Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchführung eines Flugtages durch einen als gemeinnützig anerkannten Flugsportverein nicht steuerbegünstigt
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Durchführung eines Flugtages durch einen als gemeinnützig anerkannten Flugsportverein, bei dem Aktivitäten überwiegen, die nicht im eigentlichen Sinn als sportlich anzusehen sind, wie z.B. Darbietungen zur Rettung von Menschenleben, zur Hilfe bei Katastrophen oder zum Bekämpfen von Bränden, Durchführung von Rundflügen, stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, der die Voraussetzungen für einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb nicht erfüllt.
2. Ein Zweckbetrieb gemäß § 65 Nr. 2 AO liegt nur vor, wenn der als förderungswürdig anerkannte Satzungszweck sich mit der Unterhaltung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs deckt und in ihm unmittelbar seine Erfüllung findet, wenn der steuerbegünstigte Zweck und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb demnach eine Einheit bilden oder wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb das einzige und unentbehrliche Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks darstellt.
Normenkette
AO 1977 § § 51 ff., §§ 14, 64 Abs. 1, §§ 67a, 65 Nrn. 1-2
Gründe
Im Jahre 1990 wurde der Kläger errichtet; auf den Wortlaut der ursprünglichen Satzung vom 20.02.1990 sowie der im Jahre 1991 geänderten Satzung wird Bezug genommen. Zweck des Vereins waren nach § 2 der Satzung die Wahrung, Pflege und Förderung des Flugsports auf gemeinnütziger Grundlage; dabei sollte der Satzungszweck insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen sowie die Herstellung von technischen Ausrüstungen und Fluggerät, deren Erhaltung zur Ausübung des Flugsports und der besonderen Förderung jugendlicher Mitglieder verwirklicht werden. Nach der Satzungsänderung im Jahre 1991 sollte der Satzungszweck auch durch Veranstaltungen zur Werbung für den Flugsport verwirklicht werden.
Im Streitjahr veranstaltete der Kläger einen Flugplatztag, um neue Mitglieder zu werben und der Bevölkerung den Flugsport nahe zu bringen. Gemeinsam mit Einsatzkräften von „Deutschen Rettungsflugwacht e.V.”, Bundeswehr –SAR–, Bundesgrenzschutz, Johanniter Unfallhilfe, Feuerwehr und Technischem Hilfswerk wurden Vorführungen zum Retten von Menschenleben durchgeführt. Die Waldbrandbekämpfungsstaffel des Landes Brandenburg stellte die Bekämpfung von Großbränden aus der Luft dar; verschiedene andere Flieger-, Ballonsport-, Fallschirm- und Flugmodellsportclubs nahmen an der Veranstaltung aktiv durch Vorführungen teil. Weiterhin informierte der Verein über seine Aktivitäten im Bereich der Ultraleichtfluggruppe und des Segelflugsports.
Der Kläger reichte zunächst lediglich eine Hauptabschlussübersicht zum 31.12.1993 bei dem Beklagten ein. Einschließlich der im Streitjahr erhobenen Mitgliederbeiträge in Höhe von DM 6.170,00 ergaben sich hiernach Erlöse in Höhe von insgesamt DM 88.414,55. Mangels Abgabe der Steuererklärung erließ der Beklagte daraufhin mit Datum vom 07.05.1997 auf der Grundlage des § 162 Abgabenordnung (AO) Schätzungsbescheide. Dabei versagte der Beklagte die Steuerbegünstigung im Sinne der §§ 51 ff AO, da der Verein nicht den erforderlichen Nachweis hinsichtlich der tatsächlichen Geschäftsführung gemäß § 63 Abs. 1 AO erbracht habe.
Zur Begründung des daraufhin eingelegten Einspruchs reichte der Kläger die Steuererklärung ein. Hiernach ermittelte der Kläger aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einen Verlust in Höhe von DM 3.092,50. Dem gegenüber wertete der Beklagte die Aktivitäten in Zusammenhang mit dem im Streitjahr durchgeführten Flugtag als Teil des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Im Hinblick auf die durch den Flugtag erzielten Erlöse (Eintrittsgeld [20.863,00], Flugentgelt [19.458,00]) sowie Landegebühren (3.942,00) und die diesbezüglichen Aufwendungen erhöhte die Behörde den Gewinn aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb um DM 13.482,80 auf DM 10.390,30 und erließ dementsprechend mit Datum vom 11.06.1998 geänderte Bescheide. Im Übrigen sah der Beklagte ausweislich der Anlage zu dem Körperschaftsteuerbescheid 1993 den Verein gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) als von der Körperschaftsteuer befreit an, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke verfolge. Sodann wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.
Der Kläger begründet seine Klage wie folgt: Der Flugtag erfülle die Voraussetzung einer sportlichen Veranstaltung im Sinne des § 67 a AO. Ein solcher Flugtag biete praktisch für einen Flugsportverein die einzige Möglichkeit, auf seine Aktivitäten aufmerksam zu machen. Dementsprechend hätten die Besucher entgeltliche Rundflüge machen und den Flugplatz Fürstenwalde sowie flugsportliche Möglichkeiten kennen lernen können. Angesichts der Besonderheiten eines Flugsportvereins sei die Durchführung eines derartigen Flugtages dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Folglich seien jedenfalls die am Flugtag erzielten Eintrittsgelder als Einnahmen aus dem Zweckbetrieb steuerfrei zu belassen.
Der Kläger beantragt,
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