rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigene Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes. Keine zeitliche Beschränkung des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei Auszubildenden. Familienleistungsausgleich (Kindergeld ab 01.01.2000)
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen, in Berufsausbildung befindlichen Kindes bleiben die in Kürzungsmonaten – also solchen Monaten, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nicht während des gesamten Monats vorgelegen haben – bezogenen Einnahmen außer Ansatz.
2. Die gesetzlich geregelte Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung ist nicht auf junge Arbeitnehmer in der Berufsausbildung, und damit auf das von der Rechtsprechung geschaffene Rechtsinstitut der zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung anzuwenden. Da in solchen Fällen der Aufenthalt außerhalb des Wohnorts ohnehin befristet ist, scheint die Abzugsfähigkeit während der geamten Dauer der Ausbildung gerechtfertigt.
Normenkette
EStG 1997 § 32 Abs. 4, § 62 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid vom 9. Februar 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. März 2000 wird aufgehoben und Kindergeld für die Tochter A… für Januar bis Juli 2000 gewährt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe
Die Klägerin ist Mutter ihrer im April 1980 geborenen Tochter A…, die sich in der Zeit vom 1. August 1997 bis zum 3. Juli 2000 in der Berufsausbildung zur Friseurin in L… bei M… (Franken) befand.
Sie erhielt im Streitjahr 2000 eine Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von monatlich DM 589 und eine Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich DM 900. Zudem bezog die Tochter A… eine Halbwaisenrente für die Monate Januar bis Juli in Höhe von DM 308,71.
Die Klägerin machte für ihre Tochter für die Monate Januar bis Juli erhöhte Werbungskosten in Höhe von DM 2.673 sowie weitere Werbungskosten für Mietaufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, ebenfalls für die Monate Januar bis Juli 2000 in Höhe von DM 3.640 geltend.
Der Beklagte hob mit Bescheid vom 9. Februar 2000 die Festsetzung von Kindergeld für die Tochter A… ab Januar 2000 auf, da deren Einkünfte und Bezüge unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Werbungskosten (DM 2.673) die anteilige Einkunftsgrenze überschritten. Die Mietaufwendungen für die doppelte Haushaltsführung erkannte er nicht an, da die gesetzlich normierte zwei-Jahresfrist überschritten sei. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. Sie hält die zeitlich befristete Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht für gerechtfertigt. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass die Halbwaisenrente nur anzusetzen sei, soweit sie mit ihrem Ertragsanteil den Einkünften zuzurechnen sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 9. Februar 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. März 2000 aufzuheben und ihr Kindergeld für ihre Tochter A… für Januar bis Juli 2000 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Beklagte hat die Festsetzung des Kindergeldes für A… zu Unrecht aufgehoben. Dadurch ist die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Klägerin stand Kindergeld für den Zeitraum Januar bis Juli 2000 gemäß §§ 62 Abs. 1 Nr. 1; 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, Sätze 2, 5 und 6 Einkommensteuergesetz – EStG – zu.
Danach wird ein Kind für das Kindergeld berücksichtigt, wenn es das 18. aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat – wie die Tochter A… der Klägerin – und für einen Beruf ausgebildet wird und Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als DM 13.500 im Kalenderjahr hat. Der Betrag ermäßigt sich für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes nicht vorliegen, um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die in diese Kalendermonate fallen, bleiben bei der Berechnung entsprechend außer Betracht.
Für die Monate Januar bis Juli 2000 ist das Kind A… als Kind in der Berufsausbildung zu berücksichtigen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
Der Monat Juli gehört zu den Kürzungsmonaten im Sinne des § 32 Abs. 4 Sätze 5 und 6 EStG. In diesem Monat beendete die Tochter der Klägerin ihre Ausbildung. Da die Vor...