er Steuermarken erworben und in die Steuerkarte eingeklebt habe. Dies sei bei der Zulassung des Fahrzeuges überprüft worden. Ansonsten wäre eine Zulassung unterblieben. Zudem sei er verpflichtet gewesen, die Steuerkarte im Fahrzeug mitzuführen. Er habe sich lediglich eine halbe Stunde zum Einkaufen von seinem Fahrzeug entfernt. Außerdem habe das Finanzamt die Karte nicht – wie dies auf der Steuerkarte vermerkt sei – beim Übergang zum automatisierten Steuerfestsetzungs- und Erhebungsverfahren verlangt. Er hätte die Steuerkarte mit den ordnungsgemäß aufgeklebten Marken zum Übergangszeitpunkt vorlegen können. Den Brief mit dem Steuerbescheid habe er erst einige Tage später, als vom Beklagten angenommen, erhalten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 05.05.1994 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16.12.1994 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Einspruchsentscheidung. Das Gericht war an einer Entscheidung nicht gehindert, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Bei der ordnungsgemäßen Ladung des Klägers ist dieser darauf hingewiesen worden, daß auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Die Klage ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger den Einspruch verspätet eingelegt hat. Das Gericht kann offen lassen, ob zur Berechnung der Einspruchsfrist von der Monatsfrist nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO auszugehen ist oder ob wegen der nicht in den Akten befindlichen Rechtsbehelfsbelehrung auch ohne ausdrückliche Berufung des Klägers auf ein Fehlen oder eine Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung zu Lasten des Beklagten für die Einspruchsfrist die Jahresfrist nach § 356 Abs. 2 AO zugrunde zu legen ist. Es kommt ferner nicht darauf an, wann die Einspruchsfrist begann, sofern von der Monatsfrist auszugehen wäre. Denn ein Versäumen der Frist zur Einlegung des Einspruchs führt im Klageverfahren zur Unbegründetheit der Klage. Auf einen einzelnen Grund, der zur Unbegründetheit der Klage führen kann, kommt es dann nicht an, wenn die Klage schon aus einem anderen Grund ebenfalls unbegründet ist.
Die Klage ist jedenfalls unbegründet, weil der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug des Klägers zu Recht nach § 12 a Abs. 4 Satz 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz -KraftStG- für den Zeitraum vom 08.10.1991 bis zum 07.10.1993 auf 1.126,– DM festgesetzt hat.
Nach § 12 a Abs. 4 Satz 3 KraftStG ist die Kraftfahrzeugsteuer festzusetzen, wenn sie im Markenverfahren nicht oder nicht zutreffend entrichtet worden ist. Der Nichtentrichtung steht es gleich, wenn die Entrichtung nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form nachgewiesen wird (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 20.09. 1994 VII R 29/94, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1995, 79).
Der Kläger hat die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen.
Einzig zulässiger Nachweis für die Steuerentrichtung ist, daß die Originalsteuerkarte mit den entwerteten ordnungsgemäß aufgeklebten Steuermarken beim Finanzamt oder der zuständigen Zulassungsbehörde zur Weiterleitung an das Finanzamt vorgelegt wird (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 20.09.1994 VII R 29/94, BStBl. II 1995, 79).
Die Kraftfahrzeugsteuermarken sind Steuerzeichen im Sinne der AO, deren Verwendung eine Steuerfestsetzung grundsätzlich erübrigt (§ 167 Abs. 1 Satz 2 AO). Steuerzeichen hab...